Der BGH hat entschieden, dass eine realitätsgerechtere Form der Ersatzanlage bei der Schadensberechnung
unterstellt werden muss als es bislang verbreitete Praxis war. Nach der früheren Rechtsprechung konnten die
Kreditinstitute auf dem Papier eine Ersatzanlage in öffentlichen Schuldverschreibungen unterstellen.
Auch wir haben mit diesen gerechnet, da es zwischen Bankverschreibungen und öffentlichen Anleihen
keine nennenswerten Unterschiede gab. Wie die Statistik der Deutschen Bundesbank zeigt, legen die Kreditinstitute
im Durchschnitt tatsächlich jedoch weniger als zwei Prozent ihrer Aktiva in öffentlichen Anleihen an. Bei Anlagen am
Kapitalmarkt werden statt dessen Bankschuldverschreibungen bevorzugt, auf die im Durchschnitt ein mehr als fünf Mal
so hoher Betrag entfällt. Bankschuldverschreibungen werfen
eine bis zu 0,6% Prozentpunkte höhere Rendite ab.
Der BGH hat auch entschieden,
dass mit gestaffelten Wiederanlagezinssätzen gerechnet werden muss. Geklärt ist
mit der Entscheidung auch, dass mit dem Nominalzinssatz des Vertragskredites
gerechnet werden muss.
Die Banken haben Ihre Programme bislang nicht umgestellt. Verbrauchern, die noch
keine Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlt haben, sollen die Bank zunächst aufzufordern eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktualisierten
Rechtsprechung durchzuführen. Das gilt auch für
Vorfälligkeitsentschädigungen, die in der Vergangenheit bezahlt wurden.
Anforderungen an eine wirksame
Prozessvollmacht
Ist eine Klage durch einen
Bevollmächtigten eingereicht, ist sie unzulässig, wenn die Originalvollmacht nicht innerhalb der
Ausschlussfrist vorliegt. Die Vollmacht muss sich auf das konkrete Verfahren beziehen. Sie darf also nicht allgemein sein
oder sich auf ein anderes Verfahren beziehen.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 1 K 4/00 vom 25.9.2000)