Fälligkeit
und Verzug von Rechnungen
Meistens kommt es vor, dass in einer Rechnung ein Zahlungsziel enthalten ist, z.B. zahlbar bis zum ....., oder zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnung, zahlbar sofort nach Erhalt oder ähnliche Formulierungen.
Die Fälligkeit einer Rechnung richtet sich daher nach der Vereinbarung in dem Vertrag oder der Zeitbestimmung auf der Rechnung also dem Rechnungsdatum.
Die Fälligkeit einer Forderung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Zahlungsverzug des Schuldners.
Denn seit dem 1. Mai 2000 haben sich die Regelungen über den Verzug und die Mahnung nach dem § 284 BGB geändert.
"Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen"
Entscheidende Voraussetzung bei der Geltendmachung eines Verzugsschadens ist
wie bisher die Fälligkeit der Forderung.
Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab
der Gläubiger die Begleichung der Forderung verlangen kann. Fällig wird die
Rechnung aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie bezahlt sein müsste.
entweder das auf der Rechnung fixierte Datum wird überschritten
oder 30 Tage nach Rechnungsfälligkeit und Rechnungseingang.
Ein kalendermäßig bestimmtes Datum muss lauten: "10 Tage nach Rechnungsdatum" oder "bis zum ...." , nicht jedoch "....Tage (Wochen) nach Erhalt der Rechnung".
Es geht darum, den Schuldner einer Geldforderung in Verzug zu setzen, d.h. ihn so zu stellen, dass er den Schaden aus der Verzögerung zu ersetzen hat. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner dem Gläubiger die Nachteile ausgleicht, die durch die Nichtzahlung der Forderung entstehen.
Wenn der Schuldner eine Rechnung nicht bezahlt, er in Verzug gerät und der Gläubiger dadurch einen Dispositionskredit in Anspruch nehmen muss, dann können die entsprechenden Zinsen ein Verzugsschaden sein, der vom Schuldner zu erstatten ist.
Verzugszinsen kann der Gläubiger vom ersten Tag des Verzugs an verlangen, selbst dann, wenn er für die Zahlung in seiner Mahnung noch einmal eine Zahlungsfrist gesetzt hat.
Beispiel:
1.Ein Rechnungsdatum ist der 10. nach 30 Tagen gerät die Rechnung ohne weitere Zahlungsfristen oder Mahnungen in Verzug.
2.Auf der Rechnung ist der 15.....festgeschrieben. Der Verzug beginnt am 16.....
Verzugsschäden sind insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung wie z.B. Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und Kosten von Mahnschreiben nach Eintritt
des Verzugs .
Beauftragt der Gläubiger im ersten Fall innerhalb von 30 Tagen einen Rechtsanwalt, dem Schuldner eine Mahnung zu schicken, so gehen die Kosten des Rechtsanwaltes zu Lasten des Gläubiger weil sich der Schuldner nicht in Verzug befand.
Alles Klar liebe Gebeutelten ??
Also Rechnungen genau prüfen.