Die Angst der Schuldner vor der Insolvenz

Als   Schuldner wird man doch öffentlich angeprangert. Da kann dann jeder  sehen, dass ich pleite  bin.

Das stimmt schon, aber schaust Du regelmäßig in der Zeitung, im Bundesanzeiger, im Internet nach, wer in der Ins O ist? Wenn Du die EV abgegeben hast, stehst Du sowieso im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht, da kann auch jeder  reinschauen, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Und bei der Schufa und bei den Versandhäusern weiß man sowieso  wie es bei Dir finanziell ausschaut.

Da hast Du ja eigentlich recht, ich habe eigentlich noch nie nachgeschaut, wer in der Ins O ist! Aber es heißt doch, dass mit der Eröffnung des Verfahrens, das Recht sein Vermögen zu verwalten auf den Insolvenzverwalter übergeht. Da besitz ich ja dann gar nichts mehr!

Das hört sich auch wieder ganz schrecklich an, aber es geht nur das Vermögen in die Verwaltung des Insolvenzverwalters über, das zur Insolvenzmasse gehört. Und zur Insolvenzmasse gehört nun einmal nur das pfändbare Vermögen. Was man beruflich braucht, was man zu einer bescheidenen Lebensführung braucht und was bei einer Versteigerung keinen Erlös bringt, der die Kosten der Versteigerung übersteigt, ist unpfändbar. Also wenn bei Dir der Gerichtsvollzieher nichts zum
Pfänden gefunden hat, wird der Insolvenzverwalter auch nichts finden. Dass bei einzelnen Gegenständen einmal zwischen      Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter unterschiedliche Meinungen auftreten können, liegt in der Natur des Menschen.

So ist das, also bei mir hat der Gerichtsvollzieher bisher nicht gefunden, was er pfänden könnte. Aber ich hab gehört, dass man in der Ins O die Hälfte seiner Erbschaft an die Gläubiger rausrücken  muss!

Das steht freilich so im Gesetz, aber in Wirklichkeit sieht es doch ein bisschen anders aus. Dazu musst Du wissen, dass beim Insolvenzverfahren verschiedene Schritte durchlaufen werden müssen.
1. Schritt: außergerichtlicher Einigungsversuch Du musst unterstützt von einer Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Steuerberater eine außergerichtliche Einigung versuchen. Da kannst den ganzen Schriftwechsel zwar selber machen...... im Internet findest Du dazu aber alle nötigen Musterbriefe...... aber Du brauchst eine geeignete anerkannte Stelle, das sind die oben genannten... die Dir ggf. bescheinigen, dass dieser Versuch gescheitert ist. Dann müssen von allen Gläubigern zunächst aktuelle Forderungsaufstellungen angefordert werden. Da solltest Du aber eine Frist setzen verbunden mit dem Hinweis, dass Du Ihre Forderung mit 1 Euro ansetzen wirst, wenn die sich nicht melden. Wenn Du Orderungsaufstellungen hast, verschickst Du an alle Deinen Einigungsvorschlag.... meistens kostet das nur Porto... es muss aber sein. Wenn nur ein Gläubiger widerspricht, dann ist dieser Versuch gescheitert, dann brauchst Du die Bestätigung einer anerkannten Stelle.

Das hört sich aber kompliziert an!

Ist es aber nicht.

Also, wenn Du nun die Bestätigung des Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches hast, kannst Du bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen. 

Kann das eigentlich jeder. Ich habe gehört, dass man dann einen Kostenvorschuss von bis zu 2 500 Euro bezahlen muss;  die habe ich nicht!

Das ist seit dem 1.12. 2001 auch kein Problem mehr, denn Du kannst einen Antrag auf Kostenstundung stellen. Damit  übernimmt zunächst der Staat sämtliche Verfahrenskosten und die werden dann auch wieder zuerst getilgt. Falls Du verwertbares Vermögen hast, aus diesem; wenn nicht, dann aus den abzuführenden pfändbaren Gehaltsteilen. Und wenn Du nach 6 Jahren diese Kosten noch immer nicht vollständig bezahlt hast, werden Dir noch einmal 48 Monate Zeit eingeräumt. Also wegen Geldmangel braucht keiner mehr auf die Ins O zu verzichten!

Was kostet so ein Verfahren eigentlich? Gibt es da eine Gebührenordnung

Das Verfahren ist nicht vorschusspflichtig; die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt oder dem Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt. Neben dem Schuldner haftet immer der antragstellende Gläubiger für die Kosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstehen.


Zu den Kosten des Verfahrens gehören:

·                    Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren.
            Dazu gehören auch die Veröffentlichungskosten und die Entschädigung des Sachverständigen.
            Die Gebühren sind geregelt im GKG und im ZSEG.

·                    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

·                    Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders

·                    ggf Vergütung des Gläubigerausschusses

Die Höhe der Verwaltervergütungen sind in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.

Alle Gebühren und Vergütungen richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse.

Die Entschädigung des Sachverständigen bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit.

Also das wäre geklärt. Wie geht es dann weiter?

Dann reichst Du also Deinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ein; trittst für 6 Jahre Deinen pfändbaren Lohn ab und beantragst die Restschuldbefreiung und die Kostenstundung. Nun entscheidet das Gericht, ob es den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durchführen will oder nicht. Dieser ist sinnvoll, wenn im außergerichtlichen Einigungsversuch die meisten Gläubiger zugestimmt haben, denn in dieser Phase kann das Gericht hergehen, wenn die Kopfmehrheit und die Kapitalmehrheit gegeben ist, anstelle der nicht einigungswilligen Gläubiger einfach vom Amts wegen bestimmen, dass diese zustimmen müssen.

Das ist ja Klasse!

Wenn allerdings die Mehrzahl der Gläubiger nicht zustimmen will, kann das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen.  Die Eröffnung wird bekannt  gegeben . Dann haben alle Gläubiger Zeit (normalerweise 1 Monat) ihre Forderungen anzumelden; wer sich nicht meldet verliert seine Ansprüche. Nach dieser Zeit stellt der Insolvenzverwalter eine Liste der Forderungen auf und verwertet das pfändbare Vermögen, bezahlt die Gerichtskosten und Verfahrenskosten und verteilt den Rest, falls einer vorhanden ist, auf die Gläubiger. Danach erfolgt der sogenannte Schlusstermin, in dem dann die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird, mit der Auflage, dass der Schuldner während der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase seine Obliegenheiten erfüllen muss. Jetzt kommen wir auch zur Frage nach der Erbschaft zurück: Bis zum Schlusstermin - also bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode - wird die gesamte Erbschaft verwertet und an die Gläubiger verteilt. Erst mit dem Beginn der Wohlverhaltensperiode braucht man  nur die Hälfte der Erbschaft herauszugeben.

Aber das ist doch große Sch........ Wenn ich keine Ins O mache, dann kann ich doch mein Erbe behalten!

Genau das ist der große Denkfehler. Angenommen Du gehst nicht in die Ins O und Du erbst und ein Gläubiger bekommt das mit, dann kann er immer die ganze Erbschaft pfänden. Das heißt also, dass das Insolvenzverfahren mit dem Beginn der Wohlverhaltensperiode Deine Erbschaft zu mindestens zur Hälfte schützt. Diesen Schutz bekommst Du sonst nie!

So habe ich das noch nie gesehen. Aber Du hast recht! Was ist das mit den Obliegenheiten? Ich muss dem Treuhänder     melden, wenn ich umziehe?, wenn ich einen neuen Arbeitsplatz habe? Ich muss mich um eine neue Stelle bemühen und eine zumutbare Stelle bemühen?

Das stimmt alles! Aber musst Du dich nicht beim Einwohnermeldeamt ummelden, wenn du umziehst? Ist es dann so schwer, dann das noch dem Treuhänder mitzuteilen? Wenn Du keine Inso machst und bei Deinem Gläubiger plötzlich aus der Pfändung kein Geld mehr eingeht, dann kann er eine neue EV verlangen, dann musst Du den neuen Arbeitgeber auch benennen? Also verlangt die Inso auch nicht mehr von Dir. Dass Du Dich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen musst, das dürfte doch selbstverständlich sein. Meines Wissens musst Du Dich auch bewerben, damit Du Dein Arbeitslosengeld beziehen kannst. Wenn Du eine zumutbare Arbeit ablehnst, kann Dir die Arbeitslosenhilfe gestrichen werden. Also die Inso verlangt von Dir nicht mehr, als Du sonst auch zu tun hättest.

Aber wenn ich nicht durchhalte, dann war alles umsonst!

Nun ja, das scheint zu stimmen, aber was ist, wenn Du keine Inso machst? Man kann Dir lebenslang das Einkommen        pfänden, aber bei der Inso hört es nach 6 Jahren auf! Du musst nur noch 4 Jahre so aushalten, wie es Dir jetzt geht! Im 5. Jahr gibt es schon Geld zurück: 10% dessen was dir gepfändet wird! Im 6. Jahr gibt es sogar 15% zurück! Was gibt es eigentlich zurück bei einer Pfändung? Die dauert lebenslang und hört nie auf.. Bei der Inso hört es in 6 Jahren auf.

Ich habe aber gehört, dass man in der Inso seine Nebeneinnahmen angeben muss!

Die musst Du auch bei einer EV angeben! Also warum soll das so tragisch sein? Ich denke, die Inso zeigt Dir ein erreichbares Ziel!

Also, wenn ich mir das alles so recht überlege, was ich jetzt gehört habe, dann sind die Nachteile der Inso eigentlich nur Panikmache!

Richtig! Und wenn es möglichst viele von uns Betrogenen machen, dann machen die Banken große Verluste. Diese müssen das dann direkt von Ihrem Kernkapital abziehen. Wenn die Banken 50% Ihres Kernkapitals verloren haben, dann werden diese vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (hat jetzt einen neuen Namen) geschlossen.

Das heißt, die Banken gehen pleite und der Immobilienbetrug ist vorbei ?.

Stimmt genau und weißt Du, das mit dem pfändbaren Vermögen und mit dem pfändbaren Lohn ist gar nicht so wild, wie   man sich das immer so vorstellt, das kann viel weniger sein, als man so landläufig meint.

Was ist wenn ich noch Immobilienbesitz habe. Verliere ich denn dann nicht alles ?

Nein, auch hier gibt es Vorteile. Entgegen der EV und Pfändungspraktiken unterliegt  bei der Zwangsvollstreckung die Immobilie einem gewissen Schutz.10 % des Versteigerungserlöses muss an den Insoverwalter abgeführt werden. Egal welche Summe  dabei  rauskommt. Dieses Geld fließt in die Masse und dient der Schuldenregulierung.

Bleibe ich denn  nicht trotzdem auf den Restschulden sitzen.? Ich hab das  mal was von Absonderung gehört?

Folgende Fallkonstruktion:

Haus/ Wohnung mit noch hohen Hypothekenschulden (und entsprechenden Grundschuldeintragungen) belastet .Haus / Wohnung  ist zwar verwertbar; es würden aber auf jeden Fall erhebliche Restschulden übrig bleiben.
Wenn die Hypothekenbank in der InsO aufgrund ihres Grundschuld-Rechtes geltend macht, dass sie sich nach §47 aussondert, ist sie kein Insolvenzgläubiger.

Damit würden die Hypothekenschulden nicht am Verfahren teilnehmen - und der Schuldner würde neben der InsO wieder auf einem Schuldenberg sitzen bleiben.
In einem Fall hat die Bank im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen auf genau dieses Aussonderungsrecht hingewiesen. Außerdem ist  die Problematik noch einmal mit  Richtern diskutiert worden, die zunächst auch nur mit den Achseln zuckten,  aber versprochen haben, sich des Themas anzunehmen.
Es ist   K E I N E   Aussonderung !

Also:
die Bank hat --- z w e i ! ---   Forderungen

1) eine Forderung "in" das Grundstück aus dem Grundpfandrecht

2) eine Forderung „gegen“ den Kreditnehmer "persönlich" aus dem Darlehensvertrag. Wenn wie hier der Grundstückseigentümer und der Kreditnehmer identisch sind, verhält sich dies wie folgt:

Die Bank hat einen Anspruch aus dem Kredit als Insolvenzforderung.

Da aber der Absicherung dieses Anspruches die grundbuchrechtliche Sicherheit dient, hat sie ein Absonderungsrecht, nämlich dergestalt, dass sie die Befriedigung aus dem Grundstück (da ist sie wieder: die Forderung "in" das Grundstück) suchen darf  (sofern InsO -Vorschriften nicht entgegenstehen).

Also: Absonderungsrecht !

Mit dem Forderungsausfall nimmt die betr. Bank am InsO-Verfahren teil.
Sofern die Bank nach Verwertung des Absonderungsgutes (also hier: dem Grundstück) ausfallen sollte, ist dieser Ausfall aber immer noch InsO -Forderung und damit einer RSB zugänglich.

Für den Fall, dass der Verwalter das Grundstück aus der Masse freigeben sollte, bliebe m.E. die Forderung der Bank immer noch Ausfallforderung (der Verwalter würde die Ansprüche der Bank auch nur unter Ausfallbeschränkung anerkenne !).
Sofern der absonderungsberechtigte Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben sollte, sind die öffentlich - rechtlichen Lasten nach § 10 I Nr. 3 ZVG dem Grundpfandrecht vorrangig .Wo allerdings die böse Falle drin stecken könnte, wäre, dass diese Lasten zunächst einmal als Neuverbindlichkeiten eingestuft werden könnten.

also:

Wenn die Richter fertig mit Schulterzucken sind werden sie  wohl auch berichten, dass hier keine Aussonderungs- sondern eine Absonderungsmöglichkeit besteht!!

Aussonderung (§47) gibt´s nur bei Eigentumsvorbehalt usw., d.h. wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist !In fast allen üblichen Hausfinanzierungsfällen  ist der Schuldner aber sehr wohl Eigentümer, die Bank, die die Grundschuld eingetragen hat, hat aber ein Absonderungsrecht (§49)

(das sollte die Bank aber auch wissen !) insofern gehört das Haus/ Wohnung  zur Masse, die Bank ist Insogläubiger, kann aber absondern (zwangsversteigern oder....)

und ihren Ausfall dann zur Tabelle anmelden.

Was ist ,wenn die Schrottimmobilie  nicht verwertet werden kann und sich keinen Käufer findet ?

Aktuelles Beispiel :

Schuldner mit nicht verwertbaren Immobilien.

Die haben nun die Restschuldbefreiung angekündigt bekommen, das Insolvenzverfahren ist aufgehoben, die absonderungsberechtigten Gläubiger haben zwar eine Zwangsversteigerung versucht, dies hat aber nicht geklappt, die Folge ist nun, bzw. kann sein, dass die Schuldner Eigentümer bleiben und dennoch die Restschuldbefreiung rechtskräftig wird.

Standpunkt ist nun, dass die Verwaltungsgebühren, die neu entstehen, ebenfalls der Restschuldbefreiung unterliegen, da es sich bei diesen Gebühren um Gebühren aus einer vertraglichen Schuld liegt, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung ihren Ursprung hat.

Auf das Risiko weise ich die „Insolaner“ hin.
In anderen Verfahren wurden die Immobilien während des Insolvenzverfahrens verwertet oder während der Wohlverhaltensperiode verwertet, beides war problemlos. Probleme entstehen also nur, wenn die Immobilie tatsächlich über Jahre hinaus nicht verwertbar ist.

Die „Insolaner“ sollten selbst entscheiden ob sie oben geschilderte Risiko eingehen oder nicht.

Was versteht  man  unter "neu entstehenden Verwaltungsgebühren" ?

Grundsteuer, die z.B. für 2003 erhoben wird  kann nicht einer Restschuldbefreiung unterliegen , wenn das Verfahren 2002 bereits eröffnet wurde. wie da genau abzugrenzen ist, ist mir auch nicht bekannt. Begründet (§38) sind solche Vermögensansprüche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens  noch nicht.

  Die Steuer, Abwassergebühr usw. wird ja erst zukünftig begründet, wenn im jeweiligen zukünftigen Veranlagungszeitraum der Steuertatbestand (Eigentum an dem Grundstück ?) noch vorhanden ist. insofern sind diese Beträge eben (leider) gerade keine "Gebühren aus einer vertraglichen Schuld".

Probleme gab es  in alten Insoverfahren, in denen Rechtspfleger das Verfahren nicht aufheben wollten, so lange vorhandenes Grundvermögen nicht verwertet wurde und insofern den Beginn der WVP über Gebühr hinauszögerten.

Welche Kostenrisiken  bzw., welche wurden vom Gericht genannt  ?

mir fallen bislang lediglich ein:

- Grundsteuer
- Niederschlagswassergebühren
- evtl. Versicherungsprämien für Feuer / Wohngebäude ? ansonsten blieben bei einem freihändigen Verkauf kurz vor Antragstellung natürlich noch die eventuellen Anfechtungsmöglichkeiten, sowie eventuelle Versagungsgründe (Vermögensverschwendung, falls unrealistisch niedriger Preis o.ä.) zu beachten ?!Bei der Zwangsversteigerung dürfte es aber wohl gar keine Probleme in der Hinsicht geben.

Welche erheblichen neuen Schulden soll die Verwertung der Immo mit sich bringen?

Ich denke, dass das eigentliche Problem die Nicht - Verwertung ist.

Definitiv verwerten hier  auf jeden Fall die Treuhänder nicht und die Gläubiger tun sich sehr schwer. Das Risiko besteht in künftigen Lasten aus der Immo, die dann vom Verfahren nicht erfasst werden. Man denke nur mal an einen behördlich veranlassten  Abriss einer Schrott-Immobilie.

Zu bedenken ist auch, dass sich der Gläubiger durch eine Zwangsverwaltung Vorteile verschaffen kann, finanzielle Risiken aber auch nach Verfahren bei der nicht veräußerten Immobilie beim Schuldner liegen. Aus diesen Gründen unterscheidet man  derzeit wie folgt:
Bei unvermietbaren Objekten wird die Risikoabwägung im Regelfall gegen die Inso sprechen.
Bei vermietbaren Objekten im Regelfall dafür. Letztendlich kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden, wozu eine detaillierte Aufklärung des Schuldners notwendig ist. Neue Verbindlichkeiten, die nicht unter die Restschuldbefreiung fielen, können in der Insolvenz bei Verwertung nicht entstehen (außer vielleicht bei Betriebsimmobilien ein Sanierungsgewinn, der zu Steuern führt, aber auch das ist mittlerweile vom Finanzministerium als Erlassgrund anerkannt). Das kann man also ruhig parallel zum Insolvenzverfahren / im Insolvenzverfahren verwerten lassen.

Kein Käufer, Kein Gebot in der Zwangsversteigerung etc. und was dann ?

Nein, bei Verwertung entstehen keine neuen Forderungen, aber:

es könnte sein, dass (Schrott) Immobilien eben nicht verwertbar sind. Denkbar ist es, dass in solchen Fällen die Immobilie aus der Masse freigegeben wird. (mit Gläubigerversammlung und auf Antrag des Treuhänders, der die Nichtverwertbarkeit nachweist)

Konsequenz:

Die Lasten auf der Immobilie bleiben bestehen, so auch die dinglichen Rechte der Grundpfandgläubiger. Gleichzeitig bleibt der Schuldner in der Haftung für Grundsteuer, Abwassergebühren (Niederschlag) u.ä. !!!

Wenn das  tatsächlich so abläuft, wie werden die dinglich gesicherten Gläubiger im Schlussverzeichnis geführt werden. (gibt es einen "Ausfall" ?)

Eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderungen der dinglich gesicherten Gläubiger ergibt sich außerhalb der InsO natürlich nicht mehr, er muss aber gegebenenfalls weitere Zwangsversteigerungsversuche über sich bzw. über die Immobilie ergehen lassen. So, oder so ähnlich wird es jedenfalls in der Praxis ablaufen. Eine Aussonderung nach § 47 wäre mir neu.

An wen wende ich mich zunächst, wenn ich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan haben will?

Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.

Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat nämlich Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass pp.) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt. werden, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragsstellung erfolglos versucht worden ist.

Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt.

"Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als geeignete Stelle" in Betracht kommt, haben die Länder im einzelnen bestimmt. Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden sind. Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) können hierbei helfen.

Bekomme ich die Bescheinigung bereits dann, wenn ich meine Gläubiger nur um Mithilfe bitte?

Für den Einigungsversuch wäre es nicht ausreichend, lediglich durch einen kurzen Telefonanruf allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über eine Schuldenbereinigung bereit wären. Der Einigungsversuch muss vielmehr auf der Grundlage eines "Plans" erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muss also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.

Bei der Aufnahme eines Darlehens bei meiner Sparkasse musste ich einen Teil meines Gehaltes abtreten. Einige Monate später hat ein anderer Gläubiger einen weiteren Teil meines Lohns gepfändet. Ich kann in dem Schuldenbereinigungsplan nichts anbieten. Welche Möglichkeiten habe ich ?

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird ein solches Verfahren eröffnet, werden Gehaltsabtretungen nach drei Jahren unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner nach drei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und- es dann zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten Plan seinen Gläubigern etwas anzubieten. Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist die Situation des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen haben nur für rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand.

Außerdem sind ab Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Auch das gewährleistet, dass dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur - wenigstens teilweisen - Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile verschaffen und andere deshalb nichts bekommen.

Alle diese Regelungen werden bereits bei einem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen. Die Gläubiger wissen in der Regel, dass diese Bestimmungen greifen, wenn keine außergerichtliche Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, so dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.

Welche Regelungen den Gläubigern ansonsten zur Schuldenbereinigung im einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass der Schulden vorschlagen. Wichtig ist aber, dass Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorgesehen werden, weil er dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann.

Kosten für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig nicht. Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Für Informationen zur Beratungshilfe sieh hier.

 Was mache ich, wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern erreichen kann?

Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat; im hiesigen Landgerichtsbezirk ist dies das Amtsgericht Frankfurt/Oder. Zugleich mit dem Antrag hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar:

die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch ,

den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen),

ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,

einen Schuldenbereinigungsplan.

Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.

Muss dem Gericht ein völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?

Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb.

Was macht das Gericht mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?

Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht zum frühst möglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens "ruht", wie die Juristen sagen. Das Einigungsverfahren kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten.

Im außergerichtlichen Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt. Scheitert daran auch das gerichtliche Verfahren?

Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muss ein Plan unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern.

Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die - etwa weil die Gläubiger unbekannt waren - im Plan nicht berücksichtigt wurden.

Wird bei denn Scheitern des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein Insolvenzverfahren wie bei einem Großunternehmen durch geführt?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. In diesem Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig.

Zur weiteren Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgegeben wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.

Ich bin besonders an einer Restschuldbefreiung interessiert. Kann jeder von dieser Möglichkeit profitieren?

Nicht profitieren kann ein Schuldner, wenn

er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder

er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat.

Liegen solche Gründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von der sog. "Aktivmasse", d. h. dem Wert des Schuldnervermögens, und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen.

Was wird von mir erwartet um eine Restschuldbefreiung zu erhalten?

Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Dieser verteilt die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger.

Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.

Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht bezahlen. Muss ich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre auf meine Restschuldbefreiung warten?

Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen.

Als weitere Erleichterung sind etwa Lohnabtretungen nur noch für zwei und nicht wie sonst für drei Jahre nach Verfahrenseröffnung wirksam. Die Schuldner können somit früher über ihren Lohn verfügen, um ihn beispielsweise in einen Schuldenbereinigungsplan einzubringen.

Ich  bin  Selbständig und   habe   bereits  das  Regelinsoverfahren abgeschlossen und  befinde  mich in der  Wohlverhaltensphase. Was ist denn mit der  Abführungspflicht des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO

   

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