§811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
| 1. | die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; | |
| 2. | die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | |
| 3. | Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | |
| 4. | bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind; | |
| 4a. | bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf; | |
| 5. | bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; | |
| 6. | bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; | |
| 7. | Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung; | |
| 8. | bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; | |
| 9. | die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; | |
| 10. | die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; | |
| 11. | die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | |
| 12. | künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; | |
| 13. | die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände; | |
| 14. | (aufgehoben) |
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
§850.Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1)
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der § 850a
bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen wie Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge,
soweit sie in Geld zahlbar sind:
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für
Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden,
wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle
Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits oder Dienstleistung
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
§ 850a. [Unpfändbare Bezüge] Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die
Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines
Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus
Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den
Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen,
Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz
und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis
zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis
zum Betrage von 500,- EUR;
5.
Heirats und
Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass
der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder,
Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe und
Gnadenbezüge aus Arbeits oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.
9.
§ 850 b. [Bedingt pfändbare
Bezüge]
(1)
Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf
gesetzlicher Vorschrift beruhen* sowie die wegen Entziehung einer solchen
Forderung 'zu entrichtender; Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die
ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und
Freigebigkeit 'eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder
Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen, Waisen, Hilfs
und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus
Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers
abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3600 Deutsche Mark nicht
übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für
Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht
führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art
des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit
entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner
Entscheidung
die
Beteiligten hören.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
und zwar um
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Änderung
im Zwangsvollstreckungsrecht zum 1.1.1999
Durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle werden sich
zum 1.1.1999 folgende Neuregelungen in der Zwangsvollstreckung ergeben:
§ 758 a ZPO
Vollstreckungsmaßnahmen und Wohnungsdurchsuchungen
sind auf richterliche Anordnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
möglich.
§ 765a, Abs.3 ZPO
Es ist künftig nur binnen zwei Wochen möglich, einen
Antrag auf Räumungsschutz bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen.
§ 788 Abs.1 Satz 3 ZPO
Gesamtschuldner haften auch für die Kosten der
Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner
§ 788 Abs.2 ZPO
Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Kosten der Zwangsvollstreckung gerichtlich festsetzen zu lassen.
§806 b ZPO
Mit Einverständnis des Gläubigers bemüht sich der Gerichtsvollzieher,
die Forderungen in Raten einzuziehen.
§ 807 Abs. 1 ZPO
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann
auch nach einer
Durchsuchungsverweigerung beantragt werden
§§ 811, Abs. 2 ZPO
Eine eigentlich unpfändbare Sache wird dann
pfändbar, wenn diese durch Eigentumsvorbehalt gesichert ist.
§ 813 a ZPO
Bietet der Schuldner eine Zahlung der Forderung in
Raten an, kann der Gerichtsvollzieher die Sachpfändung aufschieben.
§ 825 ZPO
Auf Antrag kann der Gerichtsvollzieher über eine
günstigere Verwertung als eine Versteigerung einer gepfändeten Sache
entscheiden.
§ 829, Abs.1, ZPO
Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner
können künftig durch einen einheitlichen Beschluss gepfändet werden.
§ 833, Abs.2 ZPO
Bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu
neun Monaten wirkt der ursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fort.
§ 899 ff ZPO
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ist künftig der Gerichtsvollzieher bei dem zuständigen Amtsgerichtsbezirk
zuständig.