Änderung
der Zustellungsvorschriften im gerichtlichen Verfahren
Das Gesetz soll das
Zustellungsrecht vereinfachen und die Möglichkeiten der Geschäftsstelle
erweitern, zwischen mehreren Zustellungsformen auswählen zu können,
insbesondere soll die kostenaufwendige und für den Zustellungsadressaten
oftmals umständliche beurkundete Zustellung durch Niederlegung soweit wie
vertretbar vermieden und der zunehmende Einsatz elektronischer
Kommunikationsmittel berücksichtigt werden.
Ergänzend zu den bereits bestehenden Möglichkeiten der Zustellung an den
gesetzlichen Vertreter , kann künftig die Zustellung auch durch Übergabe an
eine zur Entgegennahme bevollmächtigte Person bewirkt werden (materielle, dem
bürgerlichen Vertretungsrecht folgende Lösung). Der Vertreter muss demjenigen,
der die Zustellung ausführt, eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Der Entwurf von § 174 Abs. 1 ZPO sieht eine Erweiterung der
Zustellungsmöglichkeiten der Geschäftsstelle vor, an die gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann.
An den Personenkreis, dem gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, und
an Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts darf auch
eine Telekopie oder ein elektronisches Dokument zugestellt werden, wobei
letzteres mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme Dritter zu schützen ist. Damit wird der Einsatz von Telefax und
Email für die förmliche Zustellung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Wesentliche Änderungen finden sich bei der Ersatzzustellung. Die
Ersatzzustellung an den Vermieter entfällt. Bei einem erwachsenen Mitbewohner
soll sie zukünftig zulässig sein. Ist die Ersatzzustellung in der Wohnung oder
den Geschäftsräumen nicht ausführbar, ist sie durch Einlegen des Schriftstücks
in den Briefkasten oder Briefschlitz an der Tür zulässig. Erst wenn die
Ersatzzustellung durch vorgenannte Möglichkeiten nicht ausführbar ist, soll
durch Niederlegung zugestellt werden.
Zustellungsmängel sollen künftig unbeachtlich bleiben, wenn der Zustellungszweck
erreicht ist. Zustellungszweck ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit
zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser
Bekanntgabe zu dokumentieren. Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht
nachweisen oder sind zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden, gilt
ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Adressat oder
ein Empfangsberechtigter erhalten hat. Das Gericht überprüft dann in freier
Beweiswürdigung, ob der Zustellungszweck erreicht ist und wann das geschehen
ist. Das gilt auch dann, wenn die Zustellung eine Notfrist in Gang setzt.