Unzulässige Bankgebühren - Was Banken
dürfen und was nicht
Leistungen des
Girokontos
"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser." - Das gilt vor allem
im Umgang mit der eigenen Bank. Denn Geldinstitute werben zwar gerne mit
einem vertrauenswürdigen Image, aber Banken wollen schließlich Geld
verdienen. So manche Gebühr, die von den Kunden gefordert wird, ist aber
eigentlich unzulässig. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Bank übers Ohr
hauen und lesen Sie, welche Zahlungen Sie rechtmäßig verweigern können.
Bar- Ein- und Auszahlung
Banken dürfen für Bar-Ein- und Auszahlungen am Bankschalter keine
Gebühren verlangen, wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung
hat. Das gilt sowohl für Geschäfts- als auch für Privatkunden.
Mindestens fünf Buchungen pro Monat müssen kostenlos sein, was darüber
hinausgeht, dürfen die Banken allerdings berechnen. Kunden, die einen
Pauschalpreis für die Kontoführung bezahlen, können aber nicht extra zur
Kasse gebeten werden. Grundsätzlich dürfen Gebühren für Bargeldabhebung
am bankeigenen EC-Automaten nur dann erhoben werden, wenn die Kunden das
Geld wenigstens am Schalter kostenlos bekommen. (Urteile: BGH: Az. XI ZR
80/93, BGH: Az. XI ZR 217/95, Amtsgericht Frankfurt a. M.: Az. 32 C
2755/97-84)
Kontoauszüge
Banken dürfen für das Zusenden von Kontoauszügen Gebühren verlangen,
weil dies eine Extra-Serviceleistung ist. Die Kunden müssen jedoch auch
die Möglichkeit haben, kostenlos an ihre Auszüge zu kommen, sei es am
Automaten oder am Schalter. Ist die kostenlose Versorgung gesichert,
können die Banken für andere Zugangsarten Gebühren verlangen. Ob dabei
der Kontoauszug am Schalter oder am Automaten gebührenpflichtig ist,
bleibt ihnen überlassen. (Allgemeine Rechtsauffassung § 307 BGB)
Europaüberweisung Europa rückt wirtschaftlich immer näher zusammen und
das soll sich auch im Bankwesen äußern. Deswegen müssen seit Juli 2002
die Gebühren innerhalb der Eurozone für Abhebungen und für
Kreditkartenzahlungen bis zu 12.500 Euro im In- und Ausland identisch
sein.
Falls Ihre Bank Sie jetzt noch über die Gebühr belastet, können Sie sich
bei Ihrem Kundenbetreuer beschweren. Aufpassen müssen Sie auch, dass Sie
bei einer Überweisung nicht ausdrücklich alle Gebühren übernehmen und
der Empfänger in seinem Land trotzdem abkassiert wird. Manchmal verlangt
die Empfängerbank zusätzliche Entgelte, obwohl sie das eigentlich nicht
darf. Klar, die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden ist bei
grenzüberschreitendem Geldverkehr ziemlich gering.
Bankkunden dürfen ihre Girokonten und Sparbücher jederzeit kündigen. Sie
müssen dabei keine Kündigungsfristen beachten und es dürfen ihnen auch
keine Kosten berechnet werden. Über 200 Kreditinstitute haben eine
entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet. (Grundlage dieser
Regelung ist § 307 BGB)
Ersatzsparbuch
Sparbuch verlegt? Banken dürfen für das Ausstellen eines Ersatzsparbuchs
Gebühren erheben und das auch in ihrer Gebührenordnung festlegen.
Allerdings darf die Bank höchstens 2,50 Euro je angefangene 50 Euro
Guthaben verlangen, höchstens 75 Euro. Das hat der Bundesgerichtshof
1998 entschieden. (BGH: Az. 1998-07-07 XI ZR 351/97)
Kontopfändung
Immer wieder geraten Menschen in eine finanzielle Notlage, die bis hin
zur Kontopfändung gehen kann. So manches Geldinstitut treibt den
Schuldner noch tiefer in den Abgrund, indem es zu Beginn einer Pfändung
und in den folgenden Monaten Gebühren berechnet.
Satte 15 Euro verlangen manche Banken von Kunden, deren Konten oder
Depots von Gläubigern gepfändet wurden. Damit aber nicht genug. Die
weitere Überwachung des Kontos, bei der sichergestellt wird, dass nur
angemeldete Gläubiger Zahlungen erhalten, kostet teilweise bis zu 10
Euro monatlich. Das ist nicht nur moralisch zweifelhaft, sondern laut
Bundesgerichtshof auch unzulässig.
Ebenso wie andere Wirtschaftsunternehmen können Kreditinstitute von
ihren Kunden nur dann Geld verlangen, wenn sie für die Interessen des
Kunden arbeiten. Es ist nicht möglich, für eine Tätigkeit Gebühren zu
erheben, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, oder die sie im
eigenen Interesse ausführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses
Vorgehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wird, oder
nicht. Die Bank handelt nur im eigenen Interesse, um einer möglichen
Schadensersatzhaftung zu entgehen. (BGH: Az. XI ZR 219/98, BGH: Az. XI
ZR 8/99)
Nachforschung
Manchmal kommen Überweisungen einfach nicht an. Über das Geld freut sich
dann entweder jemand anderes, oder es ist im Datendschungel der Banken
verloren gegangen. Um den realen oder virtuellen Aufenthaltsort des
Geldes zu ermitteln, können Bankkunden einen Nachforschungsauftrag
stellen. Ein weiterer Service, den sich manche Banken zu Unrecht in
blanker Münze bezahlen lassen.
Man stelle sich den Aufstand vor, wenn ein Flugunternehmen
derartig
vorgehen würde. Ihr Koffer, Hund, Kind ist verloren gegangen, bitte
melden Sie sich am Schalter, dort können Sie einen teuren Detektiv
anheuern. Eine absurde Vorstellung, die auch das Landgericht Frankfurt
(Az. 2/2 0 16/99) verurteilte. Es sei das gute Recht eines Kunden, die
Bank nach fehlgeleitetem Geld suchen zu lassen. Kostet dieser Service
aber Geld, könnte das manche Kunden von ihrem Recht abhalten.
Nichtausführung von
Lastschriften, Daueraufträge, etc.
Wer den Verfügungsrahmen seines Girokontos ausgeschöpft hat, kennt die
Situation vielleicht. Die Geldinstitute führen Dauer- und
Überweisungsaufträge sowie Lastschriften nicht mehr aus. Gleichzeitig
platzen ausgestellte Schecks. Das alles ist schon ärgerlich genug, aber
die Banken setzten oft noch eins drauf und kassieren für diese
Nichtausführung unzulässige Gebühren.
Trotz dreier Urteile am Bundesgerichtshof hat sich daran wenig geändert.
Mit Hilfe von Wortneuschöpfungen behalten manche Geldinstitute ihre
bisherige Praxis bei. Statt eines "Entgelts" fordern sie
"Schadenersatz
für Rücklastschriften". In einer anderen Variante lassen Banken sich
dafür bezahlen, dass sie ihre Kunden über die Nichtausführung von
Zahlungen benachrichtigen. Dazu sind die Banken aber sowieso gesetzlich
verpflichtet.
Das hat der Bundesgerichtshof im Frühjahr 2001 in letzter Instanz
festgestellt. Wenn eine Bank also angeblich aus Kulanzgründen solche
Gebühren rücküberweist, dann hat sie zwar ihr Gesicht gewahrt, ist aber
in Wirklichkeit nur der deutschen Rechtsprechung gefolgt.
Ebenso unzulässig ist die so genannte Rücklastschriften-Klausel, welche
die DiBa anwandte. Danach sollten von einer Fremdbank in Rechnung
gestellte Kosten für die Nichteinlösung von Rücklastschriften dem Kunden
in Rechnung gestellt werden. Die Klausel unterschied nicht, ob der Kunde
oder die Direktbank die Rückgabe der Lastschrift durch ein nicht
gedecktes Konto verursacht hat, oder ob die Bank eventuell von der
Lastschrift ohne vorliegende Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Wenn Ihre Bank auch Gebühren dieser Art fordert, wenden Sie sich am
besten an eine Verbraucherzentrale. (BGH: Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR
296/96, BGH: Az. XI ZR 197/00, LG Düsseldorf: Az. 12 0 168/99, LG Köln:
Az. 26 0 13/99)
Ersatz der Kreditkarte
Nicht immer trifft den Karteninhaber die Schuld, wenn eine Kreditkarte
verloren geht oder beschädigt wird. Manchmal kommen die Karten schon auf
dem Postweg abhanden, wenn sie dem Kunden das erste Mal zugeschickt
werden. Oder die Karte wird durch einen schlecht gewarteten
Bankautomaten beschädigt.
In diesen Fällen darf die ausgebende Bank keine Gebühren für
das
Ausstellen einer Ersatzkarte verlangen. Wenn der Kunde allerdings
Verlust oder Beschädigung selbst verschuldet hat, so muss er auch die
Kosten für eine Ersatzkarte übernehmen. Oft zeigen sich die
Kartenaussteller jedoch kulant. (OLG Celle: Az. 13 U 186/99)
Kündigung der
Kreditkarte
Kündigt ein Karteninhaber seinen Kreditkartenvertrag vorzeitig, so muss
ihm der Kartenausgeber den entsprechenden Teil der Jahresgebühr
zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine
feste Laufzeit vereinbart wurde. Anderslautende Klauseln in den
Verträgen der Kreditkartengesellschaften verstoßen gegen das AGB-Gesetz
und sind daher unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
(OLG Frankfurt a.M.: Az. 13 U 186/99)
Verlorene PIN
Viele, die mit Karte bezahlen, haben es schon erlebt. Der Brief mit der
PIN ist verloren gegangen. Das ist ärgerlich, kostet es doch Zeit und
Mehraufwand, sich eine neue Geheimnummer zuschicken zu lassen. So manche
Bank verstärkt das Ärgernis noch, indem sie für das Neuverschicken der
Nummer Gebühren fordert. Das kann die Bank aber nur dann, wenn Sie den
Brief selbst verloren haben.
Ansonsten darf die Bank nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt
a.M. keine Forderungen an Kunden stellen (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O
46/99). Schwierig ist dabei natürlich die Frage der Beweislast. Da
Geheimnummern nicht per Einschreiben versandt werden, kann die Bank kaum
beweisen, ob der Kunde den umstrittenen Brief nun erhalten hat, oder
nicht.
Zahlen in der Euro-Zone
Schon seit Juli 2002 müssen Kreditkarten-Zahlungen im EU-Ausland
gebührenfrei sein. Das Europäische Parlament verabschiedete am 13.
Dezember 2001 eine EU-Verordnung (Nr. 2560/2100), die eine Anpassung der
Gebühren und Spesen an das Inlandsniveau vorschreibt.
Da EC- und Kreditkartenzahlungen in Deutschland kostenfrei sind,
entfällt die Auslandseinsatzgebühr. Die Regelung gilt auch für das
Bezahlen mit der Maestro-Card, die zunehmend die EC-Karte ablöst. Falls
eine Bank trotzdem Gebühren verlangt, können Sie diese zurückfordern.
Freistellungsauftrag
Manche Banken lassen Ihre Kunden sogar für die lästigen Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt bezahlen. Das Zauberwort heißt hier
"Pflicht".
Sowohl die Institute als auch die Kunden müssen dem Finanzamt einen
Freistellungsauftrag über die entsprechenden Kapitalerträge abliefern.
Die Bank leistet keinen besonderen Service und tut uns auch keinen
Gefallen.
Das Bundesamt für Finanzen speichert Daten aus den
Freistellungsaufträgen, die Steuerpflichtige beispielsweise ihrem
Kreditinstitut erteilt haben, um vom Zinsabschlag (Kapitalertragsteuer)
befreit zu werden. Diese Daten werden dem Bundesamt für Finanzen von den
Kreditinstituten und den anderen Empfängern von Freistellungsaufträgen
übermittelt, damit es prüfen kann, ob die steuerlichen Freibeträge
rechtmäßig in Anspruch genommen werden.
Die Bank erfüllt also eine Pflicht, die ihr vom Staat im öffentlichen
Interesse auferlegt wurde. Und alle Kosten, die einem Geldinstitut durch
die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat erwachsen, muss es
als Teil der Gemeinkosten selbst tragen. (Urteile: BGH: Az. XI ZR 279/96
und Az. XI ZR 279/96, BVerfG: Az. 1BvR 1821/97)
Reklamationen
Wenn Ihre Bank Sie auf Grund einer ungerechtfertigten Reklamation zur
Kasse bittet, ist das nicht zulässig. So entschied das Landgericht Köln
(LG Köln, 26 O 30/00). Jeder Kunde hat ein Recht darauf, sich zu
beschweren, egal ob er letztendlich richtig liegt oder nicht. Indem die
Banken ihre Kunden für Beschwerden bestrafen, versuchen sie von
vornherein Vorwürfe zu vermeiden.
Trotzdem leisten viele Kunden dieses Bußgeld aus schlechten Gewissen
über den eigenen Irrtum. Tatsache ist aber, dass die Bank Sie nicht zum
Zahlen zwingen kann. Es wäre ja noch schöner, wenn eine Serviceleistung,
zu der jedes Unternehmen eigentlich verpflichtet ist, zu einer neuen
Einnahmequelle mutiert.
Geplatzte
Kreditverhandlungen
Fast jeder, der einen Kredit aufnehmen will, wird mit mehr als einer
Bank sprechen, um wirklich die besten Konditionen zu bekommen. Geht eine
Bank trotz intensiver Beratung leer aus, kann sie den Kunden bei aller
Enttäuschung nicht dafür abkassieren. Die Bank darf nur dann Gebühren
erheben, wenn der Kunde in spe der Bank derart Hoffnungen gemacht hat,
dass sie deshalb Mehraufwendungen hatte. Wie sich die Stärke einer
Hoffnung definieren lässt, ist wohl Ermessensache. (OLG Dresden: Az. 7 U
2238/00).
Nachlassbearbeitung
Nicht nur der Staat verdient kräftig an Todesfällen, sondern auch die
Banken. Diese können zwar keine Erbschaftssteuer erheben, greifen aber
zu anderen Mitteln. Aufschluss geben die Preisverzeichnisse der
Geldinstitute. So manche Bank verlangt grundsätzlich 100 Euro
Bearbeitungsgebühr, wenn ein Kontoinhaber das Zeitliche segnet.
Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung wegen
Benachteiligung des Kunden für unwirksam (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O
46/99). Denn die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erben zu
finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten
darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen. Trotzdem kann die
Bank in Einzelfällen eine Aufwandsentschädigung verlangen. Deren Höhe
muss aber von Fall zu Fall entschieden werden und darf nicht schon
vorher feststehen. (LG Dortmund vom 16.3.01: Az. 8 0 57/01).
Löschungsbewilligung
Fertigt die Bank für ihren Kunden eine Erklärung an, dass sie der
Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, kommt sie einer
gesetzlichen Verpflichtung nach. Solch ein Grundpfandrecht können Kunden
der Bank für ihre Immobilie einräumen, um einen Kredit abzusichern.
Für Pflichthandlungen dürfen logischerweise keine Gebühren erhoben
werden. Zudem verursacht dieser Vorgang der Bank keine tatsächlichen
Sachkosten, wie es beispielsweise bei einer notariellen Beglaubigung der
Fall wäre. (BGH: Az. XI ZR 244/90, OLG Köln: Az. 13 U 95/00)
Wertpapierdepot: Wechsel
und Übertragung
Verbraucherschützer und das Landgericht Stuttgart halten es für
unzulässig, wenn Banken Gebühren verlangen, weil ein Kunde seine
Wertpapiere in ein anderes Depot übertragen will. Denn die Banken sind
gesetzlich dazu verpflichtet, die Wertpapiere des Kunden herauszugeben.
Setzt ein Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
fest, dass der Kunde für die Übertragung von Wertpapieren aus seinem
Depot ein gesondertes Entgelt zu zahlen hat, so stellt dies eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB
dar. Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache ist eine elementare Pflicht
aus dem Verwahrungsvertrag und darf nicht durch Festlegung einer
gesonderten Vergütung vom übrigen Vertrag abgespalten werden. (OLG
Nürnberg: Az. 9 U 3928/02 / LG Stuttgart: 20 O 101/03)
Zeichnungsgebühren
Verbraucherschützer halten eine Zeichnungsgebühr für unzulässig, wenn
der Kunde bei der Aktien-Zuteilung nicht bedacht wurde. Einige Banken
haben bereits eine Verzichtserklärung abgegeben oder von vornherein auf
diese Gebühren verzichtet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass Banken auch dann eine mäßige Pauschale (im konkreten
Streitfall 5 Euro) nehmen dürfen, wenn dem Kunden keine Aktien zugeteilt
werden. (BGH: Az. XI ZR 156/02
Wie
reagiere ich auf unzulässige Gebühren?
Sollte Ihre Bank zweifelhafte Gebühren verlangen, sprechen Sie mit ihrem
Kundenberater. Wenn der nicht nachgeben will, fordern Sie Ihre Bank
schriftlich auf, die unzulässigen Gebühren zurückzuzahlen und setzen
dazu eine Frist.
Zahlt die Bank immer noch nicht, wenden Sie sich am besten an eine
Verbraucherzentrale, den Banken-Ombudsmann oder an einen
Bankenschutzverein.
Den Rechtsweg sollten Sie erst einschlagen, wenn alle anderen Mittel versagt
haben. So ein Rechtsstreit ist nämlich nicht nur langwierig, sondern
auch teuer.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für unrechtmäßige Gebühren seit
der Schuldrechtsreform von 2002 drei Jahre. Was Ihnen davor abgezogen
wurde, können Sie nicht mehr reklamieren.
Tipp: K R E D I T E