Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - Wert V)
Erster Teil - Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung
der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten,
Rechten an diesen und Rechten an Grundstücken entsprechend anzuwenden.
§ 2
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil
einschließlich seiner Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige
Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne
der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.
§ 3
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind die allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen,
auf den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag). Dies gilt
auch für den Zustand des Grundstücks, es sei denn, dass aus rechtlichen oder
sonstigen Gründen ein anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks. Hierzu gehören insbesondere der
Entwicklungszustand (§ 4), die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 1),
die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 5 Abs. 2), der beitrags- und
abgabenrechtliche Zustand (§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen
oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die Beschaffenheit und Eigenschaft des
Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).
(3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich
nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von
Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage
maßgebenden Umstände, wie die allgemeine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt
und die Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse (§ 6) außer Betracht.
§ 4
(1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder
nutzbare Flächen,
1. von denen anzunehmen ist, dass sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und Lage, nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen werden,
2. die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage,
durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für
außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen,
sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und
auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen
Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit
tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine
entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan auf ein
entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30 , 33 und 34 des Baugesetzbuchs
für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht
gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung
unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
baulich nutzbar sind.
§ 5
(1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die
städtebauliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30 , 33 und 34 des
Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Vorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung
mitbestimmen. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in
der Umgebung regelmäßig nach oben abgewichen oder wird die zulässige Nutzung
nicht voll ausgeschöpft, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen solche
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie Dienstbarkeiten,
Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, in
Betracht.
(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die
Pflicht zur Entrichtung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und
nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.
(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines
Grundstücks richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer bis zum Eintritt der
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der
Nutzung erforderlich sind.
(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks
werden insbesondere durch die Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die
Bodenbeschaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund, Belastung mit
Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit
bestimmt. Bei bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem auch
durch den Zustand der baulichen Anlagen hinsichtlich der Gebäudeart, des
Baujahrs, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des
baulichen Zustands und der Erträge bestimmt.
(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die
Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
§ 6
(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die
Wertermittlung sind Kaufpreise und andere Daten wie Mieten und
Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen anzunehmen ist, dass sie nicht
durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Die
Kaufpreise und die anderen Daten, die durch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse beeinflusst worden sind, dürfen nur herangezogen werden, wenn deren
Auswirkungen auf die Kaufpreise und die anderen Daten sicher erfasst werden
können.
(2) Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse beeinflusst werden, wenn
1. sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweichen,
2. ein außergewöhnliches Interesse des Veräusserers oder des Erwerbers an dem
Verkauf oder dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat,
3. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger
Art zwischen den Vertragsparteien bestanden haben oder
4. Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten erheblich von denen in
vergleichbaren Fällen abweichen.
(3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch
vorliegen, wenn diese durch Aufwendungen mitbestimmt worden sind, die aus Anlass
des Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht zu den
üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören, namentlich besondere
Zahlungsbedingungen sowie die Kosten der bisherigen Vorhaltung,
Abstandszahlungen, Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.
§ 7
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13
und 14), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21
bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus
dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf
dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren
herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten
Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.
(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2)
unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden
Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl
ist zu begründen.
Zweiter Teil - Ableitung erforderlicher Daten
§ 8
Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung
(§ 193 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage
auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbesondere Indexreihen (§
9), Umrechnungskoeffizienten (§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 12).
§ 9
(1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen
mit Indexreihen erfasst werden.
(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem
durchschnittlichen Verhältnis der Bodenpreise eines Erhebungszeitraums zu den
Bodenpreisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die
Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und
Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke mit
vergleichbaren Lage- und Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und
ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des Erhebungszeitraums
abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren wertbeeinflussenden
Merkmalen voneinander abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der
Bodenpreisindexzahlen nur geeignet, wenn die Abweichungen
1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,
2. durch Zu- oder Abschläge oder
3. durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.
Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich
mit den Indexreihen anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume
überprüft werden.
(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise von
Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 10
(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter
wertbeeinflussender Merkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben,
insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung, sollen mit
Hilfe von Umrechnungskoeffizienten erfasst werden.
(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl
geeigneter und ausgewerteter Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichungen
abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in mehreren wertbeeinflussenden
Merkmalen voneinander abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen auf
dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflusst worden sind, sind geeignet,
wenn diese Einflüsse jeweils durch Zu- oder Abschläge oder durch andere
geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.
§ 11
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von
Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und
der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte
Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den
Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.
§ 12
(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke sind die
Kaufpreise gleichartiger Grundstücke heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke
sind solche, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie Größe und Alter der baulichen Anlagen vergleichbar sind.
(2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen
Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonstige geeignete Bezugseinheit,
insbesondere auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage
(Gebäudefaktor), zu beziehen.
(3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke nach dem
Vergleichswertverfahren der Wert der Gebäude getrennt von dem Bodenwert
ermittelt werden, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch die auf das jeweilige
Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise gleichartig bebauter und genutzter
Grundstücke auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der
sonstigen geeigneten Bezugseinheiten bezogen werden.
Dritter Teil - Wertermittlungsverfahren
Erster Abschnitt - Vergleichswertverfahren
§ 13
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher
Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden
Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend
übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das
Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise, können auch
Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen werden.
(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für
Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.
Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen
Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand
gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und
jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt sind.
(3) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Preisen für
Vergleichsgrundstücke insbesondere die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren
herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch Vervielfachung des
jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden
Grundstücks mit dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge
nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren,
die sich nur auf das Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom
Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu berücksichtigen.
§ 14
Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der
Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter
Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks
ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu
berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von
Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen
Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei
sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10)
herangezogen werden.
Zweiter Abschnitt - Ertragswertverfahren
§ 15
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen,
insbesondere der Gebäude, getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des
Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu
ermitteln.
(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des
Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 20 zu ermitteln ist.
§ 16
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem
nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der
Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der
Bewirtschaftungskosten (§ 18).
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene
Verzinsung des Bodenwerts ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die
Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz (§ 11) zugrunde
zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den baulichen
Anlagen angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder
Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des
Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.
(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist mit
dem sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu
kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich nach dem
Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt.
(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung
voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte
Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung oder
andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen.
Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem
betroffenen Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies bei der
Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders zu berücksichtigen.
§ 17
(1) Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und
zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück,
insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur
Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine
oder vom Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung
oder Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.
§ 18
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher
Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 2),
Betriebskosten (Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das
Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben
unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger
nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.
(2) Verwaltungskosten sind
1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte
und Einrichtungen,
2. die Kosten der Aufsicht sowie
3. die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des
Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
(3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder
durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen
und sonstigen Anlagen laufend entstehen.
(4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und
Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen
während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen.
(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die durch
uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung
bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.
(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis
sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer
tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom Eigentümer selbst erbrachten
Sach- und Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen,
ist von Erfahrungssätzen auszugehen.
§ 19
Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach
den §§ 16 bis 18 noch nicht erfasst sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in
anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des
Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bindungen sowie
Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht
bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte
Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.
§ 20
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des
Bodenwerts nach § 16 Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der
baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der Bodenwert
anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu
mindern, insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das
Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, soweit diese im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht
freigelegt und deshalb eine dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt
werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 verminderten Bodenwert für
die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen.
Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des
Grundstücks nachhaltig erzielbaren Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für
die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende
Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung und dem
der Grundstücksart entsprechenden Liegenschaftszinssatz.
(3) Stehen dem Abriss der Gebäude längerfristig rechtliche oder andere Gründe
entgegen und wird den Gebäuden nach den Verhältnissen des örtlichen
Grundstücksmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert nach den §§
15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs.
2 abweicht. Bei der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als auch der Höhe nach
angemessen zu berücksichtigen.
Dritter Abschnitt - Sachwertverfahren
§ 21
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen,
wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der
sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu
ermitteln.
(3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres Alters
(§ 23) und von Baumängeln und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger
wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln. Für die Ermittlung
des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis
25 entsprechend.
(4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird, soweit
sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den
gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis 25 finden
entsprechende Anwendung.
(5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen ergeben
den Sachwert des Grundstücks.
§ 22
(1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen
Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit
der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten
der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige
Vorrichtungen, die insoweit nicht erfasst werden, sind durch Zu- oder Abschläge
zu berücksichtigen.
(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden
Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche
Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Herstellung erforderliche Finanzierung.
(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie
sind erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen auf die
Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.
(4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz oder teilweise
nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten)
ermittelt werden.
(5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude kann von den tatsächlich
entstandenen Herstellungskosten ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen
Herstellungskosten entsprechen.
§ 23
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der
Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen; sie ist in
einem Vom hundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der Bestimmung der
Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen von einer
gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden
Wertminderung ausgegangen werden.
(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer der
baulichen Anlagen durch Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert
worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten zu
einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, soll der Bestimmung der
Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die
baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
§ 24
Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach Erfahrungssätzen
oder auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag
erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den §§ 22 und 23
bereits berücksichtigt wurde.
§ 25
Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfasste, den Wert
beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein
überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der
tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder
Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften
§ 26
(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind
Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse möglichst aus Gebieten
heranzuziehen, die neben den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4
und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Missstände mit dem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine
Sanierung nicht erwartet wird. Aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung dürfen Vergleichsgrundstücke und
Ertragsverhältnisse nur herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kaufpreise
oder Ertragsverhältnisse nicht von sanierungsbedingten Umständen beeinflusst
sind oder ihr Einfluss erfasst werden kann.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Entwicklungsbereiche anzuwenden.
In Gebieten, in denen sich kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist der Verkehrswert aus
Gebieten maßgebend, die insbesondere hinsichtlich der Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem
städtebaulichen Entwicklungsbereich vergleichbar sind, in denen jedoch keine
Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
§ 27
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs ist der Zustand des Gebiets nach Abschluss der Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.
(2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu
berücksichtigende rechtliche und tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen
ist, ist die Wartezeit bis zum Abschluss der vorgesehenen Maßnahmen zu
berücksichtigen.
§ 28
(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166
Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die
§§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind
auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln. In den Fällen des § 162 des
Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung
aufgehoben wird, in den Fällen des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162
des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der
die Entwicklungssatzung aufgehoben wird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und
2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 und 2 des
Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlusserklärung maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des Bodens ohne
Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu
ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer
bestehen bleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu
berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen
Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen.
§ 29
Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmeansprüchen oder bei
Nutzungsbeschränkungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder bei
freihändigem Erwerb zur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust (§
95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädigung für andere
Vermögensnachteile (§ 96 des Baugesetzbuchs) ermittelt, sollen beide
voneinander abgegrenzt werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.
Fünfter Teil - Schlussvorschriften
§ 30 (aufgehoben)
§ 30
Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland zugleich mit dessen nach § 199
Abs. 2 des Baugesetzbuchs erlassener Verordnung, spätestens jedoch am 1. Januar
1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die Verordnung über Grundsätze
für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - Wert V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
August 1972 (BGBl. I S. 1416) außer Kraft.