Grundsicherung für Arbeitssuchende
(ALG II) und Sozialgeld nach dem SGB III
Das neue Leistungssystem ab 2005:
neu:
SGB III BSHG
Arbeitslosengeld
Arbeitslosenhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe in
besonderen Lebenslagen
Hilfe zum
Lebensunterhalt Arbeitslosengeld (ALG
I)
Grundsicherung
für Arbeitssuchende
ALG II
Sozialgeld neue Sozialhilfe
Hilfe zum
Lebensunterhalt
Hilfen zur
- Gesundheit
- Eingliederung
- Pflege
- Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten
- Bewältigung anderer Lebenslagen
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
SGB III SGB II
SGB XII
für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) für nicht Erwerbsfähige
Wer erhält
Leistungen nach SGB II ?
ALG II erhalten:
_ Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die
_ erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt 3 Stunden täglich zur
Verfügung stehen
_ bedürftig sind
_ und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
Sozialgeld erhalten:
_ nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
_ Partner in Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft
_ minderjährige, unverheiratete Kinder im Haushalt, soweit sie
bedürftig sind
_ die im Haushalt lebenden Eltern (- teile) von unverheirateten,
minderjährigen LB
+ Sozialgeld
in D-West
§ 21 III SGB II 52 % Alleinerz. mit 4 und mehr Kindern unter 16 J.
179,40
§ 21 III Nr. 1 + 2
SGB II
35 % Alleinerziehende mit ein Kind unter 7 oder 2Kinder unter 16
J.120,75
§ 21 VI SGB II xx MB kostenaufwendige Ernährung xx
§ 21 IV SGB II 35 % Behinderte gem. § 33 SGB IX 120,75
§ 21 SGB II 17 % Schwangere ab 12. S. Woche 58,65
Mehrbedarf
§ 28 I Nr. 1 SGB II 80 % Kinder ab 15. J 276,00
§ 28 I Nr. 1 SGB II 60 % Kinder bis 14 J. 207,00
§ 20 III SGB II 80 % erwerbsfähige Angehörige 276,00
§ 20 III SGB II 90 % RL volljähriger Partner in BG 311,00
§ 20 II SGB II 100 % Regelleistung (RL) Alleinstehender 345,00
Regelleistung
Höhe der
Regelleistungen und Mehrbedarfe bei ALG II
+ Sozialgeld
in D-Ost
§ 21 III SGB II 52 % Alleinerz. mit 4 und mehr Kindern unter 16 J.
172,12
§ 21 III Nr. 1 + 2 SGB II
35 % Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern unter
16 J. 119,16
§ 21 VI SGB II xx MB kostenaufwändige Ernährung xx
§ 21 IV SGB II 35 % Behinderte gem. § 33 SGB IX 115,85
§ 21 SGB II 17 % Schwangere ab 12. S. Woche 56,27
Mehrbedarf
§ 28 I Nr. 1 SGB II 80 % Kinder ab 15. J 265,00
§ 28 I Nr. 1 SGB II 60 % Kinder bis 14 J. 199,00
§ 20 III SGB II 80 % erwerbsfähige Angehörige 265,00
§ 20 III SGB II 90 % RL volljähriger Partner in BG 298,00
§ 20 II SGB II 100 % Regelleistung (RL) Alleinstehender 331,00
Regelleistung
ALG II / Sozialgeld:
Arbeitslosegeld
II + Sozialgeld
Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts
Regelleistungen
Mehrbedarf
für Unterkunft und
Heizung – „soweit angemessen“
Befristeter Zuschlag
Krankenkassenbeitrag +
Pflegeversicherung
Rentenversicherung auf
Minimalniveau
Einmalleistungen bei
Wohnungseinrichtung, Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
Klassenfahrten und auf
Darlehensbasis bei sonstigem ungedeckten unabdingbaren Bedarf
Befristeter
Kindergeldzuschlag
Einstiegsgeld, zeitlich
befristeter Arbeitnehmerzuschuss
Als
Einmalleistung werden (noch) gezahlt bei:
_ Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
_ Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt
_ Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
_ und bei unabweisbarem Bedarf, wenn weder geschütztes Vermögen
vorhanden ist noch der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann.
Dies kann in Geld- oder Sachleistung erbracht werden und auf Darlehensbasis
_ Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten können bei
vorheriger Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung übernommen
werden,
_ sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforderung des
Amtes erfolgte oder aus anderen Gründen notwendig war
ALG II –
Zuschlag (Armutsgewöhnungszuschlag)
Ein ALG II - Zuschlag wird gezahlt bis zu 2 Jahre nach dem letzten
ALG II Bezug
Der Zuschlag beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen:
dem zuletzt bezogenen ALG I zzgl. Wohngeld und dem zu
zahlenden ALG II / Sozialgeld
Max. aber in den ersten 12 Monaten:
- für Alleinstehende 160 EUR
- mit Partner höchstens 320 EUR
- für jedes minderjährige Kind 60 EUR
_ ab dem 13. Monat mindert sich der Zuschlag um die Hälfte
_ Der Armutsgewöhnungszuschlag wird maximal 24 Monate nach
dem letzten ALG I - Bezug gezahlt
Unterkunftskosten sind zunächst in tatsächlicher
Höhe zu
übernehmen
Im Falle von „Unangemessenheit“, sind sie solange zu berücksichtigen, wie
es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder zumutbar ist, diese zu senken,
in der Regel längstens für sechs Monate.
Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten können bei
vorheriger Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung übernommen
werden,sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforderung des
Amtes erfolgte oder aus anderen Gründen notwendig war.
Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie
angemessen
sind.
Wenn sie nicht mehr in tatsächlicher Höhe übernommen werden
sollen, ist
zunächst der Hilfeempfänger anzuhören und aufzufordern diese zu
senken
Hilfe zum
Lebensunterhalt in Sonderfällen
bei
Wohnraumsicherung und vergleichbaren Notlagen
Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist,
Schulden sollen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden
Bei Klagen wegen Mietrückständen hat das Gericht den zuständigen
Sozialhilfeträger darüber zu informieren (§ 34 SGB XII – der
ausnahmsweise auch für das SGB II Gültigkeit hat, begründet sich über § 5, 2
SGB II (mit Fehler auf falschen Verweis)) Mietschuldenübernahme auf
Darlehensbasis nach dem SGB II kann nur erfolgen, wenn sonst:
Wohnungslosigkeit droht und
die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden
Beschäftigung verhindert würde.
Als Vermögen ist nicht zu
berücksichtigen:
angemessener Hausrat
1 angemessenes KFZ je erwerbsfähigem
Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft
selbstgenutzte Eigentumswohnung oder
Einfamilienhaus
von angemessener Größe
Vermögen zur baldigen Beschaffung oder
Erhalt eines
Hauses/Wohnung, das Wohnzwecken
Behinderter oder
Pflegebedürftiger dient
Vermögen dessen Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder eine besondere
Härte bedeutet
Als
Geldvermögen sind nicht zu berücksichtigen:
Grundfreibetrag von 200 € je Lebensjahr
des Erwerbsfähigen und dessen Partners mindestens je 4.100 €,
höchstens je 13.000 €
Der Altersvorsorge dienende Geldanlagen
in gleicher
Höhe, soweit sie vertraglich nicht vor
dem 65. Lebensjahr verwertbar sind
Altersvorsorge „Riester-Renten“ ohne
Obergrenzen
Freibetrag von 750 € für notwendige
Anschaffungen je
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall, wenn diese 1700 € übersteigen
Freibetrag von 15.500 € für
Partner oder Verwandte, die mit dem Erblasser in häuslicher
_ Kein
Ersatzanspruch bei besonderer Härte
_ Ersatzanspruch
erlischt 3 Jahre nach Ablauf des
Jahres in dem die Leistung erbracht wurde
60 + 150 + 90 = 300 € 15 % zuzüglich 15 % des Teils zwischen
900 und 1.500 € brutto
60 + 150 = 210 € 30 % zuzüglich 30 % des Teils zwischen 400 und
900 € brutto
60 € 15 % bis 400 € brutto
= maximal % - Satz Höhe des Einkommens
Freibetrag für Erwerbstätigkeit bei ALG II
Derzeitige Freibetragsregelung bei Alhi oder Alg:
mind. 165 € sind anrechnungsfrei oder 20 % der Leistung.
Die neue Regelung bedeutet bei Minijobs eine erhebliche
Verschlechterung !
insbesondere:
• Eingliederungsvereinbarung
unterschreiben
• Jede zumutbare Arbeit und
Arbeitsgelegenheit annehmen
•Eigenbemühungen erfüllen und nachweisen
Unter 25-Jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln
Diese soll bestimmen:
Welche Leistungen der Hilfeempfänger zur
Eingliederung in Arbeit
erhält
Welche Bemühungen der
Hilfeempfänger in welcher Häufigkeit
mindestens unternehmen
muss und in welcher Form er
dies
nachzuweisen hat
Die EV soll für 6 Monate geschlossen werden
Kommt die EV nicht zustande, ist sie als Verwaltungsakt zu
erlassen. Vereinbart
werden kann auch, welche Leistungen die übrigen
Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten.
ohne gewichtigen Grund auch die
Voraussetzung und der Umfang
einer Schadensersatzpflicht
zu regeln.
Mit jedem Hilfeempfänger soll
eine Eingliederungsvereinbarung (EV)
abgeschlossen werden.
Zumutbarkeit von Arbeit II
Jede Arbeit ist zumutbar, es sei
denn
der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig oder
seelisch nicht
in der Lage die Tätigkeit erschwert wegen körperlicher
Anforderungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit die Versorgung und
Erziehung eines Kindes ist
gefährdet sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar ein sonstiger gewichtiger Grund steht dem
entgegen
Dafür sind zusätzliche und im öffentlichen
Interesse
liegende Arbeitsgelegenheiten zu schaffen
Es ist eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zu
zahlen
Die Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis
Für Schäden bei der Ausübung der
Tätigkeiten haften die Hilfebedürftigen
er 25-Jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln
Kommt der Hilfebedürftige trotz vorheriger schriftlicher
Belehrung
einer: Meldeaufforderung
oder psychologischen Untersuchung nicht nach, wird unter Wegfall des ALG II
Zuschlages die RL um 10 % gekürzt (1. Stufe) es ist keine Sanktion vorzunehmen,
wenn der Hilfesuchende einen wichtigen Grund für sein Verhalten
nachweist
10 % Kürzung + Streichung von ALG II Zuschlag
im Wiederholungsfall (2. Stufe)
ist das ALG II um weitere 10 % zu mindern. Hiervon können zusätzlich auch
noch die Regelleistungen der anderen Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft,
Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Heizung und einmaligen
Bedarfe (Hausrat,
Erstlingsausstattung bis zur Klassenfahrt) betroffen sein.
Kürzungen dauern immer 3 Monate !
bei
Weigerung, Eingliederungsvereinbarung zu
unterschreiben oder darin festgelegte Pflichten zu
erfüllen, insbesondere im ausreichenden
Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen
Zumutbare Arbeit, Ausbildung,
Arbeitsgelegenheiten aufzunehmen oder fortzuführen
Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme
(z.B. Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung)
Verminderung von Einkommen oder Vermögen,
um ALG II Leistung zu erhalten
Fortgesetztes unwirtschaftliches
Verhalten
ALG I Sperrzeit
ist die ALG II Regelleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
um 30 % zu kürzen.
Es ist keine Sanktion vorzunehmen, wenn der Hilfesuchende einen wichtigen Grund für sein
Verhalten nachweist.
30 % Kürzung + Streichung von ALG
II Zuschlag
im Wiederholungsfall (2. Stufe)
im Wiederholungsfall (2. Stufe)
ist das
ALG II um weitere 30 % zu
mindern. Hiervon können zusätzlich
auch noch die Regelleistungen der anderen
Mitglieder in der
Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe,
Unterkunftskosten und Heizung
und einmaligen Bedarfe (Hausrat,
Erstlingsausstattung bis zur
Klassenfahrt) betroffen sein.
Kürzungen dauern immer 3 Monate !
(Sonder) Sanktionsregelungen
für 15 bis 25 Jährige
Erwerbsfähige Hilfebedürftige bis 25 J.,
die Sanktionstatbestände erfüllt haben, erhalten keine Regelleistung mehr.
Sie erhalten nur Miete und Heizung, die aber direkt an
den Vermieter oder
Empfangsberechtigten zu zahlen sind.
Ergänzende Sachleistungen und geldwerte
Leistungen
(Lebensmittelgutscheine)
sind aber zu erbringen.
Kürzungen dauern immer 3 Monate !
Lebensmittelgutscheine bei Sanktion
Bei Minderung der Regelleistung von mehr
als 30 % können ergänzende Sachleistungen/
Lebensmittelgutscheine erbracht werden.
Sie sollen erbracht werden,
in Bedarfsgemeinschaften mit
minderjährigen Kindern
Abschaffung der aufschiebenden
Nach § 39 SGB II haben Widersprüche und Klagen bei ALG II keine
aufschiebende Wirkung mehr.
Damit kann der ALG II Leistungsträger jederzeit
rechtsmissbräuchlich
entscheiden, ohne dass die Leistungsberechtigten eine Chance auf
eine
zeitnahe gerichtliche Überprüfung und Einschreiten haben.
Einführung von
Sozialgerichtsgebühren
Gesetzesentwurf von Feb. 04 zur Änderung
des
Sozialgerichtsgesetzes
Nach diesem sollen Gerichtsgebühren
eingeführt
werden
75 € - 1. Instanz Sozialgericht
150 € - 2. Instanz Landessozialgericht
225 € - 3. Instanz Bundessozialgericht
Die Klage gilt erst als gestellt, wenn die Gerichtsgebühren gezahlt wurden
oder dies per PKH Kostenentscheid erlassen wurde.