§ 1
Widerrufsrecht
(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
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1. |
durch mündliche Verhandlungen an seinem
Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, |
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2. |
anlässlich einer von der anderen Vertragspartei
oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder |
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3. |
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen |
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn
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1. |
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder |
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2. |
die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt
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3. |
die Willenserklärung von einem Notar beurkundet
worden ist. |
Zuletzt geändert durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf
Euro vom 27.6.2000 (BGBl. I S. 897)
m.W.v. 1.10.2000.
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§ 5
Umgehungsverbot, Unabdingbarkeit
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.
(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
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LG
München WM 2000, 866 |
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Fall
21: Rückwirkend ohne Vertretungsmacht - BGH NJW 2000, 2268 |
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BGH
NJW 2000, 2270 |
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OLG
Stuttgart ZIP 1999, 2005 |
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BGH
NJW 2000, 521 |
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Abschleppunternehmen -
Werbung am Unfallort |
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BGH, Urt.
v. 16.1.1996 -- XI ZR 116/95 |