Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe - Fragen &
Antworten
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Wer ist berechtigt, die
Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen? |
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Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden Person Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einem eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
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Bekommt man Beratungshilfe,
wenn man Vermögen hat, z. B. ein Eigenheim? |
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Das Vermögen braucht man
nur einzusetzen, soweit das zumutbar ist. ? Das ist nur der Fall bei
hochwertigen Vermögensgegenständen, die man nicht zum Familienunterhalt oder
zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner beruflichen Existenz benötigt. Das
Eigenheim für die Familie schließt also das Recht auf Beratungshilfe nicht aus.
Hat die rechtsuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz
(Rechtsschutzversicherung) oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine
Organisation, deren Mitglied sie ist, so kann der Anspruch auf Beratungshilfe
entfallen, wenn es ihr zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch
zu machen.
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Worin besteht Beratungshilfe? |
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Die Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da es nicht immer ausreicht, nur beraten zu werden, sondern es in vielen Fällen auch notwendig ist, bei Auseinandersetzungen Hilfe und Unterstützung auch etwa gegenüber Behörden zu erhalten, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. Man muss also nicht selber "böse" Briefe schreiben, was man oftmals gar nicht kann, sondern man kann dies getrost dem überlassen, an den man sich wegen der Beratungshilfe gewandt hat.
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Bei welchen Angelegenheiten
kann man beraten werden? |
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Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:
Beratungshilfe wird darüber hinaus gewährt für andere Rechtsgebiete, auf die im Gesamtzusammenhang mit einer Beratung in Angelegenheiten der o. g. Rechtsgebiete einzugehen ist.
Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch nicht Vertretung oder Verteidigung.
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Muss man eigentlich die
deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, um sich beraten lassen zu können?
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Nein. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe, selbst dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach ausländischem Recht. In Angelegenheiten ausländischen Rechts gibt es Beratungshilfe aber nur dann, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat.
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Von wem kann man sich beraten
lassen? |
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Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem
dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger sein Problem und legt
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
Wenn das Amtsgericht dem Anliegen mit einer sofortigen Auskunft, einem Hinweis
auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines Antrages
entsprechen kann, gewährt es selbst diese Hilfe. Sonst stellt es einen
Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen. Der nimmt dann
alles weitere in die Hand.
Man kann die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen,
dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und
bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das
Amtsgericht nachträglich zu stellen.
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Was muss man auf dem
Antragsformular angeben? |
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Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen die rechtsuchende Person Unterhalt gewährt), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte, und eventuell zu besonderen Belastungen (z. B. wegen Körperbehinderung, hohe Zahlungsverpflichtungen). Zum Nachweis des Einkommens sollen Lohnbescheinigungen oder Steuerbescheide vorgelegt werden. Vordrucke für den Antrag auf Beratungshilfe liegen bei den Amtsgerichten und Rechtsanwälten aus.
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Kann die Anwältin oder der
Anwalt die Beratung und Vertretung ablehnen? |
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Nein, grundsätzlich nicht. Jeder Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet. Er darf sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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Was kostet die Beratungshilfe? |
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Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Dem Rechtsanwalt, den man mit dem Berechtigungsschein vom Amtsgericht oder unmittelbar aufgesucht hat, muss man eine Gebühr von 10,- Euro zahlen. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn sie die rechtsuchende Person nur schwer aufbringen kann.
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Wer erhält Prozesskostenhilfe? |
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Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Wann man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit ist, bzw. in welchen Fällen eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht, ist hier dargestellt.
Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschusss (z. B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z. B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).
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Welche sonstigen
Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe? |
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
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Worin besteht die
Prozesskostenhilfe? |
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Die Prozesskostenhilfe
übernimmt ( je nach einzusetzendem
Einkommen ) voll oder teilweise den
eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.
Die Prozesskostenhilfe hat aber keinen Einfluss auf die Kosten, die dem
Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Wer den Prozess verliert, muss auch wenn ihm Prozesskostenhilfe
bewilligt war die Kosten des Gegners bezahlen.
Eine Ausnahme gilt in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat der, der den
Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwalts
nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts
völlig befreit wird z.B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes
Einkommen nicht mehr als 15,- Euro beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist
nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen
berechnet:
Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt
Freibeträge von jeweils 353,- Euro für die Partei und ihren Ehegatten sowie von 248,- Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind (Stand der Freibeträge: 1.1.2002)
ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 145,- Euro (Stand 1.1.2002) für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist,
die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe,
eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung).
Der verbleibende Rest ist das
einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder
ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der
Entwicklung der Renten.
Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin
oder beim Amtsgericht.
Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15,- Euro liegt,
wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen, nach der Höhe des
einzusetzenden Einkommens gestaffelten Raten zu zahlen.
Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie
viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden
erlassen.
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Einzusetzendes Einkommen |
Monatsrate |
|---|---|
|
bis 15 |
0 |
|
50 |
15 |
|
100 |
30 |
|
150 |
45 |
|
200 |
60 |
|
250 |
75 |
|
300 |
95 |
|
350 |
115 |
|
400 |
135 |
|
450 |
155 |
|
500 |
175 |
|
550 |
200 |
|
600 |
225 |
|
650 |
250 |
|
700 |
275 |
|
750 |
300 |
|
über 750 |
300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
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Was muss man tun, um
Prozesskostenhilfe zu erhalten? |
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Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z. B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.
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Wann kann man sich einen
Rechtsanwalt nehmen? |
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Eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin/ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt wird beigeordnet,
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Was ist, wenn sich die
maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern? |
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Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.
Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.
Für Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz im beigetretenen Teil Deutschlands haben und dort einen Prozess führen, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um 10 Prozent. Sie müssen im Vergleich zu den im bisherigen Bundesgebiet geltenden Sätzen auch nur 90 Prozent der Rechtsanwaltsgebühren zahlen, wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kanzlei im Beitrittsgebiet liegt, oder wenn ein anderer Rechtsanwalt für sie vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg?Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben.
Quelle: Auszug aus "Guter Rat ist nicht teuer", Herausgeber: Bundesministerium der Justiz