Zur Abführungspflicht des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO

in der Wohlverhaltensperiode

von Professor Dr. Hugo Grote, Köln
 

Quelle : ZAP Verlag für die Rechts-und Anwaltspraxis GmbH & Co.

 

Die Pflicht des Selbstständigen in der Wohlverhaltensperiode einen Haftungsbeitrag zur Gläubigerbefriedigung zu leisten ist allein durch § 295 Abs. 2 InsO bestimmt. Die Anwendung dieser Vorschrift bereitet in der Praxis nicht unerhebliche Probleme, die nachfolgend beleuchtet werden sollen.

I. Preis für die Restschuldbefreiung

Anlässlich der Neuordnung des Insolvenzrechts wurde 1994 mit der Verabschiedung der InsO erstmals in der deutschen Rechtsordnung die Möglichkeit der Restschuldbefreiung geschaffen. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen das Modell der angloamerikanischen Rechtsordnung entschieden, bei dem allein die konkursmäßige Verwertung des Schuldnervermögens zur Entschuldung führt. Der Gesetzgeber befürchtete, dass sich die allzu leichte Ermöglichung der Restschuldbefreiung negativ auf die wirtschaftliche Lage und Kreditwürdigkeit natürlicher Personen auswirken würde. Der Preis für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist nach dem deutschen Modell die sechsjährige Erwerbsobliegenheit des Schuldners.

Während dieser sechs Jahre soll der Schuldner die Erträge, die er über sein Existenzminimum hinaus erwirtschaftet, zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stellen. In dieser sog. Wohlverhaltensperiode ist die (zumutbare) Erwirtschaftung eines pfändbaren Einkommensbetrages zur Verteilung an die Gläubiger als Obliegenheit des Schuldners ausgestaltet. Der Verstoß gegen diese Obliegenheit kann bei einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295, 296 InsO zur Folge haben. Damit ist mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Paradigmenwechsel verbunden, denn im eröffneten Insolvenzverfahren wird der Gewinn des selbstständigen Schuldners durch die Neuregelung des § 35 InsO, erstmals im deutschen Gesamtvollstreckungsrecht - aber ähnlich den meisten Rechtsordnungen - als Neuerwerb in den Insolvenzbeschlag einbezogen.

In der Wohlverhaltensperiode des nichtselbstständigen Schuldners wird der pfändbare Betrag seines Einkommens über die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO einbezogen. Die Vorlage der Abtretung gehört zum Pflichtenkreis des Treuhänders, sodass gewährleistet ist, dass die Einkommensbeträge auch ohne Zutun des Schuldners in die Haftungsmasse einbezogen werden können. Sowohl für die Wohlverhaltensperiode, als auch für das vorangegangene Insolvenzverfahren ist spätestens seit dem InsO- ÄndG klar, dass sich die Ermittlung des Abführungsbetrages nach den §§ 850 ff. ZPO richtet, die - soweit sie im Gesamtvollstreckungsverfahren Anwendung finden - über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO und über § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gelten. Damit ist für den nichtselbstständigen Schuldner in beiden Verfahrensphasen eine einheitliche Regelung geschaffen, deren Anwendung in der Praxis nur im Detail zu Problemen führt.

II. Gesetzliches Modell der Abführung des selbstständigen Schuldners

Für den selbstständigen Schuldner stellt sich die Abführung und Bemessung des Abführungsbetrages erheblich schwieriger dar. Dabei hat sich der Gesetzgeber eindeutig dafür entschieden, dass auch dem selbstständigen Schuldner die Restschuldbefreiung ermöglicht werden soll (§ 295 Abs. 2 InsO). Bei der Frage, nach welchen Kriterien die Bemessung des Abführungsbetrages erfolgen soll, stand der Gesetzgeber vor einer schwierigen Entscheidung. Zum einen bestand die Option, den Abführungsbetrag an dem realen Gewinn, den der selbstständige Schuldner während der Dauer des Verfahrens erzielt, zu orientieren. Diese Methode hat den Nachteil, dass der Gewinn eines selbstständig Tätigen von vielen beeinflussbaren Faktoren abhängt. So kann der Schuldner durch Investitionen, Gehälter der Angestellten und andere Gestaltungsmöglichkeiten die Höhe des ausgewiesenen Gewinns in nicht unerheblichem Maße beeinflussen. Damit war zu befürchten, dass der selbstständige Schuldner während des Verfahrens nicht motiviert ist, hohe Gewinne zu erzielen und diese möglicherweise sogar beeinflusst, dass Abführungsbeträge für die Haftungsmasse nicht anfallen. Dadurch gewann das Denkmodell an Attraktivität, die Abführungspflicht losgelöst von dem tatsächlichen Gewinn des Schuldnerunternehmens festzulegen. Hierbei bestand die Schwierigkeit, dass sich die Höhe der Leistung nach den faktischen Möglichkeiten des Schuldners richten muss und nicht gleichermaßen für alle Schuldner pauschal festgesetzt werden kann. Es bot sich daher an, die Bemessung des Abführungsbetrags nicht an den realen Gewinn zu orientieren, sondern an dem Ertrag, den der Schuldner fiktiv aufgrund seiner Möglichkeiten auf den Arbeitsmarkt als abhängig Beschäftigter zu erzielen in Lage ist. Diese Lösung hat zwar den Nachteil, dass besonders hohe Gewinne des selbstständigen Schuldners in der Wohlverhaltensperiode nicht für die Gläubiger nutzbar gemacht werden können, andererseits aber den Vorteil, dass im Vergleich zu dem abhängig Beschäftigten eine homogene und materiell gerechte Lösung gefunden ist. Der Gesetzgeber hat sich damit in der InsO für ein zweigeteiltes Verfahren entschieden. In der ersten Verfahrensphase wird durch die Einbeziehung des Neuerwerbs im § 35 InsO der Abführungsbetrag des Schuldners nach dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn bemessen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt der Paradigmenwechsel: In der anschließenden Restschuldbefreiungsphase ist nicht der tatsächliche, sondern der fiktive Erwerb des Schuldners alleinige Grundlage für die Bemessung des Abführungsbetrages und die Erfüllung seiner Obliegenheiten.

1. Insolvenzbeschlag des Gewinns im eröffneten Insolvenzverfahren

Die Ermittlung des Abführungsbetrages des selbstständigen Schuldners während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist durch die Psychologinnenentscheidung des BGH konturiert worden.Der IX. Senat hat klargestellt, dass während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vereinbarung eines fiktiven Abführungsbetrages mit dem Schuldner, der losgelöst von den tatsächlich erwirtschafteten Ressourcen ermittelt wird, unzulässig ist. Im Prinzip hat damit der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im eröffneten Insolvenzverfahren die gesamten Einkünfte des Schuldners zur Masse zu ziehen. Von diesen Einkünften hat er dem Schuldner die für deren Erzielung notwendigen Mittel freizugeben und ihm die zur Deckung seines Existenzminimums notwendigen Beträge zu belassen. Der Überschuss, also der unternehmerische Gewinn, fließt in die Verteilungsmasse. Sowohl die Weiterführung des Schuldner- “Unternehmens” während des Insolvenzverfahrens als auch die Feststellung, Vereinnahmung, Bemessung und die Kontrolle der einzubeziehenden Beträge führen in der Praxis zu großen Schwierigkeiten, wobei zunehmend versucht wird, diesen Schwierigkeiten durch eine Freigabe des vom Schuldner betriebenen Unternehmens (bzw. seiner selbstständigen Tätigkeit) zu begegnen.

2. Fiktiver Verdienst als Bemessungsgrundlage in der Wohlverhaltensperiode

Im Gegensatz dazu ist das Modell der Abführungspflicht des selbstständigen Schuldners in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode als reine Obliegenheit ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat sich verfahrenstechnisch sehr zurückgehalten und die Bemessung, Überwachung und Kontrolle des Abführungsbetrages in die Hände von Gläubigern und Schuldnern gelegt. Die Abführung erfolgt nach § 295 Abs. 2 InsO nicht auf der Grundlage der realen Gewinne und Einkünfte sondern ausschließlich nach der vom Schuldner während der Wohlverhaltensphase erzielbaren fiktiven Verdienstmöglichkeit als abhängig Beschäftigter. Eine Anpassung an das tatsächlich vom Schuldner erzielte Einkommen ist ebenso wenig vorgesehen, wie eine Festsetzung des Haftungsbetrages durch das Insolvenzgericht oder den Treuhänder. Die Frage, ob der Schuldner seiner Obliegenheit nachgekommen ist und ausreichende Beträge an den Treuhänder geleistet hat, entscheidet sich damit nach der insoweit eindeutigen Struktur des Gesetzes erst im Versagungsverfahren: Macht ein Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner keine seiner fiktiven Verdienstmöglichkeit entsprechenden Beträge an den Treuhänder abgeführt hat, so versagt das Insolvenzgericht auf Antrag die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner nach § 296 InsO schuldhaft gehandelt hat und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Prinzipien der Feststellung des Abführungsbetrages des selbstständigen Schuldners aufgezeigt und anschließend an ausgewählten Fallkonstellationen ausgeführt und vertieft werden.

 

III. Höhe des fiktiven Betrages

Wie hoch der Betrag ist, den der selbstständige Schuldner abzuführen hat, richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut das § 295 Abs. 2 InsO nach dem, was er bei einem angemessen Dienstverhältnis erwirtschaften würde. Dieser Grundsatz ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu sehen, die der Schuldner im Rahmen der ihm zumutbaren Aufwände gerecht zu werden hat, wenn er seine Obliegenheiten erfüllen will. Bei der Definition des angemessenen Dienstverhältnisses hält sich der Gesetzgeber sehr zurück, außer der kurzen und knappen Normierung in § 295 Abs. 2 InsO gibt es keine weiteren Regelungen zur Definition oder Einordnung dieses Begriffs. In der Gesetzesbegründung zu § 295 Abs. 2 InsO wird das angemessene Dienstverhältnis als “von seiner Ausbildung und Vortätigkeiten her angemessen” definiert.Das bedeutet, dass z.B. bei jemandem, der als Kfz- Mechaniker ausgebildet wurde und als solcher auch weiter tätig war, der ortsübliche oder der Tariflohn für Kfz- Mechaniker als angemessener fiktiver Verdienst anzunehmen ist. Ausbildung und Vortätigkeiten dürften dabei in keinem Rangverhältnis stehen, unter dem Gesichtspunkt der optimalen Gläubigerbefriedung ist der Schuldner verpflichtet, aufgrund seiner Ausbildung und seinen tatsächlichen Fähigkeiten den ertragreichsten Arbeitseinsatz zu erbringen. So wird der möglicherweise höhere Verdienst eines angestellten Geschäftsführers maßgebend sein, wenn der Kfz- Mechaniker in den Jahren vor dem Insolvenzantrag als solcher gearbeitet und höhere Verdienste erzielt hat.

Entscheidend ist dabei, ob er diese höherwertige Tätigkeit auch heute noch ausüben kann. Anderseits kann die Vortätigkeit nicht der Maßstab für die Bemessung sein, wenn der Schuldner von der Ausbildung her höherwertige Fähigkeiten hat, als er zuletzt ausgeübt hat. Er muss damit - wie bei § 295 Abs. 1 InsO - seine beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen optimal zur Einkommenserzielung nutzen.

Der fiktive Verdienst stellt die Bemessungsgrundlage dar, was bedeutet, dass hieraus der nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Nach der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens sind auch die Unterhaltsberechtigten, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, zu berücksichtigen und aus der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ist der adäquate Pfändungs- bzw. Abführungsbetrag zu ermitteln. Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. Kinder stellt sich die Frage, inwieweit sich dieser Verdienst der Unterhaltsberechtigten auf die Bemessung des fiktiven Abführungsbetrages auswirkt. Da im fiktiven “Verfahren” nach § 295 Abs. 2 InsO keine reale Antragsmöglichkeiten des Treuhänders gem. § 850c Abs. 4 ZPO zur Berücksichtigung des Eigenverdienstes der Unterhaltsberechtigten möglich ist, muss die Fiktion wohl konsequent weiter gedacht werden, sodass zu unterstellen ist, dass der Treuhänder in dem Fall fiktiv einen entsprechenden Antrag gestellt hätte und die Entscheidung des Gerichts nach der herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung zu prognostizieren ist.

IV. Zeitpunkt der Abführung

Fraglich und umstritten ist, wann der Schuldner die Abführung bzgl. seiner fiktiven Tätigkeit zu leisten hat. Die Gesetzesbegründung geht auf diese Frage erstaunlich ausführlich ein. Nach der Meinung des Gesetzgebers liegt es in der Hand des Schuldners, zu beurteilen, welche Mittel er jeweils an den Treuhänder abführen kann “ohne den Fortbestand des Gewerbebetriebes zu gefährden”. Der Gesetzgeber hält es ausdrücklich für zulässig, dass “zeitweilig geringere oder gar keine Leistungen erbracht werden”. Eine Verletzung der Obliegenheiten soll nach der Gesetzesbegründung dann nicht vorliegen, “wenn der Schuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abgeführt hat, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses vom Schuldner erhalten hätte”. Hieraus darf jedoch nicht voreilig der Schluss gezogen werden, dass die Zahlungen des Schuldners erst mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu leisten sind. Eine solche Auslegung des § 295 Abs. 2 InsO würde einen Versagungsantrag eines Gläubigers vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode praktisch unmöglich machen.

Vallender fordert daher den Ausgleich von Minderabführungen nach Erstellung der Jahresbilanz am Ende des Jahres. Diese Auffassung würde allerdings dazu führen, dass der Schuldner in einer akut wirtschaftlich schwierigen Situation zum Jahresbeginn gezwungen wäre, seine Rückstände auszugleichen ohne dass die vom Gesetzgeber gewollte Flexibilität der Zahlungen möglich wäre.

Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des selbstständigen Schuldners und denen seiner Gläubiger könnte durch eine Interpretation des § 295 Abs. 2 InsO dahingehend erreicht werden, dass zwar dem Schuldner aufgrund schwankender Einkünfte und unsicherer Ertragslagen ein Rückstand auf seine fiktiven Zahlungen möglich sein darf; rückständige Beträge aber innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden müssen.

V. Wechsel zur nicht selbstständigen Tätigkeit

Die Entscheidung eines Schuldners zu einer selbstständigen Tätigkeit ist ebenso wenig bindend, wie für eine nichtselbstständige. Er hat auch die Möglichkeit, zwischen beiden Tätigkeiten zu wechseln. Ob der Schuldner selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, steht nach dem Modell der InsO in seinem Ermessen. Für die Abführung an die Gläubiger ist dies ohne Bedeutung, denn sie müssen immer so gestellt werden, als wäre der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Fraglich ist, ob der Schuldner die selbstständige Tätigkeit aufgeben muss, wenn er die Beträge, die er nach einem fiktiv einzugehen Dienstverhältnis abzuführen hätte, nicht erwirtschaften kann. Dies wird in der Literatur vertreten,ist aber umstritten.Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich aus der InsO keinerlei Pflicht des Schuldners seine Selbstständigkeit aufzugeben und eine nichtselbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Er selbst muss darüber entscheiden, ob er sich in der Lage sieht, aufgrund des Ertrages seiner selbstständigen Tätigkeit die erforderlichen Abführung nach § 295 Abs. 2 InsO zu leisten. Die Konsequenzen einer Fehleinschätzung muss er tragen, was im Extremfall die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann. Allerdings wird man ihm in diesem Zusammenhang einige Monate Frist einräumen müssen, um die Situation zu erkennen, sodass eine Nichtabführung für eine Übergangszeit zwar die Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 InsO als Versagungsgrund erfüllt, aber aufgrund von § 296 InsO nicht als schuldhaft anzusehen ist. In der Praxis ist häufig der Fall zu beobachten, dass Schuldner mit ihrer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit gerade das Existenzminimum für sich und ihre Familie erwirtschaften können, darüber hinaus aber nicht in der Lage sind, Beträge abzuführen.Es wäre ebenso unerwünscht wie unsinnig, diese Schuldner zur Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit und damit in nicht seltenen Fällen in die Arbeitslosigkeit zu zwingen.

Aufgrund der Struktur der Obliegenheitsverletzungen in den §§ 295 ff. InsO ist ein solcher Wechsel aus wirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Gründen jedenfalls dann nicht erforderlich, solange der Schuldner auch die Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO erfüllt, sich also um eine abhängige Beschäftigung bemüht. Dann können die berechtigten Interessen der Gläubiger nicht beeinträchtigt sein, da sie auch im Fall der gleichzeitigen Aufgabe der Selbstständigkeit keine größeren Chancen auf eine Abführung hätten. Der Schuldner, der die Beträge nach § 295 Abs. 2 InsO nicht leisten kann, muss sich nach § 295 Abs. 1 InsO um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen. Solange er diesen Erwerbsbemühungen nachkommt, kann ihm auch die zu geringe Abführung nicht angelastet werden, da er auch bei einem Wechsel in ein “angemessenes Dienstverhältnis” keine Abführung an den Treuhänder leisten würde. Wird dem gewerbetreibenden Schuldner aufgrund seiner Erwerbsbemühung eine Anstellung in einem Dienstverhältnis angeboten, so ist er allerdings aus dem Grundsatz der optimalen Gläubigerbefriedigung verpflichtet, diese sofort anzunehmen.

VI. Festlegung des Betrages weder durch das Gericht noch durch den Treuhänder

Die InsO sieht kein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der zu leistenden Zahlungen vor.Das Gericht hat weder eine Verpflichtung, noch eine Möglichkeit, den vom Schuldner abzuführenden Betrag festzusetzen, um damit die Höhe des angemessenen Abführungsbetrages dem zukünftigen Streit über eine Versagung der Restschuldbefreiung zu entziehen. Der Gesetzgeber hat bewusst den Streit über die richtige Höhe des Abführungsbetrages in die Hände der Gläubiger und damit in das Versagungsverfahren nach §§ 295, 296 InsO gelegt. Auch der Treuhänder hat von sich aus keine Möglichkeit, den Betrag verbindlich festzulegen. Es scheint zwar der gängigen Praxis zu entsprechen, dass Treuhänder z.T. eine Festlegung des Betrages vornehmen. Eine solche Festlegung hat jedoch keinen verbindlichen rechtlichen Einfluss auf die Frage, wie viel tatsächlich hätte abgeführt werden müssen.Hat der Treuhänder, wie sich später im Versagungsverfahren herausstellt, den Abführungsbetrag zu niedrig festgelegt, sodass der Schuldner zu wenig abgeführt hat, liegt ein objektiver Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor. Eine Versagung der Restschuldbefreiung dürfte dann aber mangels Verschuldens des Schuldners gem. § 296 InsO nicht in Frage kommen, sodass er die Möglichkeit der Nachentrichtung der Beträge hat. Im umgekehrten Fall dürfte eine Übererfüllung der Obliegenheit aufgrund einer zu hohen Festlegung durch den Treuhänder wohl keinen Rückforderungsanspruch des Schuldners gegenüber der Haftungsmasse auslösen, nach allgemeinen Regeln möglicherweise aber einen Haftungsanspruch gegenüber dem Treuhänder.

Damit ist einerseits die Glaubhaftmachung für die Gläubiger, dass der abgeführte Betrag nicht ausreichend ist, schwierig. Andererseits ist der Schuldner einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, wenn er zu wenig abgeführt hat und die Minderabführung gleich die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 InsO zur Folge hat, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Nachentrichtung der Beträge verbleibt. Der Schuldner kann das Risiko der Versagung bei einer Falschberechnung seinerseits dadurch mildern, dass er eine Abführungsvereinbarung mit seinen Gläubigern trifft. Er kann das Risiko der Versagung aber auch dadurch minimieren, dass er den Gläubigern die Grundlage der Berechung seines abzuführenden Betrages mitteilt. Erheben die Gläubiger Einwände gegen die Berechnung, so kann er prüfen, ob diese Einwände berechtigt sind und ggf. seine Abführungsbeträge korrigieren.

Erheben die Gläubiger keine Einwände und reagieren nicht auf die Darlegung seiner Berechnung, so dürfte er in einem späteren Versagungsverfahren schuldlos an einer Minderabführung sein, selbst wenn diese objektiv vom Gericht festgestellt werden würde. Damit würde ihm die Möglichkeit der Nachentrichtung verbleiben. Zudem ist zu bedenken, dass nach § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ein Versagungsantrag wegen des Verstoßes gegen Obliegenheiten von Gläubigern nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem diesen Gläubigern die Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist.

Hat ein Gläubiger die Tatsachen, die eine solche Annahme sprechen, in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, so tritt die Amtsermittlungspflicht ein und das AG hat festzustellen, ob der zulässige Antrag begründet ist. Damit ist einerseits die Hürde für die Glaubhaftmachung für die Gläubiger relativ hoch, auf der anderen Seite ist die Minderabführung für den Schuldner latent riskant. Insofern ist ein gewisses Gleichgewicht der Kräfte zu konstatieren, das durchaus Chancen hat, sich in der Praxis als äußerst gerichtsentlastendes Regelungsmodell zu bewähren.

Die Abführung § 295 Abs. 2 InsO ist begrenzt durch die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien, die auch eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 unzumutbar machen. Der selbstständige Schuldner ist daher nicht verpflichtet, einen Abführungsbetrag zu leisten, wenn ihm aus persönlichen Gründen (Krankheit, Überschreitung der Rentenaltersgrenze, Berufsunfähigkeit, Kindererziehung) auch eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht zuzumuten wäre.

VII. Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode

Die Aufgaben des Treuhänders nach § 292 InsO sind gegenüber den Aufgaben des Treuhänders während der Dauer des Insolvenzverfahrens stark reduziert. Da kein förmliches Insolvenzverfahren mehr existiert und der Treuhänder nicht mehr mit der Vermögensverwaltung des Schuldners betraut ist, reduziert sich die Aufgabe des Treuhänders im Wesentlichen auf die Entgegennahme und die Verteilung der Abführungsbeträge. Von der Möglichkeit, den Treuhänder auch mit der Überwachung des Schuldners zu beauftragen, hat in der Praxis, soweit erkennbar, bislang kaum eine Gläubigerversammlung Gebrauch gemacht.

Der Treuhänder eines nichtselbstständigen Schuldners hat neben der Entgegennahme von Geldern und Informationen zusätzlich die Aufgabe, die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger des Schuldners offen zu legen. Hierbei muss er auch die eingehenden Beträge zumindest auf Plausibilität kontrollieren und ggf. die nach den §§ 850 ff. ZPO im Einzelvollstreckungsverfahren den Gläubigern obliegenden Anträge stellen.

In der Wohlverhaltensperiode des selbstständigen Schuldners hat der Treuhänder nicht mal die Abtretung bei dem Arbeitgeber offen zulegen, die Abführung an den Treuhänder ist in diesem Fall in die Hände des Schuldners gelegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bemessung des Abführungsbetrages nichts mit den realen Einkünften und Forderungen des Schuldners zu tun hat, sondern sich rein nach seinen fiktiven Verdienstmöglichkeiten richtet. Fiktive Forderungen können naturgemäß nicht abgetreten werden.

Ob der Schuldner Beträge an den Treuhänder abführt oder nicht, obliegt seinem eigenen Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung. Als Aufgabe des Treuhänders in der Treuhandperiode des selbstständigen Schuldners verbleiben damit, die Beträge entgegenzunehmen, die ihm der Schuldner überweist, diese ggf. zu verteilen und die weiteren Informationen entgegenzunehmen, die der Schuldner ihm bzgl. seines Wohnsitzes und einer möglicherweise erfolgten Erbschaft nach § 295 Abs. 2 InsO zukommen lässt.

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass es dem Treuhänder weder obliegt in irgendeiner Form die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, noch ihn bzgl. seiner Selbstständigkeit in irgendeiner Weise zu kontrollieren oder zu Informationen über die konkret durchgeführte selbstständige Tätigkeit zu veranlassen.

VIII. Informationsrecht des Treuhänders

Die Informationen bzgl. des realen Ertrages seiner Selbstständigkeit sind damit für das Restschuldbefreiungsverfahren des selbstständigen Schuldners nicht von Relevanz. In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO überhaupt auf den selbstständigen Schuldner Anwendung findet. Dort wird festgestellt, dass der Treuhänder einen Anspruch auf Auskunft bzgl. der ausgeübten Erwerbstätigkeit oder der Bemühungen des Schuldners um eine solche hat. Aufgrund der oben geschilderten Struktur der Obliegenheiten des selbstständigen Schuldners macht eine solche Auskunft keinen Sinn, da aus etwaigen Informationen bzgl. der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners keinerlei Konsequenzen für das Restschuldbefreiungsverfahren abzuleiten sind. Damit kann auch keine Offenbarungspflicht nach § 295 Abs. 1. Nr. 3 InsO bestehen, denn der Umfang der Auskunftspflicht ist durch ihren Zweck begrenzt.Die Auskunftspflicht kommt daher beim selbstständigen Schuldner nur dann zum Tragen, wenn der Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt wird und die hierfür erforderlichen Kosten vorgeschossen wurden oder ein Versagungsantrag eines Gläubigers glaubhaft gemacht wurde. Sollte die Option der Überwachung von der Gläubigerversammlung beantragt und finanziert werden, so beschränkt sich die Überwachung allerdings auf die Frage, ob der Schuldner die dem fiktiven Einkommen entsprechenden Beträge in dem oben geschilderten Umfang an den Treuhänder abführt. Auch bei einer angeordneten Überwachung des (selbstständigen) Schuldners durch den Treuhänder bezieht sich diese daher nicht auf seine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit, da diese für die Einhaltung der Obliegenheit der Abführung des angemessenen Betrages nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich ist.

IX. Fallkonstellationen

Fall 1: Es läuft gut
Herr Roth, gelernter Trockenbauer und als solcher auch vor der Insolvenz beschäftigt, entscheidet sich eine Ich- AG für Messebau zu gründen. Das Unternehmen läuft gut, und nach zwei Jahren hat er eine Fa. mit 40 Angestellten und einem Gewinn vor Steuern von 500.000 €.

Z.T. wird in der Literatur kritisiert, dass das System der §§ 295 ff. InsO insofern lückenhaft sei, als keine Möglichkeit bestünde, auf das tatsächliche Einkommen des Schuldners zuzugreifen, wenn dieser aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit sehr viel mehr verdient, als er aufgrund fiktiven Arbeitseinkommens abzuführen verpflichtet ist. Wenzel vertritt hierzu die Ansicht, dass der Schuldner verpflichtet sei, den Überschuss an den Treuhänder herauszugeben. Die herrschende Ansicht geht dagegen zu Recht davon aus, dass aufgrund der oben genannten Ausführungen keinerlei Abführungspflicht des Schuldners bzgl. des Mehrverdienstes besteht.

Im Gesetzgebungsverfahren ist ein Antrag des Bundesrates, diesen Mehrverdienst des Schuldners in die Haftungsmasse einzubeziehen, ausdrücklich zurückgewiesen worden.

Dennoch bleibt eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners möglicherweise nicht ganz ohne Einfluss auf den abzuführenden fiktiven Betrag. Denn dieser richtet sich nicht nur nach der Ausbildung des Schuldners und seinen Vortätigkeiten, sondern muss sich auch i.S.d. optimalen Gläubigerbefriedigung an seinen aktuellen Möglichkeiten orientieren, die er auch im Rahmen der Eingehung eines angemessen Dienstverhältnissen zugunsten der Gläubiger einsetzen müsste. So ist der Abführungsbetrag im Rahmen des fiktiven Dienstverhältnisses anders zu beurteilen, wenn ein Bäckermeister ein kleines Geschäft mit zwei Angestellten führt, als wenn er durch seine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit mittlerweile Geschäftsführer einer aus vielen Filialen bestehenden Bäckereikette ist.

Auch dann spielt zwar der reale Verdienst des Schuldners keine Rolle, bei der Frage der Definition des “angemessenen Dienstverhältnisses” muss aber der Umstand in die Betrachtung einbezogen werden, dass der Schuldner aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit auch als Geschäftsführer einer Bäckereikette abhängig beschäftigt sein könnte und ihm eine solche Tätigkeit auch zuzumuten ist. Ein entsprechendes Gehalt ist dann bei der Bemessung des fiktiven Abführungsbetrages zu berücksichtigen.

Im oben geschilderten Fall dürfte dann das Geschäftsführergehalt eines mittelständischen Unternehmens mit 40 Angestellten maßgebend sein und nicht der Tariflohn eines gelernten Trockenbauers.

Fall 2: Der Schuldner verdient weniger, als er nach dem fiktiven Einkommen abführen müsste

Herr Bauer ist 52 Jahre alt und gelernter Kaufmann. Er hat eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann und später als Filialleiter gearbeitet, diese Anstellung aber bereits vor der Insolvenz verloren. Er arbeitet seit dem als selbstständiger Zeitschriftenwerber und GEZ- Agent, womit er allerdings nicht mehr als sein Existenzminimum erwirtschaftet.

Gibt Herr Bauer seine selbstständige Tätigkeit auf, wäre er aufgrund seines Alters und der Lage auf dem Arbeitsmarkt wahrscheinlich arbeitslos und würde kaum eine abhängige Beschäftigung finden, die eine pfändbare Abführung erlaubte. Dies bedeutet aber nicht unbedingt, dass Herr Bauer damit keine Obliegenheit mehr hat und sich auf die potentielle Arbeitslosigkeit zurückziehen kann.

Auf der anderen Seite wird man aufgrund der realistischen Verdienstmöglichkeiten der fiktiven Abführung nicht ein Gehalt als Filialleiter zugrunde legen können. Anhaltspunkt für die Abführung ist daher wohl ein Gehalt als angestellter Einzelhandelskaufmann. Möglicherweise kann Herr Bauer aber auch diese Abführung nicht zahlen, da er mit seiner selbstständigen Tätigkeit gerade mal sein Existenzminimum (Pfändungsfreibetrag) erwirtschaftet.

Man wird von ihm in diesem Fall nicht verlangen können, dass er seine selbstständige Tätigkeit aufgibt und damit dem Sozialamt bzw. Arbeitsamt zur Last fällt. Dies wäre unsinnig und kontraproduktiv. Von Herrn Bauer wird aber, wie von einem arbeitslosen abhängigen Beschäftigten, erwartet werden können, dass er sich während der Weiterführung seiner selbstständigen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auf freie Stellen bewirbt. Dies wird sowohl der Arbeitsmarkt für Einzelhandelskaufleute sein als auch der Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeitskräfte. Wie häufig er sich bewerben muss, richtet sich nach den konkreten Möglichkeiten und den Anforderungen, die auch an einen arbeitslosen Einzelhandelskaufmann zu stellen sind.

Fall 3: Halbe halbe

Schuldner Blau ist halbtags als Lehrer angestellt. Daneben betreibt er selbstständig eine IT- Beratung.

Fraglich ist, wie viel Herr Blau für seine selbstständige Halbtagstätigkeit abführen muss. Wie oben dargelegt, kommt es auch hier nicht auf den tatsächlichen Gewinn der Tätigkeit an. Hier wird die Festlegung relativ einfach sein, wenn man davon ausgeht, dass Herr Blau möglicherweise als Lehrer seine Stelle aufstocken kann und somit den fiktiven Verdienst für eine volle Lehrerstelle zugrunde legt. Es kann aber sein, dass die selbstständige Tätigkeit eine Verlegenheitslösung für Herrn Blau ist, weil er eben keine volle Stelle als Lehrer findet. Dann könnte man von ihm verlangen, dass er den Erwerbsbemühungen um eine Lehrerstelle nachkommt und solange zumindest den zusätzlichen Betrag seiner Abführung zugrunde legt, die er als Halbtagsangestellter in der IT- Branche verdienen würde. Auch der ist wieder schwer festzulegen, da die Gehälter in der IT- Branche sehr unterschiedlich sind und je nach Qualifikation und Marktlage schwanken. Einen Tarif hierfür wird es kaum geben. Jedenfalls ist Herr Blau auch in diesem Fall zu raten, seinen Gläubigern die Grundlagen für seinen Abführungsbetrag mitzuteilen.

Fall 4: Feierabendverdienst

Schuldnerin Grün ist fleißige Arbeitnehmerin und verdient nach Feierabend (40 Stunden) durch die Vermittlung von Versicherungen freiberuflich ca. 500 € im Monat zusätzlich.

Auch diese Fallkonstellation ist durchaus nicht selten und wird in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt. In vielen Fällen rechnen die Treuhänder einfach den Hauptverdienst mit dem Nebenverdienst zusammen und bilden daraus dem pfändbaren Abführungsbetrag, den sie vom Schuldner einfordern. Tatsächlich hat der Treuhänder aber zunächst mit der Nebentätigkeit des Schuldners nichts zu tun. Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO und es obliegt dem Schuldner bzgl. dieser selbstständigen Tätigkeit von sich aus die Abführung festzulegen und zu leisten. Eine Festlegung erfolgt wie bereits oben dargestellt weder durch das Gericht, noch durch den Treuhänder.

Der Schuldner ist damit selbst verantwortlich für die Abführung des Ertrages seiner Nebentätigkeit. Fraglich bleibt, wie er diesen Abführungsbetrag bemessen soll. Es ist fiktiv festzustellen, was er bei gleichem Arbeitseinsatz als angestellter Nebentätiger mit der Vermittlung von Versicherungen oder durch einen anderweitigen Arbeitseinsatz verdienen würde. Hierfür eine Größenordnung zu finden, ist zugegebenermaßen schwierig, weil es möglicherweise keinen Vergleichsmarkt für diese Nebentätigkeiten im Angestelltenverhältnis gibt.

Es stellt sich aber dann die zweite Frage, wie überhaupt eine überobligatorische Tätigkeit eines Schuldners zu bewerten ist, wenn er über die 40 Wochenstunden hinaus weitere Tätigkeiten leistet. Ein Anhaltspunkt für eine Lösung des Problems könnte sich aus dem Vergleichsmaßstab der Mehrarbeitsvergütung eines Angestellten ergeben. Denn leistet ein Arbeitnehmer über seine volle Tätigkeit hinaus Mehrarbeitsstunden, so ist der Nettoertrag hieraus gem. § 850a Nr. 1 ZPO nur zur Hälfte pfändbar. Da § 850a ZPO auch im Insolvenzverfahren für die Ermittlung des Abführungsbetrages maßgebend ist, liegt es nicht fern, hier eine Parallele zu ziehen. Denn Hintergrund dieser Regelung ist, dass überobligatorische Arbeit vom Schuldner nicht verlangt werden kann, wenn er sie dennoch leistet, dann soll ihm als Motivation dazu auch ein größerer Teil von diesen Mehrerlösen verbleiben. Zunächst muss also ermittelt werden, wie hoch der Nettoertrag für diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wäre. Nimmt man im Fall von Frau Grün hierfür eine Größenordnung von 300 € an, so würde die Hälfte, also 150 € mit dem sonstigen Nettoverdienst zusammengerechnet werden und hieraus der Gesamtabführungsbetrag gebildet. Der Schuldner ist dann aber sowohl für die Berechnung des Erhöhungsbetrags, als auch für die Abführung an die Gläubiger selbst verantwortlich.

Fall 5: Der Vertragsarzt hat seine Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten

Der Vertragsarzt Dr. Feld hat überwiegend Einnahmen aus der vertragsärztlichen Versorgung. Die Ansprüche sind zur Sicherung der Praxisgründungskredite an die finanzierende Bank abgetreten.

In der Praxis hat sich die Fragestellung ergeben, wie der Abführungsbetrag zu bemessen ist, wenn der selbstständige Schuldner seine Einkünfte an einen Gläubiger abgetreten hat, und diese gem. § 114 Abs. 1 InsO in den ersten zwei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens vorrangig zu bedienen sind. Dies ist namentlich insbesondere bei Insolvenzen von Ärzten und Zahnärzten der Fall, die ihre Ansprüche gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen i.d.R. zur Sicherung ihre Kredite an die kreditgebende Bank abgetreten haben.Die herrschende Auffassung stuft die Ansprüche aus dem Vertragsarztverhältnis als “Arbeitseinkommen” i.S.d. §§ 850 ff. ZPO ein und hält entsprechend den § 114 Abs. 1 InsO, der einen Vorrang der Abtretungsgläubiger in den ersten zwei Jahren nach der Eröffnung normiert, für anwendbar.

Folgt man dieser Auffassung, so ergibt sich das Problem, dass der freiberufliche Arzt in dieser Zeit seine pfändbaren Einkünfte aus dem Vertragsarztverhältnis an die kreditgebende Bank abführen muss und im eröffneten Verfahren meist keine ausreichenden Beträge in die Masse fließen, was in nicht wenigen Fällen zur Masseunzulänglichkeit führen dürfte. Dabei ist fraglich, wie der Schuldner in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode bis zum Ende des nach § 114 Abs. 1 InsO geschützten Zeitraums seinen Abführungsbetrag nach § 295 Abs. 2 InsO bemessen soll. Legt man hierzu allein die fiktiven Verdienstmöglichkeiten z.B. eines angestellten Oberarztes zu Grunde, so könnte der Schuldner diesen Betrag nicht aus seiner freiberuflichen Tätigkeit abführen, da ihm aufgrund der Offenlegung der Abtretung ja nur sein unpfändbares Einkommen verbleibt. Er hätte damit faktisch keine Chance, in dieser Zeit seinen Obliegenheiten nach § 295 Abs. 2 InsO nachzukommen.

Als Lösung des Problems wird man die Situation des freiberuflich tätigen Arztes nicht nur allgemein mit der allgemeinen fiktiven Situation eines angestellten Oberarztes vergleichen, sondern spezifisch mit der eines angestellten Arztes, der ebenfalls seine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis an einen Kreditgeber abgetreten hat. Denn auch in diesem Fall würden während des bezeichneten Zeitraumes keine Gelder in die Haftungsmasse einbezogen werden können. Hat der Arzt (wie im Regelfall) darüber hinaus aber auch noch Einnahmen aus privater Liquidation, liegt es nahe, den Arzt so zu behandeln, als habe er als angestellter Arzt einen Teil seiner Einkünfte an die Gläubiger abgetreten.

X. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO zwar viele ungeklärte Fragen aufwirft, grds. aber als ausgewogenes System zur Einbeziehung des Einkommens des selbstständigen Schuldners angesehen werden kann, zu dem es wohl keine sinnvolle Alternative gibt. Das Verfahren belastet die Gerichte und Treuhänder denkbar wenig, durch die Hürde der Glaubhaftmachung einerseits und dem Damoklesschwert der Versagung andererseits wird es den verschiedenen Interessen der Beteiligten gerecht.

Allenfalls sollte darüber nachgedacht werden, ob de lege ferenda eine gerichtliche Feststellung des fiktiven Abführungsbetrages installiert werden sollte

. Ausdrücklich gewarnt werden soll an dieser Stelle davor, dieses System durch die Schaffung eines Versagungsantrages von Amts wegen oder durch ein Antragsrecht des Treuhänders aus dem Gleichgewicht zu bringen.

Ein solcher Systembruch hätte nicht nur eine kostenträchtige Steigerung der Belastung von Gerichten und Treuhändern zur Folge sondern widerspräche sowohl dem Grundsatz, eine Überwachung des Schuldners nur auf Antrag und nach Kostenzusage der Gläubigerversammlung anzuordnen  als auch der neutralen Rechtsstellung des Treuhänders.