§
194
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.
§
195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 196
Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
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1. |
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
dinglichen Rechten, |
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2. |
familien- und erbrechtliche Ansprüche, |
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3. |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
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4. |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
vollstreckbaren Urkunden und |
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5. |
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 198
Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht,
durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zugute.
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
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1. |
der Anspruch entstanden ist und |
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2. |
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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1. |
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und |
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2. |
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden
Ereignis an. |
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen
Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit
nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung.
§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht
jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 202
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
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1. |
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf
Erlass des Vollstreckungsurteils, |
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2. |
die Zustellung des Antrags im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, |
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3. |
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, |
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4. |
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags,
der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch
einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die
Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst
nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der
Verjährung bereits mit der Einreichung ein, |
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5. |
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs
im Prozess, |
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6. |
die Zustellung der Streitverkündung, |
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7. |
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens, |
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8. |
den Beginn eines vereinbarten
Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren
nach § 641a, |
|
|
9. |
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines
Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der
Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung
innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem
Schuldner zugestellt wird, |
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10. |
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, |
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11. |
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, |
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12. |
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,
wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde
abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage
erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in
Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von
der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, |
|
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13. |
die Einreichung des Antrags bei dem höheren
Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb
von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der
Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird,
und |
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14. |
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen
Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst
nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der
Verjährung bereits mit der Einreichung ein. |
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
§ 205
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
§ 206
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung
gehindert ist.
§ 207
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
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1. |
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
besteht, |
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|
2. |
Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines
Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, |
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|
3. |
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses, |
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|
4. |
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer
des Betreuungsverhältnisses und |
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5. |
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer
der Pflegschaft. |
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
§ 208
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers
gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher
Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen
Gemeinschaft gehemmt.
§ 209
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 210
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
§ 211
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen
einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das
Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch
von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 212
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
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|
1. |
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch
durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer
Weise anerkennt oder |
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2. |
eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. |
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen
Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
§ 214
Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
§ 215
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht
verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden
konnte.
§ 216
Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 634a
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
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1. |
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei
einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer
Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht, |
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2. |
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht, und |
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3. |
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. |
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
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1. |
in 30 Jahren, wenn der Mangel |
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a) |
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund
dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder |
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b) |
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch
eingetragen ist, |
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besteht, |
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2. |
in fünf Jahren |
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a) |
bei einem Bauwerk und |
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b) |
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, und |
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|
3. |
im Übrigen in zwei Jahren. |
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(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz
2 entsprechende Anwendung
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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1. |
(Kurzfristige Preiserhöhungen) |
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2. |
(Leistungsverweigerungsrechte) |
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a) |
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem
Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird oder |
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b) |
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von
Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; |
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|
3. |
(Aufrechnungsverbot) |
|
|
|
4. |
(Mahnung, Fristsetzung) |
|
|
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5. |
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) |
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|
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a) |
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
eintretende Wertminderung übersteigt oder |
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|
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b) |
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der
Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
|
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6. |
(Vertragsstrafe) |
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|
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7. |
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit und bei grobem Verschulden) |
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a) |
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) |
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b) |
(Grobes Verschulden) |
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die
Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970
abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich
genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; |
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|
|
8. |
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei
Pflichtverletzung) |
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a) |
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) |
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b) |
(Mängel) aa) (Ausschluss und
Verweisung auf Dritte) bb) (Beschränkung auf
Nacherfüllung) cc) (Aufwendungen bei
Nacherfüllung) dd) (Vorenthalten der
Nacherfüllung) ee) (Ausschlussfrist für
Mängelanzeige) ff)
(Erleichterung der Verjährung) |
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9. |
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) |
|
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|
a) |
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, |
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|
|
b) |
eine den anderen Vertragsteil bindende
stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als
ein Jahr oder |
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|
|
c) |
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder
stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; |
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|
|
dies
gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter
Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im
Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten; |
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10. |
(Wechsel des Vertragspartners) |
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|
a) |
der Dritte namentlich bezeichnet oder |
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|
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b) |
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,
sich vom Vertrag zu lösen; |
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|
11. |
(Haftung des Abschlussvertreters) |
|
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|
|
a) |
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und
gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder |
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|
|
b) |
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über §
179 hinausgehende Haftung |
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|
|
auferlegt; |
|
|
|
12. |
(Beweislast) |
|
|
|
|
a) |
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die
im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder |
|
|
|
b) |
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen
bestätigen lässt; |
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|
|
Buchstabe
b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit
einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; |
|
|
|
13. |
(Form von Anzeigen und Erklärungen) |
|
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
|
|
1. |
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt ist, |
|
|
2. |
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und
eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie
sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, |
|
|
3. |
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert, |
|
|
4. |
aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt
ist. |
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Basiszinssatz Verbraucher Handel
|
Inkrafttreten SchRModG |
BGB § 247 (1) nF |
BGB § 288 (1) S. 2 nF |
BGB § 288 (2) nF |
|
01.01.2002 ->
30.06.2002 |
2,57 % |
7,57 % |
10,57 % |
|
01.07.2002 -> 31.12.2002 |
2,47 % |
7,47 % |
10,47 % |
|
01.01.2003 -> 30.06.2003 |
1,97% |
+ 5 % |
+ 8 % |
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Das
neue Vertragsrecht
§ 293
Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 304
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der
Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
§ 339
Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
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|
1. |
wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst |
|
|
2. |
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. |
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
|
|
1. |
nach § 439 Nacherfüllung verlangen, |
|
|
2. |
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem
Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und |
|
|
3. |
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen
etwas anderes ergibt.
§ 505
Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
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1. |
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das
Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder |
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2. |
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat oder |
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3. |
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, |
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der
Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
§ 635
Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.