Die Angst der Schuldner
vor der Insolvenz
Als
Schuldner wird man doch öffentlich angeprangert. Da kann dann jeder sehen, dass ich pleite bin.
Das stimmt schon,
aber schaust Du regelmäßig in der Zeitung, im Bundesanzeiger, im Internet nach,
wer in der Ins O ist? Wenn Du die EV abgegeben hast, stehst Du sowieso im
Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht, da kann auch
jeder reinschauen, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Und bei der
Schufa und bei den Versandhäusern weiß man sowieso wie es
bei Dir finanziell ausschaut.
Da hast Du ja eigentlich recht, ich habe eigentlich noch nie nachgeschaut, wer in der Ins O ist! Aber es heißt doch, dass mit der Eröffnung des Verfahrens, das Recht sein Vermögen zu verwalten auf den Insolvenzverwalter übergeht. Da besitz ich ja dann gar nichts mehr!
Das hört sich auch
wieder ganz schrecklich an, aber es geht nur das Vermögen in die Verwaltung des
Insolvenzverwalters über, das zur Insolvenzmasse gehört. Und zur Insolvenzmasse
gehört nun einmal nur das pfändbare Vermögen. Was man beruflich
braucht, was man zu einer bescheidenen Lebensführung braucht und was bei einer
Versteigerung keinen Erlös bringt, der die Kosten der Versteigerung übersteigt,
ist unpfändbar. Also wenn bei Dir der
Gerichtsvollzieher nichts zum
Pfänden gefunden hat, wird der Insolvenzverwalter auch nichts finden. Dass bei
einzelnen Gegenständen einmal zwischen
Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter unterschiedliche Meinungen auftreten
können, liegt in der Natur des Menschen.
So ist das, also bei mir hat der Gerichtsvollzieher bisher nicht gefunden, was er pfänden könnte. Aber ich hab gehört, dass man in der Ins O die Hälfte seiner Erbschaft an die Gläubiger rausrücken muss!
Das steht freilich so
im Gesetz, aber in Wirklichkeit sieht es doch ein bisschen anders aus. Dazu
musst Du wissen, dass beim Insolvenzverfahren verschiedene Schritte durchlaufen
werden müssen.
1. Schritt: außergerichtlicher Einigungsversuch Du musst unterstützt von einer
Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Steuerberater
eine außergerichtliche Einigung versuchen. Da kannst den ganzen Schriftwechsel
zwar selber machen...... im Internet findest Du dazu aber alle nötigen
Musterbriefe...... aber Du brauchst eine geeignete anerkannte Stelle, das sind
die oben genannten... die Dir ggf. bescheinigen, dass dieser Versuch
gescheitert ist. Dann müssen von allen Gläubigern zunächst aktuelle
Forderungsaufstellungen angefordert werden. Da solltest Du aber eine Frist
setzen verbunden mit dem Hinweis, dass Du Ihre Forderung mit 1 Euro ansetzen
wirst, wenn die sich nicht melden. Wenn Du Orderungsaufstellungen hast,
verschickst Du an alle Deinen Einigungsvorschlag.... meistens kostet das nur
Porto... es muss aber sein. Wenn nur ein Gläubiger widerspricht, dann ist
dieser Versuch gescheitert, dann brauchst Du die Bestätigung einer anerkannten
Stelle.
Das hört sich aber kompliziert an!
Ist es aber nicht.
Also, wenn Du nun die
Bestätigung des Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches hast,
kannst Du bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
stellen.
Kann das eigentlich jeder. Ich habe gehört, dass man dann einen Kostenvorschuss von bis zu 2 500 Euro bezahlen muss; die habe ich nicht!
Das ist seit dem
1.12. 2001 auch kein Problem mehr, denn Du kannst einen Antrag auf
Kostenstundung stellen. Damit übernimmt
zunächst der Staat sämtliche Verfahrenskosten und die werden dann auch wieder
zuerst getilgt. Falls Du verwertbares Vermögen hast, aus diesem; wenn
nicht, dann aus den abzuführenden pfändbaren Gehaltsteilen. Und wenn Du nach 6
Jahren diese Kosten noch immer nicht vollständig bezahlt hast, werden Dir noch
einmal 48 Monate Zeit eingeräumt. Also wegen Geldmangel braucht keiner mehr auf
die Ins O zu verzichten!
Was kostet so ein Verfahren eigentlich? Gibt es da eine Gebührenordnung
Das Verfahren ist nicht
vorschusspflichtig; die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens aus der
Insolvenzmasse gedeckt oder dem Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt. Neben
dem Schuldner haftet immer der antragstellende Gläubiger für die Kosten, die
bis zur Eröffnung des Verfahrens entstehen.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören:
·
Gebühren und Auslagen für das gerichtliche
Verfahren.
Dazu gehören auch die
Veröffentlichungskosten und die Entschädigung des Sachverständigen.
Die Gebühren sind geregelt im
GKG und im ZSEG.
·
Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters
·
Vergütung des Insolvenzverwalters bzw.
Treuhänders
·
ggf Vergütung des Gläubigerausschusses
Die Höhe der Verwaltervergütungen sind
in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.
Alle Gebühren und Vergütungen richten
sich nach dem Wert der Insolvenzmasse.
Die Entschädigung des Sachverständigen
bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit.
Also das wäre geklärt. Wie geht es dann weiter?
Dann reichst Du also
Deinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ein; trittst für 6 Jahre
Deinen pfändbaren Lohn ab und beantragst die Restschuldbefreiung und die
Kostenstundung. Nun entscheidet das Gericht, ob es den gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan durchführen will oder nicht. Dieser ist sinnvoll, wenn
im außergerichtlichen Einigungsversuch die meisten Gläubiger zugestimmt haben,
denn in dieser Phase kann das Gericht hergehen, wenn die Kopfmehrheit und die
Kapitalmehrheit gegeben ist, anstelle der nicht einigungswilligen Gläubiger
einfach vom Amts wegen bestimmen, dass diese zustimmen müssen.
Das ist ja Klasse!
Wenn allerdings die
Mehrzahl der Gläubiger nicht zustimmen will, kann das Gericht das
Insolvenzverfahren eröffnen. Die Eröffnung wird bekannt gegeben . Dann haben alle Gläubiger Zeit
(normalerweise 1 Monat) ihre Forderungen anzumelden; wer sich nicht meldet
verliert seine Ansprüche. Nach dieser Zeit stellt der Insolvenzverwalter eine
Liste der Forderungen auf und verwertet das pfändbare Vermögen, bezahlt die
Gerichtskosten und Verfahrenskosten und verteilt den Rest, falls einer
vorhanden ist, auf die Gläubiger. Danach erfolgt der sogenannte Schlusstermin,
in dem dann die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird, mit der Auflage, dass
der Schuldner während der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase seine
Obliegenheiten erfüllen muss. Jetzt kommen wir auch zur Frage nach der
Erbschaft zurück: Bis zum Schlusstermin - also bis zum Beginn der
Wohlverhaltensperiode - wird die gesamte Erbschaft verwertet und an die
Gläubiger verteilt. Erst mit dem Beginn der Wohlverhaltensperiode braucht
man nur die Hälfte der Erbschaft herauszugeben.
Aber das ist doch große Sch........ Wenn ich keine Ins O mache, dann kann ich doch mein Erbe behalten!
Genau das ist der
große Denkfehler. Angenommen Du gehst nicht in die Ins O und Du erbst und ein
Gläubiger bekommt das mit, dann kann er immer die ganze Erbschaft pfänden.
Das heißt also, dass das Insolvenzverfahren mit dem Beginn der
Wohlverhaltensperiode Deine Erbschaft zu mindestens zur Hälfte schützt. Diesen
Schutz bekommst Du sonst nie!
So habe ich das noch nie gesehen. Aber Du hast recht! Was ist das mit den Obliegenheiten? Ich muss dem Treuhänder melden, wenn ich umziehe?, wenn ich einen neuen Arbeitsplatz habe? Ich muss mich um eine neue Stelle bemühen und eine zumutbare Stelle bemühen?
Das stimmt alles!
Aber musst Du dich nicht beim Einwohnermeldeamt ummelden, wenn du umziehst? Ist
es dann so schwer, dann das noch dem Treuhänder mitzuteilen? Wenn Du keine Inso
machst und bei Deinem Gläubiger plötzlich aus der Pfändung kein Geld mehr
eingeht, dann kann er eine neue EV verlangen, dann musst Du den neuen
Arbeitgeber auch benennen? Also verlangt die Inso auch nicht mehr von Dir. Dass
Du Dich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen musst, das dürfte doch
selbstverständlich sein. Meines Wissens musst Du Dich auch bewerben, damit Du
Dein Arbeitslosengeld beziehen kannst. Wenn Du eine zumutbare Arbeit ablehnst,
kann Dir die Arbeitslosenhilfe gestrichen werden. Also die Inso verlangt von
Dir nicht mehr, als Du sonst auch zu tun hättest.
Aber wenn ich nicht durchhalte, dann war alles umsonst!
Nun ja, das scheint
zu stimmen, aber was ist, wenn Du keine Inso machst? Man kann Dir lebenslang
das Einkommen pfänden, aber bei der
Inso hört es nach 6 Jahren auf! Du musst nur noch 4 Jahre so aushalten, wie es
Dir jetzt geht! Im 5. Jahr gibt es schon Geld zurück: 10% dessen was dir
gepfändet wird! Im 6. Jahr gibt es sogar 15% zurück! Was gibt es eigentlich
zurück bei einer Pfändung? Die dauert lebenslang und hört nie auf.. Bei der
Inso hört es in 6 Jahren auf.
Ich habe aber gehört, dass man in der Inso seine Nebeneinnahmen angeben muss!
Die musst Du auch bei
einer EV angeben! Also warum soll das so tragisch sein? Ich denke, die Inso
zeigt Dir ein erreichbares Ziel!
Also, wenn ich mir das alles so recht überlege, was ich jetzt gehört habe, dann sind die Nachteile der Inso eigentlich nur Panikmache!
Richtig! Und wenn es
möglichst viele von uns Betrogenen machen, dann machen die Banken große
Verluste. Diese müssen das dann direkt von Ihrem Kernkapital abziehen. Wenn die
Banken 50% Ihres Kernkapitals verloren haben, dann werden diese vom
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (hat jetzt einen neuen Namen)
geschlossen.
Das heißt, die Banken gehen pleite und der
Immobilienbetrug ist vorbei ?.
Stimmt genau und weißt
Du, das mit dem pfändbaren Vermögen und mit dem pfändbaren Lohn ist gar nicht
so wild, wie man sich das immer so vorstellt, das kann viel weniger
sein, als man so landläufig meint.
Was ist wenn ich noch Immobilienbesitz habe. Verliere ich denn dann nicht alles ?
Nein, auch hier gibt
es Vorteile. Entgegen der EV und Pfändungspraktiken unterliegt bei der Zwangsvollstreckung die Immobilie
einem gewissen Schutz.10 % des Versteigerungserlöses muss an den Insoverwalter
abgeführt werden. Egal welche Summe
dabei rauskommt. Dieses Geld
fließt in die Masse und dient der Schuldenregulierung.
Bleibe ich denn nicht trotzdem auf den Restschulden sitzen.?
Ich hab das mal was von Absonderung
gehört?
Folgende
Fallkonstruktion:
Haus/ Wohnung mit
noch hohen Hypothekenschulden (und entsprechenden Grundschuldeintragungen)
belastet .Haus / Wohnung ist zwar
verwertbar; es würden aber auf jeden Fall erhebliche Restschulden übrig
bleiben.
Wenn die Hypothekenbank in der InsO aufgrund ihres Grundschuld-Rechtes geltend
macht, dass sie sich nach §47 aussondert, ist sie kein Insolvenzgläubiger.
Damit würden die
Hypothekenschulden nicht am Verfahren teilnehmen - und der Schuldner würde
neben der InsO wieder auf einem Schuldenberg sitzen bleiben.
In einem Fall hat die Bank im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen auf
genau dieses Aussonderungsrecht hingewiesen. Außerdem ist die Problematik noch einmal mit Richtern diskutiert worden, die zunächst auch
nur mit den Achseln zuckten, aber
versprochen haben, sich des Themas anzunehmen.
Es ist K E I N E Aussonderung !
Also:
die Bank hat --- z w e i ! ---
Forderungen
1) eine Forderung
"in" das Grundstück aus dem Grundpfandrecht
2) eine Forderung
„gegen“ den Kreditnehmer "persönlich" aus dem Darlehensvertrag. Wenn
wie hier der Grundstückseigentümer und der Kreditnehmer identisch sind, verhält
sich dies wie folgt:
Die Bank hat einen
Anspruch aus dem Kredit als Insolvenzforderung.
Da aber der
Absicherung dieses Anspruches die grundbuchrechtliche Sicherheit dient, hat sie
ein Absonderungsrecht, nämlich dergestalt, dass sie die Befriedigung aus dem
Grundstück (da ist sie wieder: die Forderung "in" das Grundstück)
suchen darf (sofern InsO -Vorschriften
nicht entgegenstehen).
Also: Absonderungsrecht !
Mit dem
Forderungsausfall nimmt die betr. Bank am InsO-Verfahren teil.
Sofern die Bank nach Verwertung des Absonderungsgutes (also hier: dem
Grundstück) ausfallen sollte, ist dieser Ausfall aber immer noch InsO
-Forderung und damit einer RSB zugänglich.
Für den Fall, dass
der Verwalter das Grundstück aus der Masse freigeben sollte, bliebe m.E. die
Forderung der Bank immer noch Ausfallforderung (der Verwalter würde die
Ansprüche der Bank auch nur unter Ausfallbeschränkung anerkenne !).
Sofern der absonderungsberechtigte Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben
sollte, sind die öffentlich - rechtlichen Lasten nach § 10 I Nr. 3 ZVG dem
Grundpfandrecht vorrangig .Wo allerdings die böse Falle drin stecken könnte,
wäre, dass diese Lasten zunächst einmal als Neuverbindlichkeiten eingestuft
werden könnten.
also:
Wenn die Richter
fertig mit Schulterzucken sind werden sie
wohl auch berichten, dass hier keine Aussonderungs- sondern eine
Absonderungsmöglichkeit besteht!!
Aussonderung (§47)
gibt´s nur bei Eigentumsvorbehalt usw., d.h. wenn der Schuldner nicht
Eigentümer ist !In fast allen üblichen Hausfinanzierungsfällen ist der Schuldner aber sehr wohl Eigentümer,
die Bank, die die Grundschuld eingetragen hat, hat aber ein Absonderungsrecht
(§49)
(das sollte die Bank
aber auch wissen !) insofern gehört das Haus/ Wohnung zur Masse, die Bank ist Insogläubiger, kann
aber absondern (zwangsversteigern oder....)
und ihren Ausfall
dann zur Tabelle anmelden.
Was ist ,wenn die Schrottimmobilie nicht verwertet werden kann und sich keinen
Käufer findet ?
Aktuelles Beispiel :
Schuldner mit nicht
verwertbaren Immobilien.
Die haben nun die
Restschuldbefreiung angekündigt bekommen, das Insolvenzverfahren ist
aufgehoben, die absonderungsberechtigten Gläubiger haben zwar eine
Zwangsversteigerung versucht, dies hat aber nicht geklappt, die Folge ist nun,
bzw. kann sein, dass die Schuldner Eigentümer bleiben und dennoch die
Restschuldbefreiung rechtskräftig wird.
Standpunkt ist nun,
dass die Verwaltungsgebühren, die neu entstehen, ebenfalls der Restschuldbefreiung
unterliegen, da es sich bei diesen Gebühren um Gebühren aus einer vertraglichen
Schuld liegt, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung ihren Ursprung hat.
Auf das Risiko weise
ich die „Insolaner“ hin.
In anderen Verfahren wurden die Immobilien während des Insolvenzverfahrens
verwertet oder während der Wohlverhaltensperiode verwertet, beides war
problemlos. Probleme entstehen also nur, wenn die Immobilie tatsächlich über
Jahre hinaus nicht verwertbar ist.
Die „Insolaner“
sollten selbst entscheiden ob sie oben geschilderte Risiko eingehen oder nicht.
Was versteht
man unter "neu entstehenden
Verwaltungsgebühren" ?
Grundsteuer, die z.B.
für 2003 erhoben wird kann nicht einer
Restschuldbefreiung unterliegen , wenn das Verfahren 2002 bereits eröffnet wurde.
wie da genau abzugrenzen ist, ist mir auch nicht bekannt. Begründet (§38) sind
solche Vermögensansprüche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht.
Die Steuer,
Abwassergebühr usw. wird ja erst zukünftig begründet, wenn im jeweiligen zukünftigen
Veranlagungszeitraum der Steuertatbestand (Eigentum an dem Grundstück ?) noch
vorhanden ist. insofern sind diese Beträge eben (leider) gerade keine
"Gebühren aus einer vertraglichen Schuld".
Probleme gab es in alten Insoverfahren, in denen Rechtspfleger
das Verfahren nicht aufheben wollten, so lange vorhandenes Grundvermögen nicht
verwertet wurde und insofern den Beginn der WVP über Gebühr hinauszögerten.
Welche Kostenrisiken bzw., welche wurden vom Gericht genannt ?
mir fallen bislang
lediglich ein:
- Grundsteuer
- Niederschlagswassergebühren
- evtl. Versicherungsprämien für Feuer / Wohngebäude ? ansonsten blieben bei
einem freihändigen Verkauf kurz vor Antragstellung natürlich noch die
eventuellen Anfechtungsmöglichkeiten, sowie eventuelle Versagungsgründe
(Vermögensverschwendung, falls unrealistisch niedriger Preis o.ä.) zu beachten
?!Bei der Zwangsversteigerung dürfte es aber wohl gar keine Probleme in der
Hinsicht geben.
Welche erheblichen neuen Schulden soll die
Verwertung der Immo mit sich bringen?
Ich denke, dass das
eigentliche Problem die Nicht - Verwertung ist.
Definitiv verwerten
hier auf jeden Fall die Treuhänder nicht
und die Gläubiger tun sich sehr schwer. Das Risiko besteht in künftigen Lasten
aus der Immo, die dann vom Verfahren nicht erfasst werden. Man denke nur mal an
einen behördlich veranlassten Abriss
einer Schrott-Immobilie.
Zu bedenken ist auch,
dass sich der Gläubiger durch eine Zwangsverwaltung Vorteile verschaffen kann,
finanzielle Risiken aber auch nach Verfahren bei der nicht veräußerten
Immobilie beim Schuldner liegen. Aus diesen Gründen unterscheidet man derzeit wie folgt:
Bei unvermietbaren Objekten wird die Risikoabwägung im Regelfall gegen die Inso
sprechen.
Bei vermietbaren Objekten im Regelfall dafür. Letztendlich kann jedoch nur im
Einzelfall entschieden werden, wozu eine detaillierte Aufklärung des Schuldners
notwendig ist. Neue Verbindlichkeiten, die nicht unter die Restschuldbefreiung
fielen, können in der Insolvenz bei Verwertung nicht entstehen (außer
vielleicht bei Betriebsimmobilien ein Sanierungsgewinn, der zu Steuern führt,
aber auch das ist mittlerweile vom Finanzministerium als Erlassgrund
anerkannt). Das kann man also ruhig parallel zum Insolvenzverfahren / im
Insolvenzverfahren verwerten lassen.
Kein Käufer, Kein Gebot in der
Zwangsversteigerung etc. und was dann ?
Nein, bei Verwertung
entstehen keine neuen Forderungen, aber:
es könnte sein, dass
(Schrott) Immobilien eben nicht verwertbar sind. Denkbar ist es, dass in
solchen Fällen die Immobilie aus der Masse freigegeben wird. (mit
Gläubigerversammlung und auf Antrag des Treuhänders, der die
Nichtverwertbarkeit nachweist)
Konsequenz:
Die Lasten auf der
Immobilie bleiben bestehen, so auch die dinglichen Rechte der Grundpfandgläubiger.
Gleichzeitig bleibt der Schuldner in der Haftung für Grundsteuer,
Abwassergebühren (Niederschlag) u.ä. !!!
Wenn das
tatsächlich so abläuft, wie werden die dinglich gesicherten Gläubiger im
Schlussverzeichnis geführt werden. (gibt es einen "Ausfall" ?)
Eine persönliche
Haftung des Schuldners für die Forderungen der dinglich gesicherten Gläubiger
ergibt sich außerhalb der InsO natürlich nicht mehr, er muss aber
gegebenenfalls weitere Zwangsversteigerungsversuche über sich bzw. über die
Immobilie ergehen lassen. So, oder so ähnlich wird es jedenfalls in der Praxis
ablaufen. Eine Aussonderung nach § 47 wäre mir neu.
An wen wende ich mich
zunächst, wenn ich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan haben will?
Der
erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur
Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.
Die außergerichtliche
Schuldenregulierung hat nämlich Vorrang vor dem gerichtlichen
Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen
Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung,
Stundung, Teilerlass pp.) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist
das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht
möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt. werden, dass eine
außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs
Monate vor Antragsstellung erfolglos versucht worden ist.
Einen solchen
Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich
hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann
auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt.
"Geeignete
Personen" für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes
Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als geeignete Stelle" in
Betracht kommt, haben die Länder im einzelnen bestimmt. Diejenigen Stellen, die
als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als
auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden. Überwiegend
sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien
Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im
Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen
(Rathaus) oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete
Beratungsstellen zu finden sind. Auch die Wohlfahrtsverbände
(Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk,
Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) können
hierbei helfen.
Bekomme ich die
Bescheinigung bereits dann, wenn ich meine Gläubiger nur um Mithilfe bitte?
Für den
Einigungsversuch wäre es nicht ausreichend, lediglich durch einen kurzen
Telefonanruf allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer
Einigung über eine Schuldenbereinigung bereit wären. Der Einigungsversuch muss
vielmehr auf der Grundlage eines "Plans" erfolgen. Das bedeutet, dass
der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten
muss also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt
wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle,
an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.
Bei der Aufnahme eines
Darlehens bei meiner Sparkasse musste ich einen Teil meines Gehaltes abtreten.
Einige Monate später hat ein anderer Gläubiger einen weiteren Teil meines Lohns
gepfändet. Ich kann in dem Schuldenbereinigungsplan nichts anbieten. Welche
Möglichkeiten habe ich ?
Wenn eine
außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu
einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird ein solches Verfahren eröffnet,
werden Gehaltsabtretungen nach drei Jahren unwirksam. Das bedeutet, dass der
Schuldner nach drei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und- es dann zur
gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz
der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten Plan seinen Gläubigern etwas
anzubieten. Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist
die Situation des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen haben nur für
rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand.
Außerdem sind ab
Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Auch das
gewährleistet, dass dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur - wenigstens
teilweisen - Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne
Gläubiger sich Vorteile verschaffen und andere deshalb nichts bekommen.
Alle diese Regelungen
werden bereits bei einem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen. Die
Gläubiger wissen in der Regel, dass diese Bestimmungen greifen, wenn keine
außergerichtliche Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt
wird, so dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute
eigene Position durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen
eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.
Welche Regelungen den
Gläubigern ansonsten zur Schuldenbereinigung im einzelnen unterbreitet werden,
steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen
Erlass der Schulden vorschlagen. Wichtig ist aber, dass Regelungen für den Fall
einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B.
Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorgesehen werden, weil er dann den Plan in
der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann.
Kosten für die
außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig nicht. Die
Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände
bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der
Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit,
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die
Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Für Informationen zur
Beratungshilfe sieh hier.
Was mache ich,
wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern erreichen
kann?
Führt
das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei
dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens stellen. Örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte
an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat; im hiesigen
Landgerichtsbezirk ist dies das Amtsgericht Frankfurt/Oder. Zugleich mit dem
Antrag hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen
vorzulegen, und zwar:
die Bescheinigung
über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch ,
den Antrag auf
Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine
Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren
Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen),
ein Verzeichnis des
vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein
Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten
Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,
einen
Schuldenbereinigungsplan.
Die vorgelegten
Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat
der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn
gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger.
Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der
Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder
Stellen, die ihn beraten, unterstützt.
Muss dem Gericht ein
völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?
Was macht das Gericht
mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?
Im außergerichtlichen
Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt. Scheitert
daran auch das gerichtliche Verfahren?
Der Gesetzgeber hat
im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten
im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter
bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn
sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung
verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan
akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht
benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muss ein Plan
unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern.
Der Plan hat dieselbe
Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch die
Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht
mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für
Forderungen, die - etwa weil die Gläubiger unbekannt waren - im Plan nicht
berücksichtigt wurden.
Wird bei denn Scheitern
des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein Insolvenzverfahren wie bei einem
Großunternehmen durch geführt?
Das
Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren
erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung
möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem
Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte, wird das Verfahren über
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. In diesem
Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei
überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Zahl der
Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht
anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen.
Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder
tätig.
Zur weiteren
Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer
Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner
aufgegeben wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den
Treuhänder zu zahlen.
Ich bin besonders an
einer Restschuldbefreiung interessiert. Kann jeder von dieser Möglichkeit
profitieren?
Nicht profitieren
kann ein Schuldner, wenn
er wegen einer
Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
er in den letzten
drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem
Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um
Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder
Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
ihm in den letzten
zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder
er während des
Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten
Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht
oder Vermögen verschwendet hat.
Liegen solche Gründe
nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des
Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann,
wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen
Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe
für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.
Das gerichtliche
Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen
Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im
Einzelfall sind, hängt von der sog. "Aktivmasse", d. h. dem Wert des
Schuldnervermögens, und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im
gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch
dessen Gebühren zu zahlen.
Was wird von mir erwartet um eine Restschuldbefreiung zu
erhalten?
Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Dieser verteilt die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger.
Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Nach Ablauf der
sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die
bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der
Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung
ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie
Zwangs- und Ordnungsgeldern.
Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht
bezahlen. Muss ich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre
auf meine Restschuldbefreiung warten?
Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen.
Als weitere Erleichterung sind etwa Lohnabtretungen nur noch für zwei und nicht wie sonst für drei Jahre nach Verfahrenseröffnung wirksam. Die Schuldner können somit früher über ihren Lohn verfügen, um ihn beispielsweise in einen Schuldenbereinigungsplan einzubringen.
Ich bin
Selbständig und habe bereits das
Regelinsoverfahren abgeschlossen und befinde mich in der
Wohlverhaltensphase. Was ist denn mit der Abführungspflicht
des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO