MAHNVERFAHREN
1. Verfahren
Ablauf
· Zuständig ist das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen allg. Gerichtsstand hat, § 689 II.
· Der Vollstreckungsbescheid kommt aufgrund des Mahnverfahrens zustande.
· Das Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag, § 690.
· Nach formeller Prüfung wird ein Mahnbescheid erlassen, § 692.
· Wird dagegen Widerspruch eingelegt, so kommt es zum Erkenntnisverfahren. Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf neuerlichen Antrag Vollstreckungsbescheid, § 699 1, der einem Versäumnisurteil gleichsteht, § 700 1. Ein mangels Einspruch rechtskräftig gewordener Vollstreckungsbescheid kann vollstreckt werden, § 794 1 Nr.4,
Widerspruch, § 694
· Gegen den Mahnbescheid kann Widerspruch eingelegt werden, § 694, Widerspruch kann eingelegt werden, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist, Im Mahnbescheid wird eine Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Schuld eingeräumt, § 692 Nr. 3. Der Widerspruch kann bis zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, § 697 IV.
· Auf Antrag des Antragstellers wird nach dem Widerspruch das streitige Verfahren betrieben, § 696.
· Einspruch, § § 700 1, 3 3 8
· Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, § 700 1. Gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden, §§ 700 1, 338. Sodann wird von Amts wegen vor dem Prozessgericht über den Einspruch verhandelt, §§700 111 1 (Abgabe an das Prozessgericht bei Einspruch), 3 4 la (Terminbestimmung bei Zulässigkeit des Einspruchs). Bei Säumnis kann zweites Versäumnisurteil ergehen, §§ 700 IV, 345 (zweites Versäumnisurteil), Im Urteil wird der Vollstreckungsbescheid entweder aufgehoben oder aufrechterhalten, § 343.
2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Anhängig wird der Rechtsstreit mit Abgabe an das Prozessgericht, §§ 696 14, 700 111.
Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung des Mahnbescheids ein,
§§ 700 11, 696 111. Für Fristwahrung und Verjährungsunterbrechung reicht der
Eingang des Mahnantrags, § 693 11, wenn die Zustellung demnächst (d.h. dass der
Antragsteller alles zur Abgabe Erforderliche getan haben muss~ Antrag, Vorschuss)
erfolgt. Streitig ist die Rechtshängigkeit, wenn die Abgabe nicht demnächst
erfolgt - MM- Rechtshängigkeit dann wie Anhängigkeit, also mit Abgabe an das
Prozessgericht. - hM Rechtshängigkeit nach allgemeinen Regeln (§§ 261, 253) erst
mit Zustellung der Klagebegründung an den Beklagten.
3. Rechtskraft des Vollstreckungstitels
Grds kann ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren
rechtskräftig werden, ohne dass eine inhaltliche Prüfung erfolgte. Dies ist
problematisch.
Lösungsansätze:
· Bei Ansprüchen aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, ist im Mahnantrag der effektive Jahreszins anzugeben, § 690 1 Nr. 3. Liegt dieser Zinssatz mehr als 12% über dem damaligen Diskontsatz, so ist das Mahnverfahren ausgeschlossen, § 688 11 Nr. 1. Es kann nur das Erkenntnisverfahren eingeleitet werden.
·
Die Rspr lässt gegen Vollstreckungsbescheide eine Klage
nach § 826 BGB zu.
Voraussetzungen: - inhaltliche Unrichtigkeit
- die dem Antragsteller bekannt ist
- Vorliegen besonderer Umstände; Arglist: wenn der Antragsteller hätte
wissen können, dass er bei einer Schlüssigkeitsprüfung keinen Titel
bekommen hätte
Unzulässig ist die sog.
Ausforschungspfändung. Da das Vollstreckungsgericht das Bestehen von Ansprüchen
des Schuldners gegen Dritte nicht prüft, könnte der Gläubiger versuchen,
wahllos bei zahllosen Dritten, insbesondere natürlich Banken, zu pfänden, um
auf diese Weise Vermögen des Schuldners aufzufinden. Diese Praxis erachten die
Gerichte inzwischen vielfach als unzulässige Ausforschungspfändung (OLG München
DB 1990, S. 1916 –246 Banken-; LG Hannover DGVZ 1985, S. 43 –20 Banken-).
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(2) Die Zwangsvollstreckung in andere Forderungen und
Vermögensrechte
Zu beachten ist auch folgende
Besonderheit: Der Drittschuldner ist nicht nur der Schuldner des
Vollstreckungsschuldners, sondern jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung
des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der
Pfändung sonst wie berührt wird ( BGH NJW 1968, 493). So sind z. B. bei der
Pfändung eines Miterbenanteils sämtliche Miterben Drittschuldner, an die der
Pfändungsbeschluss zuzustellen ist. (3) Die Sicherung des
Anspruchs vor der ordentlichen Pfändung (Zahlungsverbot) Das Verteilungsverfahren
Besonders (aber nicht nur) in
den Fällen, in denen der Betrag der gepfändeten Forderung nicht zur
Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, kann auch der Drittschuldner in eine
unsichere Lage kommen. Auch er soll von der Verteilung und dem damit
verbundenen Risiko entlastet werden. Daher hat er gem. § 853 ZPO das Recht,
und auf Verlangen der Gläubigers, dem die Forderung überwiesen ist, auch die
Pflicht, den Forderungsbetrag bei dem Vollstreckungsgericht, dessen
Pfändungsbeschluss ihm zuerst zugestellt ist, unter Anzeige des Sachverhalts
und Aushändigung aller ihm zugestellten Beschlüsse zu hinterlegen. Ist der Geldbetrag hinterlegt
worden, hat das Vollstreckungsgericht ihn unter die Gläubiger zu verteilen.
Reicht der Geldbetrag aus ( bei Hinterlegung nach § 853 ZPO), so ist ohne
besonderes Verfahren zu verteilen. Reicht er nicht aus, dann kommt kraft
Gesetzes ein Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. in Gang. Voraussetzungen
hierfür sind:
b) Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871 ZPO iVm dem ZVG) Übersicht
Manche Gegenstände, die der
Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen, können aber auch Gegenstand einer
Mobiliarzwangsvollstreckung sein, so dass sich eine Konkurrenz zwischen beiden
Formen der Vollstreckung ergeben kann: 1. Früchte, die noch nicht vom
Boden getrennt sind, können gem. § 824 ZPO gepfändet werden, solange ihre
Beschlagnahme noch nicht im Wege der Immobiliarvollstreckung erfolgt ist.
2. Alle Gegenstände, auf die
sich die Hypothek erstreckt, mit Ausnahme des Zubehörs, können gem. § 865 II
ZPO gepfändet werden, solange die Beschlagnahme noch nicht im Wege der
Immobiliarzwangsvollstreckung erfolgt ist. Daher können Gläubiger statt der
Vollstreckung in das Grundstück die Mobiliarvollstreckung betreiben,
besonders wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt. 3. Das Zubehör iSd §§ 97 f. BGB
unterliegt gem. § 865 II S. 1 ZPO dagegen überhaupt nicht der
Mobiliarvollstreckung, solange es der hypothekarischen Haftung unterfällt.
Daher ist es praktisch sehr wichtig zu wissen, ob eine Sache zum Zubehör
zählt. Die Zwangshypothek Die Befriedigung kann erst mit
einer Zwangsversteigerung eintreten. Die Eintragung einer Sicherungshypothek
ist gem. § 866 III ZPO nur für einen Betrag von über DM 500 zulässig.
Einerseits soll das Grundbuchamt nicht durch eine Fülle kleiner Hypotheken
unübersichtlich werden, andererseits sollen kleine Forderungen aus
alltäglichen Geschäften nicht das Grundeigentum gefährden. Allerdings können
mehrere Schuldtitel desselben Gläubigers zusammengerechnet werden Die Zwangsversteigerung
Das Vollstreckungsgericht
ordnet die Zwangsversteigerung durch einen entsprechenden Beschluss auf den
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag des
Gläubigers hin an und trägt die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens
zur Sicherung des Anspruchs für den Gläubiger im Grundbuch ein. Hierdurch
wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Dem Schuldner
bleibt zunächst das Recht auf Verwaltung und Nutzung, nicht aber der freien
Verfügung. Der Zuschlag ist ein
Hoheitsakt, der dem Ersteher das Eigentum kraft Gesetzes verschafft, auch
dann, wenn das Grundstück nicht dem Schuldner gehört. Aus dem
Zuschlagsbeschluss kann gegen den Besitzer (insbesondere den bisherigen
Eigentümer) auf Räumung des Grundstücks und Herausgabe der mitversteigerten
beweglichen Sachen vollstreckt werden, jedoch nicht gegen Mieter und Pächter,
denen das Grundstück schon übergeben ist, weil ihre Rechte erhalten bleiben.
Es findet anschließend ein
Verteilungstermin statt; der Gläubiger wird aus dem Versteigerungserlös befriedigt.
dd) Die Zwangsverwaltung
Der Gläubiger stellt einen
Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung unter Beifügung des entsprechenden
Titels. Das Gericht erlässt einen Beschluss über die Zwangsverwaltung und
lässt
diesen in Abteilung II des Grundbuchs eintragen. Das Gericht bestellt einen
Zwangsverwalter. |
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2. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche a) Die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe
Hat der Schuldner eine
bestimmte bewegliche Sache herauszugeben, erfolgt die Vollstreckung in der
Weise, dass der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt und dem
Gläubiger übergibt. Hier gelten die Pfändungsbeschränkungen aus §§ 811 ff.
ZPO nicht, da bei der Herausgabevollstreckung nicht gepfändet wird. Die Wegnahme setzt voraus, dass
die Sache vom Gerichtsvollzieher beim Schuldner vorgefunden wird. Besteht
Ungewissheit über den Verbleib der Sache, so kann der Gläubiger gem. § 883 II
ZPO die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verlangen.
Darüber hinaus bleibt ihm ein Schadensersatzanspruch gem. § 893 I ZPO. In derselben Weise wird auch
eine Verpflichtung zur Vorlegung einer Sache vollstreckt, nur erfolgt hier
keine Ablieferung an den Gläubiger, sondern lediglich die Vorlegung zur
Einsichtnahme. Hat der Schuldner eine
unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, hat der
Gerichtsvollzieher gem. § 885 ZPO den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und
den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, wenn es sein muss, auch mit Gewalt.
In der Praxis handelt es sich meistens um die Räumung von gemieteten
Wohnungen oder Räumen. Problematisch ist es, wenn die Räume von mehreren
Personen gemeinschaftlich genutzt werden und deshalb nicht eindeutig zu
bestimmen ist, wer der Besitzer der Räume ist und damit als
Vollstreckungsschuldner in Betracht kommt. b) Die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen Zur Erwirkung vertretbarer
Handlungen Zur Erwirkung
unvertretbarer Handlungen Der Vollstreckungsakt liegt
darin, dass das Prozessgericht nach Anhörung des Schuldners gegen diesen ein
Zwangsgeld in Höhe von höchstens DM 50.000,-- oder Zwangshaft festsetzt.
Zur Erwirkung einer
Duldung oder Unterlassung Das verhängte Ordnungsmittel
wird nicht wie die Beugemittel des § 888 ZPO auf Antrag des Gläubigers,
sondern von Amts wegen vollzogen, da es eine echte Verwaltungsstrafe ist,
durch die der Ungehorsam gegen den gerichtlichen Beschluss geahndet wird.
Die Verurteilung zur Abgabe
einer Willenserklärung 3. Eidesstattliche
Offenbarungsversicherung und Haft 4. Das Arrestverfahren Zuständigkeit Antrag Arrestanspruch Arrestgrund
Unzureichend ist es, wenn sich
lediglich die Vermögenslage des Schuldners verschlechtert oder die
Vollstreckung durch andere Gläubiger droht. Entscheidung Vollzug Tätigkeit des Rechtsanwaltes im
Zwangsvollstreckungsverfahren
1. Anwaltszwang 2. Gebühren des
Rechtsanwaltes |
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Der Gerichtsvollzieher prüft bei der Zwangsvollstreckung
nur, ob sich die zu pfändende Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet und
nicht, ob sie in dessen Eigentum steht oder ob ein Dritter ein Pfandrecht an
dieser Sache hat (z.B. Vermieterpfandrecht). Ein Dritter, der glaubt, dass er
durch die Zwangsvollstreckung in einem materiellen Recht beeinträchtigt wird,
kann sich mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen.
1. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
a. Statthaftigkeit
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter
behauptet, ihm stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung
hinderndes Recht zu.
b. Zuständigkeit
Zuständig ist gemäss § 771 I das Gericht, in dessen Bezirk
die Zwangsvollstreckung stattfindet. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften.
c. Klageantrag
Der Klageantrag muss darauf gerichtet sein, die Zwangsvollstreckung
in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären.
d. Rechtsschutzinteresse
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Grundsätzlich besteht in dem Zeitraum zwischen dem
Vollstreckungsakt und der Beendigung der Zwangsvollstreckung ein
Rechtsschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage. Geht es um eine
Herausgabevollstreckung, so hat der Dritte schon bei Erschaffung des Titels
ein Rechtsschutzinteresse, weil er sonst die Herausgabe nicht verhindern
kann. |
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Ist der Vollstreckungsakt nichtig, so tangiert dies nicht
das Rechtsschutzinteresse des Dritten, weil der Schein einer wirksamen
Pfändung besteht (BGH WM 81 648, 649). |
2. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
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Anspruchsgrundlage für die Klage ist § 771 I ZPO. |
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Falsch ist die gesetzliche Formulierung "ein die
Veräußerung hinderndes Recht". Ein solches Recht gibt es nicht. Selbst
Eigentum, als das stärkste dingliche Recht, kann gutgläubig erworben werden. |
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Ein Recht i.S.d. § 771 liegt daher dann vor, "wenn
der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand,
widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb
der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern" (BGHZ 55
20, 26). |
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Dem Kläger steht ein die Veräußerung hinderndes Recht
i.S.d. § 771 I zu, nämlich das Eigentum. Würde der Schuldner die gepfändete
Sache veräußern wollen, wozu letztlich auch die vom Beklagten betriebene
Vollstreckung führen würde, griffe er widerrechtlich in das Eigentum des
Klägers ein, § 903 BGB. Der Kläger könnte dies gemäss § 1004 BGB verhindern. |
a. Interventionsrechte im Einzelnen
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Vollstreckung durch Gläubiger des Käufers: |
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Der Vorbehaltsverkäufer kann nach h.M. die
Drittwiderspruchsklage geltend machen. Der Gläubiger kann jedoch das
Anwartschaftsrecht pfänden lassen. Oder er kann nach § 267 BGB den
Kaufpreisrest an den Verkäufer zahlen. |
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Vollstreckung durch Gläubiger des Verkäufers: |
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Diese Konstellation ist eher selten, da die Sache in der
Regel beim Käufer sein wird, der einer Pfändung gemäss § 809 ZPO widersprechen
kann und dann gegebenenfalls die Erinnerung geltend machen kann. |
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Ist die Sache dennoch beim Verkäufer, so kann der Käufer
die Drittwiderspruchsklage gestützt auf sein Anwartschaftsrecht erheben. |
Sicherungseigentum
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Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die
Sicherungsabrede allein als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
ausreicht (Palandt, § 930, Rn. 7). |
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Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers: |
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Der Sicherungsgeber hat nach h.M. ein Interventionsrecht,
da die Sache wirtschaftlich zum Vermögen des Sicherungsgebers gehört. Erst
mit Eintritt der Verwertungsreife, steht der Gegenstand dem Sicherungsnehmer
wirtschaftlich zu - dann kann der Sicherungsgeber nicht mehr intervenieren. |
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Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsgebers: |
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Streitig: Drittwiderspruchsklage oder Klage auf
vorzugsweise Befriedigung, § 805 |
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Forderungsinhaberschaft
Beschränkt dingliche Rechte
Besitz
Dem berechtigten Besitzer steht nach h.M. ein
Interventionsrecht zu. Dagegen wird argumentiert, dass der Besitz nichts darüber
aussagt, in wessen Vermögen die Sache stehe.
Schuldrechtliche Herausgabeansprüche
Nicht aber schuldrechtliche Verschaffungsansprüche geben ein
Interventionsrecht.
b. Typische Einwendungen des Beklagten
Nichtigkeitseinwendungen
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- Der Beklagte macht geltend, bei dem Rechtsgeschäft, das
der Kläger zur Begründung seines Interventionsrechtes heranzieht, handele es
sich um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB. Der vom Beklagten behauptete
Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn gerade kein Scheingeschäft
vorliegt. |
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- Oder er macht geltend, das Rechtsgeschäft verstoße gegen
die guten Sitten, § 138 BGB. Hierbei ist insbesondere das Trennungsprinzip zu
beachten, weil es nur um die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts geht! |
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Dabei kommen Knebelverträge und außerhalb des AnfG
liegende Gläubigerbenachteiligung als Nichtigkeitsgründe in Betracht. |
§ 5 AnfG
Gemäss § 5 AnfG kann der Beklagte geltend machen, dass das
Rechtsgeschäft, aus dem sich das Widerspruchsrecht des Klägers ergibt, nach § 3
AnfG anfechtbar ist (hierzu Skript "AnfG").
§ 242 BGB
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Der Beklagte kann auch geltend machen, dass die
Geltendmachung des Widerspruchsrechtes durch den Kläger gegen Treu und
Glauben verstößt. |
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Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beklagte
ein "besseres Recht" hat, als der Kläger oder der Kläger selbst für
die Forderung haftet (als persönlich haftender Gesellschafter, Bürge,
Gesamtschuldner oder aus Vermögensübernahme). |
4. Tenor und Streitwert
Die Zwangsvollstreckung aus dem (Titel) vom (Datum) in
(Bezeichnung des Vollstreckungsgegenstandes) wird für unzulässig erklärt.
Kosten: keine Besonderheiten
Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist darauf zu
achten, dass das Urteil ohne jede Einschränkung für vorläufig vollstreckbar zu
erklären ist. Der Wert des Vollstreckungsgegenstandes ist dabei in die vom
Kläger zu leistende Sicherheit mit einzubeziehen.
5. Examensrelevanz
Ist der Kläger Inhaber des Interventionsrechtes? (evtl.
Beweiswürdigung)
typische Einwendungen des Beklagten: s. oben
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1 |
TENOR |
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2 |
HAUPTSACHE: Die Zwangsvollstreckung aus dem ...
(Titel) vom ... (Datum) wird für unzulässig erklärt. Oder: ... wird wegen eines Betrages von 8.000,00 DM für
unzulässig erklärt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Oder: ... wird bis zum ... für unzulässig erklärt. |
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3 |
KOSTEN: Keine Besonderheiten |
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4 |
VORLÄUFIGE VOLLSTRECKBARKEIT: Das Urteil ist wegen
§ 775 Nummer 1 ZPO nicht nur wegen der
Kosten, sondern ohne jede Einschränkung für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. Der Wert der Forderung,
wegen der der Beklagte nicht vollstrecken kann, ist beim
stattgebenden Urteil in die
Sicherheitsleistung einzubeziehen. |
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5 |
Beispiel. Die Vollstreckung des Beklagten aus einem auf
Zahlung von 10.000,00 DM lautenden Versäumnisurteil wird für unzulässig
erklärt. Die Prozesskosten, wegen derer der Kläger vollstrecken kann, mögen
sich auf 1.000,00 DM belaufen. Hier ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung
von 11.000,00 DM für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE |
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ZULÄSSIGKEIT |
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STATTHAFTIGKEIT: Die Vollstreckungsgegenklage ist
nach § 767 Absatz 1 ZPO statthaft, wenn der Kläger Einwendungen erhebt, die
den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen. Der Kläger muss also materiell-rechtliche Einwendungen
gegen den titulierten Anspruch geltend machen; es muss sich darüber hinaus um
Einwendungen gegen den in einem Urteil
festgestellten Anspruch handeln. Für sonstige Titel folgt die
Statthaftigkeit aus §§ 795 Satz 1, 767 Absatz 1 ZPO. |
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9 |
ZUSTÄNDIGKEIT: Örtlich und sachlich ausschließlich
(§ 802 ZPO) zuständig ist nach § 767 Absatz 1 ZPO das Prozessgericht des
ersten Rechtszuges, und zwar auch bei Prozessvergleichen; zur Zuständigkeit
bei vollstreckbaren Urkunden i.S.d. § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO vgl. § 797
Absatz 5 ZPO, der auf Prozessvergleiche nicht entsprechend anwendbar ist; zur
Zuständigkeit bei Vollstreckungsbescheiden vgl. § 796 Absatz 3 ZPO. |
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10 |
RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS: |
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11 |
GRUNDSATZ: Ist gegeben, sobald ein Titel vorhanden (die
Klausel muss noch nicht erteilt sein) und solange die Zwangsvollstreckung
noch nicht beendet ist (solange der Gläubiger den Titel in Händen hält). |
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12 |
FEHLT, wenn einfacherer und billiger Weg gegeben ist.
Überschneidungen mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) sind selten. In
den seltenen Fällen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig zu bejahen. Denn
die Vollstreckungsgegenklage und die Erinnerung verfolgen verschiedene Ziele.
Mit der Erinnerung rügt der Schuldner Verfahrensfehler des Vollstreckungsorganes.
Hat die Rüge Erfolg, wird die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben, aber nicht
die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt. Mit der Vollstreckungsgegenklage
macht der Schuldner geltend, der titulierte Anspruch sei erloschen oder
gehemmt. Hat er Erfolg, wird die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt. Nur
wenn der Titel aus formellen Gründen unwirksam (nichtig) ist, fehlt das
Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage. |
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13 |
FEHLT auch dann, wenn im Falle der angeblichen
Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs der ursprüngliche Prozess fortzusetzen
ist (vgl. Stichwort: Prozessvergleich). |
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14 |
KLAGEÄNDERUNG, wenn die Einwendung gegen den
titulierten Anspruch ausgewechselt wird (aber: §§ 263 1. Fall, 267, 263 2.
Fall ZPO) |
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15 |
FORMULIERUNGSVORSCHLAG: Die Klage ist zulässig. Sie ist nach § 767 ZPO statthaft, weil der
Kläger eine rechtsvernichtende Einwendung gegen den titulierten Anspruch
geltend macht. Als Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist das Landgericht
Saarbrücken nach den §§ 767, 802 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich
zuständig. Auch das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, weil ein Titel
vorhanden und die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. |
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16 |
Die PRÄKLUSION
nach § 767 Absatz 2 oder Absatz 3 ZPO ist KEINE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT,
sondern eine Frage der Begründetheit; dies ergibt sich schon aus dem
Wortlaut des § 267 Absatz 2 ZPO, der die Zulässigkeit der Einwendungen, nicht
die Zulässigkeit der Klage regelt. |
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17 |
BEGRÜNDETHEIT |
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18 |
GRUNDSATZ: Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger
eine materiell-rechtliche Einwendung zusteht, die die Wirkung hat, dass der
Anspruch nicht mehr (rechtsvernichtende Einwendungen wie Erfüllung, Erlass,
Verzicht, Vergleich, befreiende Unmöglichkeit, Rücktritt, § 242 BGB,
befreiende Schuldübernahme, Abtretung, Pfändung des titulierten Anspruchs)
oder nur eingeschränkt (rechtshemmende Einwendungen wie Verjährung,
Zurückbehaltungsrecht, Stundung) geltend gemacht werden kann. Die Einwendung
muss nach § 767 Absatz 2 (beim Vollstreckungsbescheid § 796 Absatz 2) und §
767 Absatz 3 ZPO zulässig sein. |
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19 |
Die beschränkende Vorschrift des § 767 Absatz 2 ZPO gilt NICHT
BEI TITELN, DIE DER RECHTSKRAFT NICHT FÄHIG SIND, insbesondere also nicht
bei Prozessvergleichen, notariellen Urkunden und Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
§ 767 Absatz 2 ZPO hat nämlich den Zweck, die Rechtskraft des Urteils im
Ausgangsprozess zu schützen. Aufgabe der materiellen Rechtskraft wiederum ist
es, einer zweiten, dem Urteil im Ausgangsprozess widersprechenden Entscheidung
in einem neuen Verfahren zu begegnen. Was einmal von einem staatlichen
Gericht entschieden ist, soll in einem neuen Verfahren, in dem dieselbe
Rechtsfolge in Frage steht, nicht in Zweifel gezogen werden können. Daraus
erhellt, dass der Vergleich nicht rechtskraftfähig ist. Denn anders als beim
Urteil wurde über den zugrunde liegenden Anspruch nicht entschieden. Es liegt
eine reine Parteivereinbarung vor, die zudem jederzeit abgeändert werden
kann. Bei notariellen Urkunden schließt § 797 Absatz 4 ZPO die Geltung des §
767 Absatz 2 ZPO aus. |
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20 |
Nach § 767 Absatz 2 ZPO ZULÄSSIG ist eine
Einwendung zum einen, wenn sie NACH SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
ENTSTANDEN entstanden ist. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung
entstanden ist nur die Einwendung, deren vorherige Geltendmachung
objektiv unmöglich war. War sie objektiv möglich, Ausschluss nach § 767
Absatz 2 ZPO, selbst wenn der Kläger (subjektiv) keine Kenntnis von dem
Bestehen der Einwendung hatte. |
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21 |
BEISPIEL: In Unkenntnis des Schuldners hat dessen Großvater einen Tage vor der mündlichen Verhandlung die Klageforderung
beglichen. Mit dem Erfüllungseinwand ist der Schuldner bei einer
Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Absatz 2 ZPO ausgeschlossen. Es bleibt
die Schadensersatzklage aus § 826 BGB (Palandt/Thomas, BGB, 55. Auflage, §
826 BGB, Randnummer 46). |
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22 |
Das oben Randnummer 20 Gesagte gilt nach der
Rechtsprechung auch für GESTALTUNGSRECHTE. |
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23 |
BEISPIEL: K kauft beim Gebrauchtwagenhändler V ein
gebrauchtes Auto unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, will aber den
Kaufpreis nicht zahlen. K wird rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Später
erfährt er, dass der Wagen schwere, versteckte Unfallschäden hat. V hatte ihn
als Unfallwagen zum Schrottwert erworben und selbst repariert. K ficht den
Kauf wegen arglistiger Täuschung an und erhebt Vollstreckungsabwehrklage.
Nach der Rechtsprechung ohne Erfolg. Die Rechtsprechung meint, nur so den
Schuldner im Interesse der Rechtsklarheit zwingen zu können, möglichst früh
von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen, nur so Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des Titels schützen zu können und nur so Verzögerungen bei
der Vollstreckung verhindern zu können.
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24 |
Das oben Randnummer 20 Gesagte gilt nach der
Rechtsprechung auch für die ABTRETUNG (und den gesetzlichen
Forderungsübergang, vgl. § 412 BGB), die aber gleichwohl näherer Betrachtung
bedarf. |
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25 |
BEISPIEL: Der Gläubiger klagt gegen den Schuldner auf
Zahlung von 1.000,00 EUR. Nach Rechtshängigkeit, aber vor Schluss der
mündlichen Verhandlung, tritt er den Anspruch an einen Dritten ab, ohne den
beklagten Schuldner hiervon zu informieren. Es ergeht ein Urteil gegen den
Schuldner. Anschließend erfährt dieser von der Abtretung und erhebt
Vollstreckungsgegenklage gegen den Gläubiger, der trotz der Abtretung
vollstreckt. Hier steht dem Schuldner ein materiell-rechtlicher Einwand gegen
den titulierten Anspruch zu. Der Gläubiger ist nicht mehr Inhaber der
Forderung. Allerdings hatte der Schuldner objektiv die Möglichkeit, diesen
Einwand in dem Vorprozess geltend zu machen. Gleichwohl ist der Schuldner
nicht nach § 767 Absatz 2 ZPO präkludiert. Ihm steht nämlich noch ein
weiterer materiell-rechtlicher Einwand zu, der erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung entstanden ist: Der Einwand der Kenntnis von der
Abtretung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er nach der materiell-rechtlichen
Vorschrift des § 407 Absatz 1 BGB (nicht § 407 Absatz 2 BGB!) mit befreiender
Wirkung an den Gläubiger leisten. Dies Möglichkeit ist nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung durch seine Kenntnis weggefallen. Die Kenntnis ist
hier beachtlich, weil sie zum Entstehungstatbestand der Einwendung gehört. |
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26 |
Beachte: § 407 Absatz 2 BGB sagt, dass der Neugläubiger
ein dem Schuldner günstiges (klageabweisendes) Urteil in gleicher Weise gegen
sich geltend lassen muss, wie der Altgläubiger, sagt also nichts zu der Frage
aus, welche rechtlichen Folgen die Leistung an den Altgläubiger hat. Der
Schuldner leistet allenfalls aufgrund eines ihm ungünstigen Urteils. Für die
Frage, welche rechtlichen Folgen die Leistung an den Altgläubiger hat,
verbleibt es bei § 407 Absatz 1 BGB. |
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27 |
Nach § 767 Absatz 2 ZPO ZULÄSSIG ist eine
Einwendung zum anderen, wenn KEINE MÖGLICHKEIT DER GELTENDMACHUNG DURCH
EINSPRUCH bestand, die Einwendung also nach Ablauf der Einspruchsfrist
entstand. |
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BEISPIEL: Gegen den Schuldner ist ein Versäumnisurteil
ergangen. Zwei Tage nach dessen Zustellung zahlt er. Er legt keinen Einspruch
ein, weil er meint, nach seiner Zahlung hätte sich die Sache erledigt. Trotz
der Zahlung vollstreckt der Gläubiger nach Ablauf der Einspruchsfrist. Mit
dem Erfüllungseinwand ist der Schuldner bei nach § 767 Absatz 2 ZPO
ausgeschlossen. Es bleibt die Schadensersatzklage aus § 826 BGB. |
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29 |
Die beschränkende Vorschrift des § 767 Absatz 3 ZPO gilt AUCH
BEI TITELN, DIE DER RECHTSKRAFT NICHT FÄHIG SIND, und zwar zum Schutze
der Rechtskraft des Urteils über die erste Vollstreckungsgegenklage. |
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30 |
Bei einer zweiten Vollstreckungsgegenklage ist eine EINWENDUNG
nach § 767 Absatz 3 ZPO NUR ZULÄSSIG, wenn sie NACH SCHLUSS DER
MÜNDLICHEN VERHANDLUNG (über die erste Vollstreckungsgegenklage) ENTSTANDEN
ist. War die vorherige Geltendmachung objektiv möglich, auch hier Ausschluss
(wie bei § 767 Absatz 2 ZPO), selbst wenn (subjektiv) keine Kenntnis von dem
Bestehen der Einwendung. |
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31 |
FORMULIERUNGSVORSCHLAG: Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat nach §
767 Absatz 1 ZPO einen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung durch
die Beklagte aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom ... wegen eines
Teilbetrages von ... für unzulässig erklärt wird. Denn die Kaufpreisforderung
des Beklagten ist in Höhe von ... gemäß §§ 422 Absatz 1 Satz 1, 362 BGB
erloschen. Denn ... |
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