Grundsicherung für Arbeitssuchende

(ALG II) und Sozialgeld nach dem SGB III

 

 

Das neue Leistungssystem ab 2005:

 

neu:

SGB III  BSHG

Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Hilfe zum Lebensunterhalt  Arbeitslosengeld (ALG I)

Grundsicherung für Arbeitssuchende

ALG II Sozialgeld neue Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfen zur

- Gesundheit

- Eingliederung

- Pflege

- Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten

- Bewältigung anderer Lebenslagen

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

 

SGB III SGB II

SGB XII

für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) für nicht Erwerbsfähige

Wer erhält Leistungen nach SGB II ?

Wer bekommt ALG II und wer Sozialgeld

 

ALG II erhalten:

 

_ Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die

_ erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt 3 Stunden täglich zur Verfügung stehen

_ bedürftig sind

_ und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben

 

Sozialgeld erhalten:

 

_ nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

_ Partner in Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft

_ minderjährige, unverheiratete Kinder im Haushalt, soweit sie bedürftig sind

_ die im Haushalt lebenden Eltern (- teile) von unverheirateten, minderjährigen LB

 

Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe bei ALG II

+ Sozialgeld in D-West

 

§ 21 III SGB II 52 % Alleinerz. mit 4 und mehr Kindern unter 16 J. 179,40

§ 21 III Nr. 1 + 2

SGB II

35 % Alleinerziehende mit ein Kind unter 7 oder 2Kinder unter 16 J.120,75

§ 21 VI SGB II xx MB kostenaufwendige Ernährung xx

§ 21 IV SGB II 35 % Behinderte gem. § 33 SGB IX 120,75

§ 21 SGB II 17 % Schwangere ab 12. S. Woche 58,65

 

Mehrbedarf

 

§ 28 I Nr. 1 SGB II 80 % Kinder ab 15. J 276,00

§ 28 I Nr. 1 SGB II 60 % Kinder bis 14 J. 207,00

§ 20 III SGB II 80 % erwerbsfähige Angehörige 276,00

§ 20 III SGB II 90 % RL volljähriger Partner in BG 311,00

§ 20 II SGB II 100 % Regelleistung (RL) Alleinstehender 345,00

 

 

Regelleistung

 

Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe bei ALG II

+ Sozialgeld in D-Ost

§ 21 III SGB II 52 % Alleinerz. mit 4 und mehr Kindern unter 16 J. 172,12

§ 21 III Nr. 1 + 2 SGB II

35 % Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern unter 16 J. 119,16

§ 21 VI SGB II xx MB kostenaufwändige Ernährung xx

§ 21 IV SGB II 35 % Behinderte gem. § 33 SGB IX 115,85

§ 21 SGB II 17 % Schwangere ab 12. S. Woche 56,27

 

Mehrbedarf

 

§ 28 I Nr. 1 SGB II 80 % Kinder ab 15. J 265,00

§ 28 I Nr. 1 SGB II 60 % Kinder bis 14 J. 199,00

§ 20 III SGB II 80 % erwerbsfähige Angehörige 265,00

§ 20 III SGB II 90 % RL volljähriger Partner in BG 298,00

§ 20 II SGB II 100 % Regelleistung (RL) Alleinstehender 331,00

 

 

 

 

Regelleistung

ALG II / Sozialgeld:

 

 Arbeitslosegeld II + Sozialgeld

 

 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

 Regelleistungen

 Mehrbedarf

 für Unterkunft und Heizung – „soweit angemessen“

 Befristeter Zuschlag

 Krankenkassenbeitrag + Pflegeversicherung

 Rentenversicherung auf Minimalniveau

 Einmalleistungen bei Wohnungseinrichtung, Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Klassenfahrten und auf

Darlehensbasis bei sonstigem ungedeckten unabdingbaren Bedarf

 Befristeter Kindergeldzuschlag

 Einstiegsgeld, zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss

 

Als Einmalleistung werden (noch) gezahlt bei:

 

_ Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

_ Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt

_ Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

_ und bei unabweisbarem Bedarf, wenn weder geschütztes Vermögen

vorhanden ist noch der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann.

Dies kann in Geld- oder Sachleistung erbracht werden und auf Darlehensbasis

 

Sonderregelung: Wohnungsbeschaffungskosten

 

_ Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten können bei

vorheriger Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung übernommen werden,

_ sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforderung des

Amtes erfolgte oder aus anderen Gründen notwendig war

 

ALG II – Zuschlag (Armutsgewöhnungszuschlag)

 

Ein ALG II - Zuschlag wird gezahlt bis zu 2 Jahre nach dem letzten ALG II  Bezug

Der Zuschlag beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen:

dem zuletzt bezogenen ALG I zzgl. Wohngeld und dem zu zahlenden    ALG II / Sozialgeld

 

Max. aber in den ersten 12 Monaten:

 

- für Alleinstehende 160 EUR

- mit Partner höchstens 320 EUR

- für jedes minderjährige Kind 60 EUR

_ ab dem 13. Monat mindert sich der Zuschlag um die Hälfte

_ Der Armutsgewöhnungszuschlag wird maximal 24 Monate nach

dem letzten ALG I - Bezug gezahlt

 

 

Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

Unterkunftskosten sind zunächst in tatsächlicher Höhe zu übernehmen

Im Falle von „Unangemessenheit“, sind sie solange zu berücksichtigen, wie

es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder zumutbar ist, diese zu senken,

in der Regel längstens für sechs Monate.

 

Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten können bei

vorheriger Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung übernommen

werden,sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforderung des

Amtes erfolgte oder aus anderen Gründen notwendig war.

Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen

sind.

Wenn sie nicht mehr in tatsächlicher Höhe übernommen werden sollen, ist

zunächst der Hilfeempfänger anzuhören und aufzufordern diese zu senken

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

bei Wohnraumsicherung und vergleichbaren Notlagen

 

Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist,

 

Schulden sollen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der

Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und

notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

 

Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden

Bei Klagen wegen Mietrückständen hat das Gericht den zuständigen

Sozialhilfeträger darüber zu informieren (§ 34 SGB XII – der ausnahmsweise auch für das SGB II Gültigkeit hat, begründet sich über § 5, 2 SGB II (mit Fehler auf falschen Verweis)) Mietschuldenübernahme auf Darlehensbasis nach dem SGB II kann nur erfolgen, wenn sonst:

Wohnungslosigkeit droht und

die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.

 

Vermögen I

 

Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

 

angemessener Hausrat

1 angemessenes KFZ je erwerbsfähigem Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft

selbstgenutzte Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus

von angemessener Größe

Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines

Hauses/Wohnung, das Wohnzwecken Behinderter oder

Pflegebedürftiger dient

Vermögen dessen Verwertung offensichtlich

unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeutet

 

 

 

 

Als Geldvermögen sind nicht zu berücksichtigen:

 

Grundfreibetrag von 200 € je Lebensjahr des Erwerbsfähigen und dessen Partners mindestens je 4.100 €, höchstens je 13.000 €

Der Altersvorsorge dienende Geldanlagen in gleicher

Höhe, soweit sie vertraglich nicht vor dem 65. Lebensjahr verwertbar sind

Altersvorsorge „Riester-Renten“ ohne Obergrenzen

Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen je

Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

 

Kostenersatz durch Erben

 

Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall, wenn diese 1700 € übersteigen

Freibetrag von 15.500 € für Partner oder Verwandte, die mit dem Erblasser in häuslicher

Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt haben

_ Kein Ersatzanspruch bei besonderer Härte

_ Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des

Jahres in dem die Leistung erbracht wurde

 

Erwerbstätigenfreibeträge

 

60 + 150 + 90 = 300 € 15 % zuzüglich 15 % des Teils zwischen 900 und 1.500 € brutto

60 + 150 = 210 € 30 % zuzüglich 30 % des Teils zwischen 400 und 900 € brutto

60 € 15 % bis 400 € brutto

= maximal % - Satz Höhe des Einkommens

 

Freibetrag für Erwerbstätigkeit bei ALG II

Derzeitige Freibetragsregelung bei Alhi oder Alg:

mind. 165 € sind anrechnungsfrei oder 20 % der Leistung.

Die neue Regelung bedeutet bei Minijobs eine erhebliche

Verschlechterung !

 

Mitwirkungspflichten

 

insbesondere:

• Eingliederungsvereinbarung unterschreiben

• Jede zumutbare Arbeit und Arbeitsgelegenheit annehmen

•Eigenbemühungen erfüllen und nachweisen

Unter 25-Jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit,

Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln

 

Eingliederungsvereinbahrung

 

Diese soll bestimmen:

Welche Leistungen der Hilfeempfänger zur Eingliederung in Arbeit

erhält

Welche Bemühungen der Hilfeempfänger in welcher Häufigkeit

mindestens unternehmen muss und in welcher Form er dies

nachzuweisen hat

Die EV soll für 6 Monate geschlossen werden

Kommt die EV nicht zustande, ist sie als Verwaltungsakt zu

erlassen. Vereinbart werden kann auch, welche Leistungen die übrigen

Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten.

Bei Bildungsmaßnahmen ist in der EV für den Fall des Abbruchs

ohne gewichtigen Grund auch die Voraussetzung und der Umfang

einer Schadensersatzpflicht zu regeln.

Mit jedem Hilfeempfänger soll eine Eingliederungsvereinbarung  (EV) abgeschlossen werden.

 

Zumutbarkeit von Arbeit II

 

Jede Arbeit ist zumutbar, es sei denn

der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig oder

seelisch nicht in der Lage die Tätigkeit erschwert wegen körperlicher Anforderungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit  die Versorgung und Erziehung eines Kindes ist

gefährdet sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht

vereinbar ein sonstiger gewichtiger Grund steht dem entgegen

 

Arbeitsgelegenheiten

 

Dafür sind zusätzliche und im öffentlichen Interesse

liegende Arbeitsgelegenheiten zu schaffen

Es ist eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen

Die Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis

Für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten haften die Hilfebedürftigen

er 25-Jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit,

Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln

Sanktionen I / leichte Pflichtverstöße

 

Kommt der Hilfebedürftige trotz vorheriger schriftlicher Belehrung

einer: Meldeaufforderung

oder psychologischen Untersuchung nicht nach, wird unter Wegfall des ALG II Zuschlages die RL um 10 % gekürzt (1. Stufe) es ist keine Sanktion vorzunehmen, wenn der Hilfesuchende einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist

10 % Kürzung + Streichung von ALG II Zuschlag

im Wiederholungsfall (2. Stufe)

ist das ALG II um weitere 10 % zu mindern. Hiervon können zusätzlich auch

noch die Regelleistungen der anderen Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Heizung und einmaligen Bedarfe (Hausrat, Erstlingsausstattung bis zur Klassenfahrt) betroffen sein.

Kürzungen dauern immer 3 Monate !

 

Sanktion II / schwere Pflichtverstöße

 

bei

 

Weigerung, Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben oder darin festgelegte Pflichten zu

erfüllen, insbesondere im ausreichenden Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen

Zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten aufzunehmen oder fortzuführen

Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme (z.B. Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung)

Verminderung von Einkommen oder Vermögen, um ALG II Leistung zu erhalten

Fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten

 

ALG I Sperrzeit

ist die ALG II Regelleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen um 30 % zu kürzen.

Es ist keine Sanktion vorzunehmen, wenn der Hilfesuchende einen wichtigen Grund für sein

Verhalten nachweist.

30 % Kürzung + Streichung von ALG II Zuschlag

im Wiederholungsfall (2. Stufe)

im Wiederholungsfall (2. Stufe)

ist das ALG II um weitere 30 % zu mindern. Hiervon können zusätzlich auch noch die Regelleistungen der anderen Mitglieder in der

Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Heizung und einmaligen Bedarfe (Hausrat, Erstlingsausstattung bis zur

Klassenfahrt) betroffen sein.

Kürzungen dauern immer 3 Monate !

 

 

(Sonder) Sanktionsregelungen

für 15 bis 25 Jährige

 

Erwerbsfähige Hilfebedürftige bis 25 J., die Sanktionstatbestände erfüllt haben, erhalten keine Regelleistung mehr.

 

Sie erhalten nur Miete und Heizung, die aber direkt an

den Vermieter oder Empfangsberechtigten zu zahlen sind.

Ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen

(Lebensmittelgutscheine) sind aber zu erbringen.

Kürzungen dauern immer 3 Monate !

 

Ergänzende Sachleistungen und

Lebensmittelgutscheine bei Sanktion

 

Bei Minderung der Regelleistung von mehr als 30 % können ergänzende Sachleistungen/

Lebensmittelgutscheine erbracht werden.

Sie sollen erbracht werden, in Bedarfsgemeinschaften  mit minderjährigen Kindern

 

Abschaffung der aufschiebenden

Wirkung von Widersprüchen

 

Nach § 39 SGB II haben Widersprüche und Klagen bei ALG II keine

aufschiebende Wirkung mehr.

Damit kann der ALG II Leistungsträger jederzeit rechtsmissbräuchlich

entscheiden, ohne dass die Leistungsberechtigten eine Chance auf eine

zeitnahe gerichtliche Überprüfung und Einschreiten haben.

 

Einführung von

Sozialgerichtsgebühren

 

Gesetzesentwurf von Feb. 04 zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes

Nach diesem sollen Gerichtsgebühren eingeführt

werden

75 € - 1. Instanz Sozialgericht

150 € - 2. Instanz Landessozialgericht

225 € - 3. Instanz Bundessozialgericht

 

Die Klage gilt erst als gestellt, wenn die Gerichtsgebühren gezahlt wurden

oder dies per PKH Kostenentscheid erlassen wurde.

 

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