Berliner Amtsgerichte - Ablauf des Insolvenzverfahrens |
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Die Behandlung des Antrags ist nicht von der
Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig (siehe hierzu unter
Kosten).
· ob ein zulässiger
Antrag vorliegt (§§ 13 – 15 Ins O) · ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§§ 16 ff. Ins
O) · ob ausreichend Masse
vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 Ins O) oder
ob die
Stundung der
Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt werden kann.
Die Person des Sachverständigen ist in aller
Regel identisch mit dem eventuell einzusetzenden vorläufigen Verwalter und
mit dem im Falle der Eröffnung zu bestellenden Verwalter.
· durch Zurückweisung
des Antrags als unzulässig · mit der Rücknahme des
Antrags · mit der
übereinstimmenden Erledigungserklärung (nur im Falle eines
Gläubigerantragsverfahrens – zum Beispiel nach Zahlung der Forderung des
Gläubigers durch den Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens) · durch Abweisung des Antrags mangels
Masse · durch Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss).
· nimmt das Vermögen
des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148 ff. Ins O), · prüft und verwaltet
die Bestände, · entscheidet über die
Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. Ins
O)
und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. Ins O) und · prüft, ob
Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt
worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden
können (§§ 129 ff. Ins O) · führt ggf. das
Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort · verwertet das
Vermögen des Schuldners und verteilt des Erlös an die Gläubiger. Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag
des Schuldners die Eigenverwaltung anordnen
(§ 270 Ins O)
Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss
seine Forderung schriftlich beim Verwalter zur Eintragung in die von
diesem geführte Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese
Forderung zu Recht geltend gemacht wird, wird im Prüfungstermin getroffen. Widerspricht dort niemand der
Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen.
Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger –
bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den
Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung seiner Forderung
zur Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff. Ins O).
Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter
ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 Ins O), das der Verteilung des Erlöses
an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des
Schuldners verwertet, wird zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 Ins
O), dem die Aufhebung des Verfahrens folgt (§ 200 Ins O). Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die
Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des
nicht erloschenen Teils können die Gläubiger den Schuldner nun wieder
unbeschränkt in Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die
Tabelle aufgenommen worden ist, können sich einen vollstreckbaren Auszug aus
der Tabelle erteilen lassen, aus dem wie aus einem Urteil die
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
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