Das Interesse des Immobiliengeschädigten richtet sich auf
die Haftung der finanzierenden Bank, da hier von allen Beteiligten in
finanzieller Hinsicht ein Schadensersatzanspruch Erfolg zu versprechen scheint.
Leider muss den Geschädigten in vielen Fällen von einem Vorgehen gegen die Bank
aus Rechtsgründen abgeraten werden.
Für den Immobilienanleger führt es zu weitreichenden Folgen, wenn sich sein
Traum zur Altersversorgung nicht erfüllen. Bei einem Scheitern ist der
Anleger weiterhin verpflichtet, das aufgenommene Darlehen an sein
Kreditinstitut zurückzuzahlen. Zumeist ist die Ursache des Scheiterns die
schlechte Vermietbarkeit des Objekts aufgrund schlechter Wohnlage, wegen des
sozialen Umfelds der Bewohner oder der mittelalterliche Ausstattung der
Wohnung. Hinzu kommt die große Distanz des Anlegers zum Objekt.
In jüngster Zeit haben viele solcher Immobilienmodelle in einer Katastrophe geführt
Probleme bestehen dabei vor allem in der Frage, in welchem Umfang Aufklärungs-
und Beratungspflichten bestehen, aber auch, unter welchen Voraussetzungen der
kreditgebenden Bank Beratungsfehler und das Handeln externer Vermittler
zuzurechnen sind. Im Hinblick auf das Verbraucherkreditgesetz waren vor allem
eine Anwendung des Einwendungsdurchgriffes und die Frage der Form der
Kreditvollmacht umstritten.
Mittlerweile wurde vom BGH die letztere Frage nach einem langen Zustand der Rechtsunsicherheit unter erheblichen Protest der Betroffenen Anleger und des Verdachts der Befangenheit des vorsitzenden Richters entschieden.
Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten der immobilienfinanzierenden Bank
entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie der Obergerichte bestehen Aufklärungspflichten der Banken grundsätzlich nur hinsichtlich des Darlehensvertrages und dessen Bedingungen und nicht hingegen der Risiken, sofern sie die beabsichtigte Verwendung des Darlehens betreffen.
Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach jeder Vertragspartner nur innerhalb seines Rechtsverhältnisses für Pflichtverletzungen einzustehen hat. Die Bank haftet daher grundsätzlich nicht bei Fehlangaben zum Objekt. Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen davon auszugehen sei, dass der Interessent entweder selbst über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt oder sich deren Hilfe von Fachleuten bedient .
Nur ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben eine weitergehende Aufklärung durch die Kreditinstitute erforderlich sein. Dazu hat die Rechtsprechung vier Fallgruppen herausgearbeitet :
Dagegen begründet allein die besondere Unerfahrenheit des
Kunden oder die Tatsache, dass die Bank gleichzeitig den Kunden und den
Bauträger finanziert hat, keinen weiteren Ausnahmetatbestand .
Zur Überschreitung der Rolle als Kreditgeber ist entschieden worden, dass eine
Bank sich innerhalb ihrer Rolle als Kreditgeber bewegt, wenn sie in einem dem
Anlageprospekt beigefügten Schreiben vorbehaltlich einer eigenen
Bonitätsprüfung ihre Bereitschaft zur Enderwerberfinanzierung zusagt, gegenüber
dem Initiator zugleich aber eine generelle Finanzierungszusage von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht und eine entsprechende
vertragliche Ausgestaltung des Erwerbermodells zur eigenen Risikosicherung
durchsetzt .
Andererseits wurde eine Bank verurteilt, die dem Kunden im
Rahmen vertraglicher oder vorvertraglicher Beziehungen zur Aufklärung
verpflichtet ist und, sich zur Erfüllung dieser Pflicht jedoch eines Prospekts
bedient und diesen inhaltlich zu eigen macht .
Zum Interessenskonflikt ist bereits mehrfach entschieden worden, dass die bloße
Finanzierung sowohl des Initiators als auch des Enderwerbers keinen zur
Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt begründet
Zur Fallgruppe der Schaffung oder Förderung eines Gefährdungstatbestandes entschied das OLG München, dass die Überlassung von Selbstauskunftsformularen an einen Finanzierungsvermittler keinen besonderen Gefährdungstatbestand begründet .
Eine kreditfinanzierende Bank ist auch nicht verpflichtet, sich selbst einen konkreten Wissensvorsprung zu verschaffen oder Erkundigungen am Objekt einzuholen .
Es kann jedoch für die Frage der Haftung ausreichen, wenn
sich der Bank der Eindruck eines sittenwidrigen Geschäfts oder der arglistigen
Täuschung des Kunden geradezu aufdrängen musste, also bei der Bank grobe
Fahrlässigkeit vorliegt .
Zur Frage der Bankenhaftung bei Wissensvorsprung ist die Rechtsprechung vor
allem zur Frage des Verhältnisses von Verkehrswert und Kaufpreis noch sehr
uneinheitlich.
Auch die Rechtsprechung gibt keine exakten Kriterien zur Hand, wann eine Aufklärungspflicht
anzunehmen ist. In der Regel wird eine Aufklärungspflicht jedoch dann
vorliegen, wenn einer Bank konkrete Fehler (Falschberechnungen, Falschangaben,
etc.) zu wertbildenden Faktoren, nicht dem Wert selbst, aufgefallen sind.
Insbesondere zum konkreten Wissensvorsprungs ist eine Reihe neuer
Entscheidungen ergangen.
Ein konkreter Wissensvorsprung, der die kreditgebende Bank zur Aufklärung verpflichtet, soll vorliegen bei Wissen
um Zahlungsschwierigkeiten des Mietgaranten
um fehlerhafte Angaben zur Rentabilität und Eigenkapital
im Prospekt
um einen Anteil der "weichen" Kosten eines
Immobilienfonds von 25 % der Investitionssumme
oder der Erwartung, dass das Vorhaben scheitern wird oder
Verschleierung von wertbildenden Faktoren durch Manipulationen
um die Fehlerhaftigkeit der Mietkalkulation
um fehlende Rentabilität in der Vergangenheit
und Einholung eines eigenen Gutachtens, wonach der Wert der
vom Anleger erworbenen Wohnung um 74% hinter dem Kaufpreis zurückblieb
um die kapitalmäßige und personelle Verflechtung zwischen
den am Projekt beteiligten Funktionsträgern
um die Vereinbarung einer zusätzlichen "Innenprovision" in Höhe von 14 % für die Vermittlerin bei einem offenen Ausweis von lediglich 3% Provision .
Wissen darüber, dass eine dauerhafte Vermietung der
erworbenen Wohnung zu dem versprochenen Mietzins nicht möglich ist
Kenntnissen über den Zustand des zu finanzierenden
Objektes, da die Bank davon ausgehen könne, dass der Kunde sich über den
Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt habe
allgemeines Wissen um das Bestehen einer Innenprovision
Wissen um Unrentabilität der Immobilienanlage
In den allermeisten Fällen hat die Bank den Anleger nicht selbst
beraten, vielmehr hat ein externer Vermittler dem Kunden gegenüber
unzutreffende Angaben zum Objekt oder den Darlehenskonditionen gemacht. Nach
der Zurechnungsregel des § 278 BGB haftet die Bank auch für das Verschulden
ihres Erfüllungsgehilfen. Schwierig zu beantworten ist jedoch die Frage, welche
tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit
Erfüllungsgehilfeneigenschaft vorliegt und welche Beratungsfehler der Bank
zuzurechnen sind.
Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH, dass eine Bank nur für
diejenigen Beratungsfehler einstehen muss, die in ihrem eigenen Pflichtenkreis,
also im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, begangen wurden. Die Bank hat nicht
für unrichtige Angaben des Vermittlers bezüglich der Beschaffenheit des Kaufobjekts
einzustehen, da dies den Pflichtenkreis des Verkäufers betrifft.
Andererseits wird auch in anderen Fällen eine Haftung der Bank für ein
Beratungsverschulden des Erfüllungsgehilfen mit der Verletzung von Pflichten
begründet, die nicht im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, sondern mit dem
Kauf stehen. Dies wird mit einem Funktionszusammenhang zwischen Kaufvertrag und
Darlehensaufnahme begründet.
Die Rechtsprechung qualifiziert einen Immobilienvermittler als Erfüllungsgehilfen der Bank, der Angaben über den Kaufgegenstand macht und der
dem Anleger als Vertrauensperson der Bank gegenüber
auftritt, was die Bank ermöglicht hat
mit Wissen und Wollen der Bank die Darlehensverträge
vorbereitet und die Kunden zur Vertragsunterzeichnung begleitet
mit der Bank eine Rahmenvereinbarung im Sinne eines
" Einreichervertrages " abgeschlossen hat
mit Darlehensformularen der Bank ausgestattet ist und
noch vor Unterzeichnung der Darlehensverträge eine Grundschuldbestellung
zugunsten der Bank veranlasst
anstelle der Bank die geschäftlichen Gespräche mit dem
Kunden führt, die entsprechenden Darlehensunterlagen vorbereitet und an die
Bank zur Bonitätsprüfung weiterleitet
mit dem Wissen der Bank auch ohne dass eine Vereinbarung
bestand ("faktischer Vermittler"), die Darlehenskonditionen
verhandelt wurden
Es kann aber auch vorkommen, dass externe Vermittler als Erfüllungsgehilfe des Kunden angesehen werden . Dann scheidet eine Haftung der Bank von vorneherein aus.
1. Wirksamkeit von
Treuhandvollmacht und Darlehensvertrag
Bislang war die Frage, ob eine Vollmachtserteilung, die auch zum Abschluss eines Kreditvertrages ermächtigt, der Form des § 4 Abs 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG bedarf, außerordentlich umstritten (sog. "Treuhandvollmachten"). Diese Gestaltung kommt in der Praxis verhältnismäßig häufig vor. Treuhänder lassen sich vom Anleger eine umfassende notarielle Vollmacht erteilen, die ihn zum Abschluss von Darlehensverträgen, Kaufverträgen, Grundschulden u.a. umfassend ermächtigt. Hier wurden von der Rechtsprechung zugunsten des Verbrauchers folgende Argumente entwickelt:
Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditverträge
sind gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, da die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1
VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben zwar nicht in den Kreditverträgen selbst,
aber in der der Bevollmächtigten erteilten Vollmacht fehlen
Es liege ein Verstoß gegen § 15 VerbrKrG vor, in dem Kreditvermittlungsverträge
gewisse Mindestangaben enthalten müssen
Ferner verstoße eine solche Kreditvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sie unerlaubte Rechtsbesorgung zum Gegenstand habe und ist daher unwirksam .
Dieser kontroversen Diskussion hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 sowie auch den Entscheidungen vom 02.05.2000 einen Schlussstrich gesetzt.
Danach kann die Bank grundsätzlich auf die Gültigkeit der Vollmacht vertrauen und es ist ausreichend, dass dem Vertreter, der als Treuhänder den Darlehensvertrag für den Anleger abschließt, die Darlehensbedingungen bekannt sind. Die Angaben nach § 4 I S. 4 VerbrKrG müssen demnach nicht schon in der Vollmacht enthalten sein.
2. Einwendungsdurchgriff nach
§ 9 VerbrKrG
Nach § 9 VerbrKrG kann der Anleger bei einem "verbundenen Geschäft" Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch dem Finanzierungsinstitut gegenüber geltend machen. In den Fällen von Immobilienfinanzierung ist rechtlich jedoch problematisch, ob der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift und ferner, ob Darlehensvertrag und Immobilienkauf ein verbundenes Geschäft darstellen. Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 Nr. 2 VerbrKrG schließt den o.g. Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs. 3 VebrKrG aus, sofern Kreditverträge von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht werden und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt werden.
Es ist hierbei nicht erforderlich, dass der Kredit
grundpfandrechtlich vollständig durch den Wert des Grundstück gesichert ist ,
sofern nicht ein krasse Missverhältnis zwischen Beleihungs- und Verkehrswert
besteht. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greift dagegen
nicht bei einem grundpfandrechtlich nicht abgesicherten kreditfinanzierten
Erwerb einer Fonds - Beteiligung, wie z.B. der an einem geschlossenen
Immobilienfonds, so dass der Einwendungsdurchgriff dem Anleger in derartigen
Fällen erhalten bleibt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 III VerbrKrG
(Einwendungsdurchgriff) ist, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Es müsste
eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und der
Finanzierung vorliegen. Die Rechtsprechung schreibt eine strikte Trennung
zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag vor. Diese Trennung sei auch
für den Rechtslaien erkennbar .
Maßgeblich für ein verbundenes Geschäft ist, ob nach den Vorstellungen der
Beteiligten die Verwendung der Valuta zur Tilgung des Kaufpreises oder der
sonstigen Vergütung geplant war, der Verbraucher über die Valuta also nicht
frei verfügen sollte .
Die Finanzierung der Immobilie muss wirtschaftlicher Grund für den Abschluss
des Darlehensvertrages sein .
Die Einheit besteht, wenn sich der Darlehensvertrag als Teilstück
eines einheitlichen Abzahlungsgeschäfts darstellt, beide Verträge also derart
innerlich miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen
abgeschlossen worden wäre .
Maß der Beurteilung des Einzelfalls ist der Verständnishorizont eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers.
Für ein verbundenes Geschäft sprechen grundsätzlich folgende Tatsachen:
zwischen Finanzierungsinstitut und Leistungserbringer
bestehen regelmäßige Geschäftsbeziehungen, welche nicht notwendig durch einen
Rahmenvertrag geregelt sein müssen
der Leistungserbringer des Objekts wirkt beim Abschluss
des Kreditvertrages dadurch mit, dass der Antrag auf Abschluss des
Darlehensvertrags beim Leistungserbringer unterschrieben und von diesem bei der
Bank eingereicht wurde
die maßgeblichen Erklärungen, die zum Kaufabschluss bzw.
zum Darlehensvertragsschluss führten, wurden weitgehend zeitgleich abgegeben
die finanzierte Sache wird dem Darlehensgeber zur
Sicherheit übereignet
Die Verhandlungen mit der Bank wurden vollständig von
einer Dritten Person geführt, ein persönlicher Kontakt zwischen der Bank und
den Anlegern hat nicht stattgefunden
das Darlehen wird nicht an die Anleger selbst ausgezahlt,
sondern fließt direkt an die Verkäufer.
In vereinzelten Entscheidungen von Instanzgerichten wurde kein verbundenes Geschäft gesehen und damit ein Einwendungsdurchgriff verneint, weil der Kunde nicht annehmen durfte, Verkäufer und Bank stünden ihm gemeinsam als ein einheitlicher Vertragspartner gegenüber .
In einer anderen Entscheidung lag ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Bank und Verkäufer nicht vor . Der überwiegende Teil der Untergerichte folgt jedoch der Rechtsprechung des BGH, wonach in den Fällen des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs in der Regel kein verbundenes Geschäft zu sehen ist.
3. Anwendbarkeit des
Haustürwiderrufsgesetzes
Grundsätzlich ist das Haustürwiderrufsgesetz nur auf Darlehensverträge anwendbar, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen wurden. Damit ist nur in diesen Fällen bei dem Vorliegen eine Haustürsituation ein Widerruf möglich. Bei späteren Verträgen ist das Verbraucherkreditgesetz vorrangig gem. § 5 I HTWG. Inzwischen wurde das VebrKrG in das neue Schuldrecht überführt.
Angeblich wurden dadurch die Rechte der Verbraucher besser
geschützt.
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